Der Name des Tarifs ist egal. Entscheidend ist nur die Frage, ob Sie einen Sondervertrag hatten oder nicht. Vermutlich war dies hier nicht der Fall.
Ich vermute, dass der Wegfall der zusätzlichen Vertragsbedingungen der Rechtsprechung des BGH seit 2010 geschuldet ist. Möglicherweise hat E.ON erkannt, dass eigene Ergänzungen zur StromGVV ihnen regelmäßig auf die Füße fallen und sie wollen dieses Risiko reduzieren.
Für mich wirft dies noch eine interessante juristische Frage auf:
Vertragsänderungen bedürfen für gewöhnlich einer einvernehmlichen Einigung, sofern nicht ein einseitiges Änderungsrecht wirksam vereinbart war. Kann eine Vertragspartei eine potentiell unwirksame Vertragsklausel einseitig entfernen, wenn sie kein vertraglich vereinbartes Änderungsrecht hat?
Preiserhöhungen basierend auf einer unwirksamen Preisanpassungsklausel benachteiligen den Kunden. Die Entfernung dieser Klausel benachteiligt - zynischerweise - den Kunden aber ebenfalls, da er in einer Auseinandersetzung nicht mehr durch Rüge der Unwirksamkeit auf den vertraglichen Anfangspreis kürzen kann.
Gruss,
ESG-Rebell.