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Autor Thema: Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers  (Gelesen 22122 mal)

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Offline paul paulchen

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« am: 23. Januar 2012, 07:48:20 »
Hallo zusammen,

seit 2006 kürze ich die Gasabrechnungen (Heizungsversorgung) jedes Jahr wegen Unbilligkeit.
Der Gasversorger (SWN Neuss) hat darauf nie so wirklich reagiert, ausser seine Billigkeit zu behaupten. Klage hat er auch nie eingereicht.

02/2011 Angebotsschreiben über einen neuen Vertrag bi 4% Rabatt, wenn ich den Vertrag unterschreibe ansonsten würde ich automatisch in den Grundversorgungsvertrag kommen.

02/2011 habe ich dem schriftlich widersprochen.

Seit dem keine Rekation der SWN !

11/2011 Jahresabrechnung
1. SWN schickt mir eine Vertragsbestätigung über den neuen Vertrag ab 01.04.2011.
2. Schlussrechnung alter Vertrag / alte Kundennummer mit der Nachforderung der gekürzten Beträge
3. Abrechnung Gas 04/2011-08/2011 über den Grundversorgungsvertrag und neuer Kundennummer!!!.

11/2011 habe ich dem ganzen sofort widersprochen.


Frage:
Darf die SWN trotz Widerspruch einfach so den Vertrag ändern und nachträglich eine Vertragsbestätigung zuschicken? Oder habe wir schon Anarchie???
Warum haben sie eine neue Kundennummer eingestellt?
Wie ist am Besten damit jetzt zu verfahren?

Meine Abschlagzahlungen werde ich weiter auf den alten Vertrag und die alte Kundennummer leisten.

Vielen Dank für ein paar Hinweise

Paul Paulchen

Offline Cremer

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« Antwort #1 am: 23. Januar 2012, 08:43:28 »
@paul paulchen,

wie leutete denn der Text seinerzeit in dem Angebotsschreiben?

Zunächst ist zu klären:
- War dies deutlich eine Kündigung gewesen?
- Wenn ja, wurde die Kündigungsfrist zur Vertragslaufzeit eingehalten.

Natürlich kann der Versorger den Vertrag fristgerecht kündigen.

Er hat sie ab diesem Zeitpunkt in die Grundversorgung mit neuer Kundennummer gestellt.
MFG
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Offline paul paulchen

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« Antwort #2 am: 23. Januar 2012, 08:48:31 »
Hallo Herr Cremer,

soweit ich mich erinnern kann (habe das Angebot grade nicht greifbar und muss das heute abend nochmal ansehen) sah das Angebot in dem Sinne aus, dass:

... wir bieten Ihnen einen neuen Tarif an mit einem Nachlass von 4% oder 5% ...

Irgendwann kam dann unten sinngemäß die Aussage:
Sollten Sie dieses Angebot nicht annehmen, kommen Sie in den Grundversorgungstarif...

Werde das aber heute abend nochmal genauer nachsehen.

Paul Paulchen

Offline paul paulchen

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« Antwort #3 am: 23. Januar 2012, 10:53:54 »
Hi,

habe mal in diesem Angebotsschreiben nachgesehen.


Vorher:   Sondervereinbarung GZH / GZV Vollversorgung

Neu:    SWN Sondertarif Vollversorgung
   Angebot Erdgasliefervertrag und Beendigung des Altvertrages

Sofern Sie unser... Angebot nicht annehmen möchten, erfolgt die weitere Belieferung zu den Bedingungen der Grund- / Ersatzversorgung die im Internet...

Paul

Offline Cremer

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« Antwort #4 am: 23. Januar 2012, 20:23:17 »
@paul paulchen,

o.k. dann sind Sie im Grundversorgungstarif.

Ich habe aber nach den alten Vertragsbedingungen, also nach den AGB, gefragt.

Das ist zunächst maßgebend !!

- Vertragslaufzeit
- Vertragskündigung

Ist die Kündigung danach rechtens?
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Offline paul paulchen

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« Antwort #5 am: 24. Januar 2012, 05:47:44 »
Hallo Herr Cremer,

der alte Vertrag hatte eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende. Von daher war die Auflösung des Vertrags wohl ok.

Allerdings ergibt sich für mich nun folgende Fragestellung.
- Kann ich bei dem neuen Grundversorgungsvertrag auch die Billigkeit gem. §315 fordern?
- Welchen Preis kann ich bei meiner Kalkulation ab 1.4.2011 ansetzen? Den von 2005/2006?

