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Autor Thema: LG Mönchengladbach, Urt. v. 15.09.11 Az. 6 O 61/11 (Niederrheinwerke Viersen)  (Gelesen 3996 mal)

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LG Mönchengladbach, Urt. v. 15.09.11 Az. 6 O 61/11


Der beklagte Gaskunde unterlag in der I.Instanz vor dem LG Mönchengladbach.

Ob gegen die berufungsfähige Entscheidung Berufung eingelegt wurde, ist nicht ersichtlich.

Das Landgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt.

Zitat
Die Klägerin war gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV zur Anpassung der Gaspreise im Rahmen der Billigkeit gemäß § 315 BGB berechtigt. Sie kann deshalb auch Zahlung derjenigen Preisanteile verlangen, die die Beklagte im Hinblick auf ihre Einwände gegen die Preiserhöhungen der Klägerin einbehalten hat. Zwar haben die Parteien nicht ausdrücklich ein Preisanpassungsrecht vereinbart. Allerdings ist das Preisänderungsrecht kraft der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Dies gilt auch im Streitfall.

Entgegen ihrer Auffassung ist die Beklagte nicht Sonder-, sondern allgemeine Tarifkundin. Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung – aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers – im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (vgl. NJW 2009, 2662).

Vorliegend rechnet die Klägerin unstreitig alle Kunden, mit denen sie keine Sondervereinbarungen getroffen hat, nach ihren \"Allgemeinen Tarifpreisen\" im Rahmen einer \"Bestabrechnung\" ab. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers stellt dieses Tarifsystem deshalb die von der Klägerin angebotene Grundversorgung dar.

Die Beklagte ist auch nicht allein deshalb als Sondertarifkundin anzusehen, weil die Klägerin mehrere nach Verbrauch gestaffelte Tarife abrechnet. § 36 Abs. 1 EnWG verpflichtet den Energieversorger nicht dazu, nur einen einzigen Grundversorgungstarif anzubieten; im Rahmen der Grundversorgung können vielmehr mehrere Allgemeine Tarife gelten (vgl. BGH NJW 2009, 2662; WM 2010, 1762; OLG Frankfurt, RdE 2009, 258; OLG Düsseldorf, Urt. vom 13.04.2011, Az.: VI-2 U 3/09, Bl. 334 GA). Jedes andere Ergebnis wäre auch kaum nachvollziehbar, weil dann durch das gestaffelte Tarifsystem sämtliche Kunden zu Sondertarifkunden deklariert würden, selbst wenn mit ihnen keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden wären. Durch den faktischen Gasbezug kann aber zunächst nur ein Tarifkundenvertrag zustande kommen (vgl. OLG Düsseldorf IR 2009, 186). Etwas anders kann nur gelten, wenn von den Bedingungen der AVBgasV bzw. GasGVV abweichende Sondervertragsbedingungen vereinbart werden (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.), was zwischen den Parteien nicht der Fall ist.

Die durch die \"Bestabrechnung\" vorgesehene Einstufung in einen bestimmten Tarif auf der Grundlage des jeweiligen Jahresgasverbrauchs führt nicht zur Annahme einer Sondervereinbarung (OLG Frankfurt a. M., RdE 2010, 104). Sie ist lediglich Bestandteil des Tarifsystems der Grundversorgung, jedoch nicht Ausfluss einer Sondervereinbarung.

Insoweit durfte die Klägerin aufgrund der Ermächtigung durch § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV Preisänderungen nach Billigkeit gemäß § 315 BGB vornehmen.

Hierbei stellte sich vorrangig die - vom Gericht wohl nicht geprüfte und  erörterte - Rechtsfrage, ob dem Energieversorger dabei überhaupt wirksam ein Bestimmungsrecht eingeräumt ist.

Die Rechtsfrage, ob die gesetzliche Regelung überhaupt europarechtlich zulässig ist, hatte der BGH mehrfach dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).

Zitat
BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 6, 17;juris:

Die Entscheidung über den Zahlungsanspruch der Klägerin hängt von der Frage ab, ob bei einem Gasversorgungsvertrag, der von einem Gasversor-gungsunternehmen mit einem Haushalts-Kunden im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht geschlossen worden ist (Tarifkundenvertrag), das in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) enthaltene gesetzliche Preisänderungsrecht wirksam ist.

Dies wiederum hängt, da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestim-mungsrechts keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthält, davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisierungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsameVorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EG Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie; aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. EU Nr. L 211, S. 94) gefordert werden.

Die Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten.



Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn, 9ff., 21, juris:

Die Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche hängt vorrangig von der Frage ab, ob der Beklagten hinsichtlich der von ihr einseitig erhöhten Preise für Gas- und Stromlieferungen ein wirksames gesetzliches Preisänderungsrecht aus § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV, für die Gaspreiserhöhungen 2005 und 2006) beziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391 - Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV, für die Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2007 und 2008] sowie § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV, für die Strompreiserhöhungen in den Jahren 2005 und 2006] beziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391, für die Strompreiserhöhung im Jahr 2008] zustand.

