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Darf der Netzbetreiber Strom sperren ??

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volvofreak1976:
Hallo ,


zum 01.02.2012 habe ich einen neuen Stromanbieter da mir der ENBW einfach zu teuer ist.  Der Netzbetreiber ist ebenso die ENBW !!

Da ich zum 01.02.2012 zu einen neuen Stromanbieter wechsle werde ich die Abschläge ja dort bezahlen .


Meine Frage ist :Wenn ich bei ENBW Stromschulden habe und zum anderen Stromanbieter wechsle darf dann der Netzbetreiber einfach so den Strom Sperren obwohl ich den Vertrag mit einem anderen Stromanbieter habe.



Was sagt die Rechtssprechung

Netznutzer:
Nein, darf er nicht. Nur der aktuelle Lieferant, der die NN-Entgelte dem NB schuldet, hat die Möglichkeit, über Sperrung Forderungen durchzusetzen. Für den bisherigen Lieferant bleibt das Mahn-und Klageverfahren. Ganz genau genommen sperrt der Messstellenbetreiber, muss nicht unbedingt der Netzbetreiber sein.

Gruß

NN

RR-E-ft:
Auch der aktuelle Lieferant kann über eine Sperrung des Netzbetreibers keine Forderung durchsetzen.

Er kann sich lediglich davor schützen, dass weitere offene Forderungen entstehen.

Es handelt sich um die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Lieferanten gegenüber  einem Kunden, der seine vertraglichen Zahlungspflichten verletzt.

volvofreak1976:
Es ist nur eine Frage es ist so das ich keine Schulden habe sondern nur allgemein wollte ich wissen also darf der Netzbetreiber  kein Strom Sperren !

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von volvofreak1976
Meine Frage ist :Wenn ich bei ENBW Stromschulden habe und zum anderen Stromanbieter wechsle darf dann der Netzbetreiber einfach so den Strom Sperren obwohl ich den Vertrag mit einem anderen Stromanbieter habe.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von volvofreak1976
Es ist nur eine Frage es ist so das ich keine Schulden habe sondern nur allgemein wollte ich wissen also darf der Netzbetreiber  kein Strom Sperren !
--- Ende Zitat ---

Möglicherweise liegt es an der Ausdrucksweise, dass nicht ganz ersichtlich wird, was die eigentliche Frage sein soll.

Zutreffend ist:

Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wenn der aktuelle Lieferant zur Einstellung der Versorgung gegenüber dem Kunden berechtigt ist und vom Netzbetreiber deshalb die Unterbrechung verlangt, wobei die im Gesetz vorgsesehenen Formalien einzuhalten sind.

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