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Autor Thema: Nach dem Jahreswechsel  (Gelesen 52593 mal)

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Nach dem Jahreswechsel
« Antwort #45 am: 17. Januar 2012, 16:30:09 »
Zitat
Original von SabbelMR
Oder zählen die 8 Enthaltungen nicht, sodaß es 3/4 der 29 Ja- und Nein-Stimmen gewesen sein müssten? Das wäre dann mit 28 Ja vs. 1 Nein erst recht erfüllt.
    Die zählen nicht (Enthaltungen sind keine abgegebenen Stimmen).

    Die Frage ist, ob tatsächlich eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen wurde. Die geänderte Satzung müsste dann alsbald veröffentlicht und die betroffenen Mitgleider zur Zeichnung der weiteren Anteile aufgefordert werden. Eine Mitgliederbefragung führt dann nur in die Irre und macht keinen Sinn. Aber man soll sich ja nicht auf Zeitungsartikel verlassen  ;) - dann tun wir das mal auch nicht!

Offline userD0003

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Nach dem Jahreswechsel
« Antwort #46 am: 17. Januar 2012, 18:20:23 »
Zitat
Original von ein_bayer
Schon jetzt bin ich besorgt über die am Ende des Artikels erwähnte Zusammenarbeit mit GENO EQUITY - siehe z.B. http://genoequity.net/index.php/investoren.html.

Es gibt wohl kaum eine andere Möglichkeit: GENO EQUITY stellt Risikokapital im Form Stiller Beteiligungen zur Verfügung. Zusammen mit der beschlossenen Aufstockung der Geschäftsanteile soll damit das Negativkapital/die Überschuldung ausgeglichen werden. Erst dann kann z.B. mit Bankkrediten die Zahlungsfähigkeit wieder hergestellt und die Geschäftstätigkeit fortgesetz werden.

Offline ein_bayer

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Nach dem Jahreswechsel
« Antwort #47 am: 17. Januar 2012, 18:25:04 »
Den anderen Forumsmitgliedern muss ich Recht geben: Es spricht viel dafür, dass der swp-Artikel Fehler enthält. Hoffentlich sind auch die Zahlen aus dem Artikel weitgehend falsch! Ich erwarte eigentlich, dass bald ein Schreiben an die Genossen die Sachlage umfassend klarstellt.

Anmerkung 1
Wenn durch Geschäftsanteile € 2,7 Mio hereinkommen sollen, dann müsste (im Durchschnitt) jeder der 27000 Genossen € 100 zeichnen. Die Anzahl der Großverbraucher wird doch eher klein sein?

Anmerkung 2
Findet sich eine Bank, die der EnS zu vernünftigen Konditionen € 4 Mio leiht? Eine Finanzierung z.B. über GENO EQUITY darf die Genossenschaft nur annehmen, wenn trotzdem in den nächsten Jahren vernünftige Energiepreise realisierbar bleiben.

Offline SabbelMR

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Nach dem Jahreswechsel
« Antwort #48 am: 17. Januar 2012, 18:30:54 »
Was ich gerne mal geklärt hätte:


Dürfen die Geschäftsanteile eigentlich ohne gesonderten Beschluß für die Zwecke der Genossenschaft angetastet werden?

D.h. sind die jetzt für einen bestimmten Kundenkreis zusätzlich zu zeichnenden Geschäftsanteile nur eine Sicherheit für Gläubiger und potentielle Kreditgeber oder liquides Kapital?


Wer kennt sich hier mit Genossenschaftsrecht aus oder kann die Satzung der EnS diesbezüglich fachkundig beurteilen?


Ferner:

Was passiert mit jenen Mitgliedern, die sich im Falle einer rechtskräftigen Satzungsänderung weigern, die zusätzlichen Geschäftsanteile einzubringen? Lieferstopp seitens EnS? Sonder-Austrittsrecht aus der Genossenschaft? Oder ist die Satzungsänderung dann für die betroffenen Mitglieder verbindlich?

Daß aufgrund der Strom-Preiserhöhungen offenbar nur 600 Kunden (von Schätzungsweise mind. 30000) von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht haben, finde ich übrigens ein positives Zeichen.