Dies wiederum hängt, da die genannten Vorschriften hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthalten, davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisierungen bei Gaspreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57, im Folgenden Gas-Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 94) sowie bei Strompreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37, im Folgenden Strom-Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 48 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 55) gefordert werden.

Die Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten.

Erst dann, wenn diese Rechtsfrage im Sinne des Energieversorgers entschieden ist, kann es auf die Frage ankommen, ob die einzelnen einseitigen Preisänderungen der Billigkeit entsprachen.

Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17, juris:

Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).

Zitat
BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 10 f., juris:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gasversorgungsunternehmen das ihm nach dem Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 oder 2 AVBGasV kraft Gesetzes zukommende und dort nach Anlass, Voraussetzungen und Umfang nicht präzisierte Recht zur Preisänderung nicht nach freiem Belieben ausüben; eine solche Preisänderung hat vielmehr gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen.

Sie ist deshalb für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Zu diesem Zweck kann dieser die Preisänderung auch gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen (BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 19 f.).

Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen.

Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN).


Damit ist folgende  Ansicht des LG Mönchengladbach unvereinbar.


Zitat
Die Gaspreise ab dem Jahr 2008 kann die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) keiner rückwirkenden gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterziehen. Ab dieser Zeit hatte die Beklagte die Möglichkeit, zu einem anderen Gasanbieter zu wechseln. Soweit sie dennoch an dem Gasbezugsvertrag mit der Klägerin festgehalten hat, anstatt diesen zu kündigen, ist ihr widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen (vgl. LG Frankenthal, RdE 2010, 73; LG Mühlhausen, RdE 2008, 215; LG Köln, Urt. v. 04.02.2009, Az.: 90 O 35/08, zitiert nach Juris). Wie der Zeuge glaubhaft ausgesagt hat, hatte die Klägerin ab dem Jahr 2008 die Möglichkeit, ihr Gas von einem anderen Anbieter, namentlich den Stadtwerten der Stadt Düsseldorf, zu beziehen. Seit Oktober 2008 hätten die Stadtwerke Düsseldorf etwa 8% der Kunden von der Klägerin abgeworben. Die Beklagte kann die Klägerin deshalb nicht zum Nachweis der Billigkeit ihrer Preise zwingen, weil sie ohne Weiteres zu einem anderen günstigeren Anbieter hätte wechseln können. Dass auf dem Markt ein einheitliches Preisniveau geherrscht und sich deshalb kein günstigerer Anbieter gefunden hätte, ist nicht ersichtlich, und insbesondere im Hinblick auf die von dem Zeugen geschilderte starke Kundenabwanderung zu den Stadtwerken Düsseldorf nicht anzunehmen. Zwischenzeitlich stehen nach den Angaben des Zeugen 50 Anbieter für das Gebiet der Stadt Viersen zur Auswahl, so dass von einem nachhaltigen Wettbewerb auszugehen ist.

Anders als das erkennede Gericht meint, kommt es dafür, ob die einseitige Preisfestsetzung  in Ausübung eines eingeräumten Preisanpassungsrechts der Billigkeitskontrolle unterliegt, nicht darauf an, ob der Kunde den
Lieferanten wechseln kann.

Billigkeitskontrolle und Anbieterwechsel sind nach der gesetzlichen Regelung nämlich  gleichwertige Alternativen des grundversorgten Kunden, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat.


Zitat
BGH, Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 56/08 Rn. 36, juris:

Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln.

Zitat
BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 41 f., juris:

Daraus ergibt sich aber nicht, dass auch die gegenüber den Sonderkunden der Beklagten erfolgenden Preisänderungen wie bei dem gesetzlichen Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 20; BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.; 178, 362, Tz. 26).

Bei kundenfeindlichster Auslegung kommt vielmehr auch ein Verständnis der Klausel in Betracht, nach dem der Beklagten wegen der festen Koppelung der Preisänderungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise kein Ermessensspielraum zusteht und deshalb keine Billigkeitskontrolle stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, WM 2007, 40, Tz. 19).

Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Prüfung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, denn sie stellt keine unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechts gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV dar, weil es an der Möglichkeit der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB fehlt.


Das erkennende Gericht will seine notwendige Überzeugung von der Billigkeit der vorgenommenen Preisänderungen aus der Vernehmung eines sachverständigen Zeugen gewonnen haben.

Zitat
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Gaswirtschaftsjahre 2004/2005 bis 2007/2008 halten sich die Preiserhöhungen der Klägerin im Rahmen billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB. Es kann deshalb dahinstehen, ob sich Beklagte überhaupt auf eine Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB berufen kann.

Hiervon ist das Gericht aufgrund der Vernehmung des sachverständigen Zeugen überzeugt. Dabei ist die Aussage des Zeugen vollumfänglich überzeugend und nachvollziehbar, so dass es keiner ergänzenden Einholung eines – von keiner der Parteien beantragten – Sachverständigengutachtens gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO bedurfte. Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten auch außer Verhältnis zum Streitwert des vorliegenden Verfahrens gestanden.

 

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