Energiepreis-Protest > SWK Stadtwerke Kaiserslautern

Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden

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khh:

--- Zitat von: ktown am 24. Januar 2014, 22:26:19 ---
--- Zitat von: khh am 24. Januar 2014, 20:22:25 ---
--- Zitat von: ktown am 24. Januar 2014, 19:57:27 ---Die SWK müssen die Kosten der Beklagten tragen.
Aber anscheinend nicht die Fahrtkosten meiner Anwältin. Wieso das?
--- Ende Zitat ---
... (kommt sie vielleicht von "außerhalb"?)
--- Ende Zitat ---
Ja. ...
--- Ende Zitat ---

Da haben Sie den Grund. Diese "Mehr-Fahrtkosten" sind nicht Sache der SWK ! :(

ktown:
Es tut also nichts zur Sache, dass ich in Kaiserslautern dafür keinen Fachanwalt bekommen hätte?
Auf was stützt sich das?
Greift hier nicht §91 Abs. 2 Satz 1 ZPO

PLUS:

--- Zitat ---ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1

Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind die Kosten jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten.

BGH, Beschluss vom 13. September 2011 VI ZB 9/10
--- Ende Zitat ---
BGH VI ZB 9/10

ktown:
Also ich hab es gelesen und trotzdem nicht so ganz kapiert.
Heißt das nun das diese Kosten von mir zu tragen sind oder heißt es, dass sie von der SWK zu tragen sind.

khh:
"Von mir oder von SWK" trifft lt. zitiertem BGH-Urteil beides nicht zu.

Die anteiligen Reisekosten "bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts" hat die SWK zu erstatten. Den übersteigenden Teil der Reisekosten haben Sie selbst zu tragen.

Wenden Sie sich an Ihre Anwältin, die wird wissen was zu tun ist !

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