Die nächste Strompreiserhöhung sehe ich aber kommen. Wenn, wie EnS so schön im Preiserhöhungsschreiben zum 01.01.2012 betont hat, die gestaffelten Strom-Verbrauchspreise angeblich gerade kostendeckend sind, wäre ja bereits als Folge der zukünftig entstehenden Zinslasten eine Erhöhung der Preise unumgänglich.

EnS liegt schon jetzt preislich auf dem Niveau konventioneller Energieversorger. Wenn EnS zukünftig nicht mehr durch den Preis bestechen kann, dann wohl nur noch durch das, was man sich eigentlich auf die Fahnen geschrieben hatte: Transparenz und Mitgliederbestimmung.

Die EnS sollte also schnellstmöglich nicht nur Ihre Finanzen, sondern auch ihr Image sanieren, um zukunftsträchtig bleiben zu können. Ansonsten wird es irgendwann mehr als 600 Genossen zu bunt..

Offline userD0003

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« Antwort #49 am: 17. Januar 2012, 18:34:54 »
Zitat
Original von ein_bayer
Findet sich eine Bank, die der EnS zu vernünftigen Konditionen € 4 Mio leiht?

Eine Bank wird/kann Kredit nur einräumen, wenn der Kreditnehmer nicht überschuldet ist. Zur Verfügung gestelltes Risikokapital ist teuer.

Ein positiver Aspekt: Durch den Verlustvortrag werden künftig von der eG (hoffentlich) erwirtschaftete Gewinne auf Jahre steuerfrei bleiben.  :]

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Nach dem Jahreswechsel
« Antwort #50 am: 17. Januar 2012, 19:19:03 »
Zitat
Original von SabbelMR
Dürfen die Geschäftsanteile eigentlich ohne gesonderten Beschluß für die Zwecke der Genossenschaft angetastet werden?

D.h. sind die jetzt für einen bestimmten Kundenkreis zusätzlich zu zeichnenden Geschäftsanteile nur eine Sicherheit für Gläubiger und potentielle Kreditgeber oder liquides Kapital?
    Geschäftsguthaben sind keine abtretbaren Sicherheiten, es sind haftende Eigenkapitalbestandteile und haften somit den Gläubigern indirekt.  Die Frage ob sie \"
für die Zwecke der Genossenschaft angetastet werden dürfen\" kann man so nicht stellen, Eigenkapital dient der Natur nach dem Zweck der Genossenschaft, dazu ist weder ein Beschluss notwendig noch ein einschränkender Beschluss überhaupt möglich.  Jedes Mitglied haftet mit den gezeichneten Anteilen. Sind sie nicht voll einbezahlt muss das nachgeholt werden. Nicht zu verwechseln mit der Nachschusspflicht, die hier ja ausgeschlossen ist.

Nach der Kündigung darf daher das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben erst nach dem festgestellten Jahresabschluss ausbezahlt werden.

... und das Mitglied kann kündigen, wenn ihm z.B. Satzungsänderungen nicht passen Blick ins Gesetz[/list]

Offline userD0003

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Nach dem Jahreswechsel
« Antwort #51 am: 17. Januar 2012, 19:42:57 »
SüdWest Presse vom 16.11.2011:
Zitat
... einen zentralen Posten im Jahresplan vergessen hatte: die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Die schlägt in der Ertrags- und Aufwendungs-Berechnung für 2011 mit 6,6 Millionen Euro zu Buche und stellt die Kalkulation auf den Kopf. Statt eines angestrebten Überschusses von 2,4 Millionen Euro geht die Genossenschaft nun von einem Minus von 3,67 Millionen aus. Das könnte zwar, wie aus der internen Berechnung hervorgeht, die der Redaktion vorliegt, mit Griff auf Geschäftsguthaben und Rücklagen vermindert werden. Doch nur zum Teil. Ein Defizit zum Jahresende erscheint unumgänglich.

