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Kündigung der Grundversorgung und Ankündigung der Ersatzversorgung

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Amiran:
Hallo,

ein Kunde bezieht Strom und Gas (Kochgas) vom Grundversorger zum Tarif \"Grundversorgung\". Vor einigen Jahren minderte er die Preise unter Berufung auf §315 BGB. Der Versorger behauptet, daß der Kunde behauptet hätte, daß er einen Sondervertrag hätte (letzteres ist falsch, der Kunde behauptet Grundversorgung). Der Versorger kündigt nun eventuell bestehende Verträge und kündigt den Beginn der Ersatzversorgung an.

Ungeachtet des Irrtums des Versorgers sehe ich die Kündigung als ausgesprochen an. Was wird nun?
a) ein neuer Grundversorgungsvertrag mit neuem Einstiegspreis?
b) Abschieben in die Ersatzversorgung mit der Möglichkeit, diese nach drei Monaten zu beenden?

Welche Möglichkeiten bestehen für den Kunden (außer, den Versorger zu wechseln)?

Grüße,
Amiran

bolli:

--- Zitat ---Original von Amiran
Ungeachtet des Irrtums des Versorgers sehe ich die Kündigung als ausgesprochen an. Was wird nun?
a) ein neuer Grundversorgungsvertrag mit neuem Einstiegspreis?
b) Abschieben in die Ersatzversorgung mit der Möglichkeit, diese nach drei Monaten zu beenden?

Welche Möglichkeiten bestehen für den Kunden (außer, den Versorger zu wechseln)?

--- Ende Zitat ---
Ich würde der Kündigung widersprechen mit der Begründung, dass das Vertragsverhältnis ein Grundversorgungsverhältnis sei. Dieses kann der Versorger eben nicht kündigen (§ 20 Abs. 1 S. 3 GasGVV/StromGVV), bzw. nur in ganz engen Ausnahmefällen. Des weiteren würde ich weiterhin kürzen. Natürlich per Einschreiben/Rückschein zustellen lassen.
Wenn der Versorger anderer Meinung ist, kann er ja klagen.

Wenn die Kündigung anerkannt wird und ein neuer Grundversorgungsvertrag (nach der Ersatzversorgung) in Kraft tritt (kann auch konkludent durch weitere Strom-/Gasentnahme geschehen), gelten lt. VIII. BGH-Senat tatsächlich die \"neuen\" Preise als vereinbart.

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von Amiran
Welche Möglichkeiten bestehen für den Kunden (außer, den Versorger zu wechseln)?
--- Ende Zitat ---
Kündigungen sind zunächst einmal einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ob und wann eine ausgesprochene Kündigung wirksam wird, steht auf einem anderen Blatt. Ein Widerspruch gegen eine Kündigung ist daher nutzlos, im Zweifel aber schädlich, weil der Adressat damit die benötigte Empfangsbestätigung erhält. Verzichtet der Versorger - was die Regel ist - auf ein Einschreiben, dann hat er andernfalls später Schwierigkeiten, den Zugang der Kündigung nachzuweisen.

Grundversorgungsverträge können nur in bestimmten Ausnahmefällen gekündigt werden - ein Unbilligkeitseinwand gehört nicht dazu. Wenn der Versorger \"eventuell bestehende Verträge\" kündigt, dann will er offensichtlich einen Sondervertrag kündigen, falls ein solcher besteht.

Da die Kündigung eines Sondervertrags - nach aktuell vorherrschender Ansicht - zumindest nach einer gewissen Frist wirksam wird, dürfte der Kunde sich wohl spätestens danach in der Ersatzversorgung oder Grundversorgung befinden (beides ist gleich teuer).

Folglich wäre es das beste, sich bald einen anderen Versorger zu suchen.

Gruss,
ESG-Rebell.

bolli:

--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Da die Kündigung eines Sondervertrags - nach aktuell vorherrschender Ansicht - zumindest nach einer gewissen Frist wirksam wird, dürfte der Kunde sich wohl spätestens danach in der Ersatzversorgung oder Grundversorgung befinden (beides ist gleich teuer).

Folglich wäre es das beste, sich bald einen anderen Versorger zu suchen.

--- Ende Zitat ---
Im vom TE geschilderten Fall WEISS der Kunde (oder besser gesagt: meint er zu wissen) dass er in der Grundversorgung ist und hat schon vor Jahren angefangen, Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB erhoben.

Daher erscheint mir ein Verweis auf die Suche eines neuen Versorgers WEGEN EINSTUFUNG IN DIE GRUNDVERSORGUNG hier nicht unbedingt zielführend. Man sollte die höheren Risiken eines solchen Vorgehens (gegenüber dem Sondervertrag) kennen, aber ansonsten nur aufpassen, dass man die BGH-Vorgaben erfüllt, also jeder einzelnen Preiserhöhung immer wieder neu widerspricht, damit man sie nicht konkludent anerkennt.

Amiran:

--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Wenn der Versorger \"eventuell bestehende Verträge\" kündigt, dann will er offensichtlich einen Sondervertrag kündigen, falls ein solcher besteht.
--- Ende Zitat ---

Genau so sieht es der Versorger. Der Kunde ist sich jedoch sicher, in der Grundversorgung zu sein. Die Frage ist nun, ist der Grundversorgervertrag damit auch gekündigt? Wie oben schon genannt, ein neuer Vertrag (Grund- oder Ersatzversorgung) mit neuem \"vereinbarten Einstiegspreis\". Es wäre für Versorger zu schön, damit dem Widerspruch nach §315 BGB den Wind aus den Segeln nehmen zu können.
Dem Kunden ist daran gelegen, weiterhin den schon vor Jahren \"vereinbarten\" Preis zu zahlen, den Preis zum Zeitpunkt des Widerspruches.
Was tun, wenn er sich in der vom Versorger angekündigten Ersatzversorgung wiedersieht?

@ bolli:
Aufgepaßt wird schon.

Grüße,
Amiran

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