Vielen Dank für ein paar Informationen

Paul

Offline bolli

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« Antwort #6 am: 24. Januar 2012, 07:52:07 »
Zitat
Original von paul paulchen
Allerdings ergibt sich für mich nun folgende Fragestellung.
- Kann ich bei dem neuen Grundversorgungsvertrag auch die Billigkeit gem. §315 fordern?
- Welchen Preis kann ich bei meiner Kalkulation ab 1.4.2011 ansetzen? Den von 2005/2006?
Zum einen können Sie in der Grundversorgung die Billigkeit gem. § 315 BGB anzweifeln.
Zum anderen hat leider der \"Hohe 8. Senat des BGH\" in seiner Rechtssprechung bezgl. der Grundversorgung den sog. \"Sockelpreis\" in der Grundversorgung kreiiert. Dieses bedeutet, dass er den Anfangspreis in der Grundversorgung als einen \"vereinbarten Preis\" ansieht, der aufgrund dieser Vereinbarung zwschen den Parteien eben nicht einer Billigkeitskontrolle unterliegt. Diese Argumentation hat zwar einige deutliche Ecken und Kanten, die RR-E-ft auch schon an verschiedenen Stellen aufgezeigt hat (z.B. hier Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand) oder hier Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger), jedoch scheint es im 8. BGH-Senat Mitglieder zu geben, die  für solche Argumente (bisher) nicht zugänglich sind. Das bedeutet, Sie müssen sich darauf einrichten, dass nur die Preisveränderungen seid Ihrem Grundversorgungsvertragsbeginn dieser Billigkeitsüberprüfung unterliegen. Das ist natürlich ein großer Nachteil und schützt Sie vor allem nicht vor einem unbilligen Anfangspreis (was Sie ja gerade vermeiden wollen). Welcher Preis letztlich ein angemessener (billiger) Preis ist, kann ohne Nachweis der Billigkeit nicht gesagt werden.

Was Sie daher ansetzen, um ggf. einen guten Willen zu beweisen (von Rechts wegen sind mit Unbilligkeitseinwand angegriffene Forderungen bis zum Nachweis der Billigkeit nicht fällig. Von daher müsste man gar nichts \"anzahlen\", jedoch sehen das einige Gerichte kritisch und lehnen allein aus diesem Grund den Einwand ab) ist Ihre Sache, aber die aktuelle höchstrichterliche Rechtssprechung lässt eine Kürzung unter den Anfangsbetrag vom 01.04. nicht zu, weshalb ein Versorgerwechsel in einen günstigeren Sondervertrag zu empfehlen ist.

Offline paul paulchen

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« Antwort #7 am: 24. Januar 2012, 08:36:16 »
bin mir jetzt nicht ganz sicher, wie Sie das meinen.

Sie meinen also ich müßte als Ausgangsbasis den Grundpreis des neuen Vertrages nehmen und nicht den von 2005/2006?

Das würde aber auf der anderen Seite bedeuten, dass die Versorger einfach jedes Jahr einen neuen Vertrag durch Kündigung erzwingen und sich dann über diesen Weg die Preissteigerungen doch wieder holen... (theoretisch).

Ich wollte jetzt eigentlich die Jahresabrechnung des neuen Vertrages ab dem 01.04. mit dem Gaspreis von 2005/2006 berechnen und darauf dann die Nachzahlung leisten.
Denn schon bei Vertragsangebot in 02/2011 hatte ich dieser Änderung widersprochen und die Billigkeit des Gaspreises eingefordert.

Paul

Offline Cremer

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« Antwort #8 am: 24. Januar 2012, 09:11:28 »
@paul paulchen,

Zitat
Das würde aber auf der anderen Seite bedeuten, dass die Versorger einfach jedes Jahr einen neuen Vertrag durch Kündigung erzwingen und sich dann über diesen Weg die Preissteigerungen doch wieder holen... (theoretisch

ob dies in der Grundversorgung rechtens wäre, ist zu diskutieren.

Mit den Sonderverträgen z.B. verfahren die Stadtwerke Kreuznach so. Die schließen den Sondervertrag \"Gassondervetrag A\" nur noch für eine Vertragslaufzeit von 3 Monaten ab. Dann gibts einen neuen Vertrag mit ggf. neuen Preisen und AGB\'s. :D
MFG
Gerd Cremer
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Offline bolli

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« Antwort #9 am: 24. Januar 2012, 12:43:05 »
Zitat
Original von Cremer
ob dies in der Grundversorgung rechtens wäre, ist zu diskutieren.
Nein, dass wäre wohl nicht zu diskutieren, da die Grundversorgung nur in ganz wenigen Ausnahmefällen vom Versorger gekündigt werden darf und da zählt gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 Gas GVV die Kündigung zwecks neuem Vertragsschluss mit neuen vereinbarten Preisen (so es denn sowas überhaupt gibt) nicht zu.  :D

Zitat
Original von Cremer
Mit den Sonderverträgen z.B. verfahren die Stadtwerke Kreuznach so. Die schließen den Sondervertrag \"Gassondervetrag A\" nur noch für eine Vertragslaufzeit von 3 Monaten ab. Dann gibts einen neuen Vertrag mit ggf. neuen Preisen und AGB\'s. :D
Das ist ihr gutes Recht, vor allem nach den Erfahrungen der Vergangenheit vor Gericht. Damit haben sie zumindest mal einen vereinbarten Grundpreis, der als Mindestpreis steht, wenn schon die Preisanpassungsklauseln nicht Gerichtsfest sind.  :D
Ist aber halt ein nicht unerheblicher Aufwand, der vermutlich in absehbarer Zeit dazu führt, dass man wegen höherer Verwaltungskosten auch höhere Preise nehmen muss.

Offline berghaus

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« Antwort #10 am: 25. Januar 2012, 00:35:18 »
Zitat
von paul paulchen
Angebot Erdgasliefervertrag und Beendigung des Altvertrages
Sofern Sie unser... Angebot nicht annehmen möchten, erfolgt die weitere Belieferung zu den Bedingungen der Grund- / Ersatzversorgung die im Internet...
Zitat
von Cremer
@paul paulchen,
o.k. dann sind Sie im Grundversorgungstarif.

Da frage ich mich und unsere Experten:

Sind mit dieser Ausdrucksweise im Zitat von paul paulchen, die Anforderungen für eine Kündigung erfüllt?

Müsste nicht das Wort Kündigung vorkommen?

Ich würde das \'Angebot\' für einen solchen neuen Vertrag so verstehen, dass da noch ergänzt werden könnte: \"Wir werden dann demnächst Ihren Vertrag kündigen.\"
- Und das müsste dann auch noch geschehen!

berghaus 25.01.2012

Offline bolli

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« Antwort #11 am: 25. Januar 2012, 08:09:58 »
Zitat
Original von berghaus
Da frage ich mich und unsere Experten:

Sind mit dieser Ausdrucksweise im Zitat von paul paulchen, die Anforderungen für eine Kündigung erfüllt?

Müsste nicht das Wort Kündigung vorkommen?

Ich würde das \'Angebot\' für einen solchen neuen Vertrag so verstehen, dass da noch ergänzt werden könnte: \"Wir werden dann demnächst Ihren Vertrag kündigen.\"
- Und das müsste dann auch noch geschehen!

berghaus 25.01.2012
Bezeichne mich zwar nicht als den Experten, aber ich habe letztens in einem Urteil gelesen, dass das Wort \"Kündigung\" nicht expliziet genannt sein muss, dass aber für den normalen Leser des Textes klar sein muss, was gemeint ist. Finde aber leider derzeit die Fundstelle nicht mehr. Werde mal nochwas suchen.  :rolleyes:

Offline Cremer

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« Antwort #12 am: 25. Januar 2012, 10:09:51 »
@bolli,

Zitat
Nein, dass wäre wohl nicht zu diskutieren, da die Grundversorgung nur in ganz wenigen Ausnahmefällen vom Versorger gekündigt werden darf und da zählt gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 Gas GVV die Kündigung zwecks neuem Vertragsschluss mit neuen vereinbarten Preisen (so es denn sowas überhaupt gibt) nicht zu

genau das wollte ich hören ;)


Zitat
Bezeichne mich zwar nicht als den Experten, aber ich habe letztens in einem Urteil gelesen, dass das Wort \"Kündigung\" nicht expliziet genannt sein muss, dass aber für den normalen Leser des Textes klar sein muss, was gemeint ist. Finde aber leider derzeit die Fundstelle nicht mehr. Werde mal nochwas suchen.

Dies ist nicht zweifelsfrei.
es wird ein neues Angebot unterbreitet, allesdings muss m.E. das Wort \"Kündigung\" oder \"der Vertrag kann wegen ...... nicht weiter fortgesetzt werden\" fallen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline berghaus

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« Antwort #13 am: 25. Januar 2012, 12:06:06 »
Zitat
von paul paulchen
Angebot Erdgasliefervertrag und Beendigung des Altvertrages
Sofern Sie unser... Angebot nicht annehmen möchten, erfolgt die weitere Belieferung zu den Bedingungen der Grund- / Ersatzversorgung die im Internet...

Auch die Aussage in der Überschrift: Beendigung des Altvertrages, wohl als Betreffzeile in dem Angebot enthalten, lese ich nicht als Kündigung, sondern als Hinweis: \"Wir werden den Vertrag demnächst beenden (kündigen) müssen.\"

berghaus 25.01.12

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Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers
« Antwort #14 am: 25. Januar 2012, 12:27:33 »
Zitat
Original von berghaus
Zitat
von paul paulchen
Angebot Erdgasliefervertrag und Beendigung des Altvertrages
Sofern Sie unser... Angebot nicht annehmen möchten, erfolgt die weitere Belieferung zu den Bedingungen der Grund- / Ersatzversorgung die im Internet...
Auch die Aussage in der Überschrift: Beendigung des Altvertrages, wohl als Betreffzeile in dem Angebot enthalten, lese ich nicht als Kündigung, sondern als Hinweis: \"Wir werden den Vertrag demnächst beenden (kündigen) müssen.\"
Das lese ich nicht unbedingt nur als Hinweis. Frage an @paul paulchen: Ist in dem Versorger-Schreiben aus 02/2011 im Text z.B. nochmals ausgeführt \"... beenden wir den Altvertrag zum 31.03.2011\"? Wenn das so ist, dann dürfte dieses Schreiben eindeutig eine Vertragskündigung sein und es stellt sich wohl nur noch die Frage, ob diese Kündigung form- und fristgerecht erfolgt ist.

 

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