Ich kenne den Jahresabschluss 2011 der EnerGen Süd eG nicht und kann mich daher nur auf den vorstehenden Zeitungsbericht beziehen. Demnach stellt sich die Situation wie folgt dar:
ca. 3,67 Mio. Verlust 2011 ./. Geschaftguthaben ca. 2,7 Mio. = ca. 1,0 Mio. Negativkapital (ggf. ./. vorhandene Rücklagen). Das Negativkapital muss durch neue Geschäftsguthaben (und nötigenfalls durch z.B. Stille Beteiligungen) mindestens ausgeglichen werden.
Erst dann werden Banken evtl. die benötigten Kredite/Liquidität (z.B. zur Begleichung offener Lieferantenrechnungen) zur Verfügung stellen.

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« Antwort #52 am: 17. Januar 2012, 20:07:53 »
@h\'berger, was so alles immer in den Zeitungen steht.  ;) Das ist auch wieder so eine oberflächliche Schreiberei die zu Missverständnissen führen kann.

Das Minus oder das Defizit kann nicht durch einen Griff auf die Geschäftsguthaben und Rücklagen vermindert werden. Das  im Jahresabschluss  festgestellte \"Defizit\" bleibt ein \"Defizit\". Nochmal, Geschäftsguthaben gehören zum Eigenkapital. Geschäftsguthaben sind keine eingenommenen Erträge die man einfach in der G+V Rechnung mit den Verlusten verrechnen kann.

Es geht dem Schreibenden hier wohl um die Frage der Überschuldung die ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren wäre. siehe hier

Offline userD0003

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« Antwort #53 am: 17. Januar 2012, 20:23:33 »
Zitat
Original von PLUS
Geschäftsguthaben sind keine eingenommenen Erträge die man einfach in der G+V Rechnung mit den Verlusten verrechnen kann.
Es geht dem Schreibenden hier wohl um die Frage der Überschuldung die ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren wäre. siehe hier

Nee, aber der Verlust der G+V wird im Ergebnis mit dem Eigenkapital einschließlich Geschäftsguthaben \"verrechnet\".  ;)
Es geht mir keinesfalls um die Frage der Überschuldung usw. Vielmehr scheint es ein entsprechendes (durchaus machbares) Sanierungskonzept zu geben, welches sicherlich mit den eingebundenen Banken und den anderen Beteiligten abgestimmt ist.

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« Antwort #54 am: 17. Januar 2012, 21:57:37 »
Zitat
Original von h\'berger
Nee, aber der Verlust der G+V wird im Ergebnis mit dem Eigenkapital einschließlich Geschäftsguthaben \"verrechnet\".  ;)
Es geht mir keinesfalls um die Frage der Überschuldung usw. Vielmehr scheint es ein entsprechendes (durchaus machbares) Sanierungskonzept zu geben, welches sicherlich mit den eingebundenen Banken und den anderen Beteiligten abgestimmt ist.
    Dann viel Erfolg beim \"
Verrechnen\".  

Die \"eingebundenen Banken\" können auch beim tollsten Sanierungskonzept nur ein Liquiditätsproblem lösen, aber keine Überschuldung beseitigen. Nur frisches Eigenkapital, wie durch die Zeichnung weitere Anteile ja offensichtlich durch die Vertreterversammlung beschlossen, kann bei Überschuldung abhelfen.[/list]

Offline userD0003

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« Antwort #55 am: 17. Januar 2012, 22:04:39 »
Zitat
Original von PLUS
Die \"eingebundenen Banken\" können auch beim tollsten Sanierungskonzept nur ein Liquiditätsproblem lösen, aber keine Überschuldung beseitigen. Nur frisches Eigenkapital, wie durch die Zeichnung weitere Anteile ja offensichtlich durch die Vertreterversammlung beschlossen, kann bei Überschuldung abhelfen.[/list]

Sagte ich doch bereits........ :D

Offline PLUS

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« Antwort #56 am: 17. Januar 2012, 22:26:18 »
Zitat
Original von h\'berger
Sagte ich doch bereits........ :D
    So so, sagten Sie bereits! Meine Suche brachte keinen Erfolg.

    Das ist das Problem: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

    Dann warten wir mal bis die Umstände bekannt gemacht werden.

    ....
auch nicht lustig[/list]

Offline userD0003

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« Antwort #57 am: 17. Januar 2012, 22:48:56 »
@Plus
Für Sie nochmals zum nachlesen:

Zitat
Original von h\'berger
Das Negativkapital muss durch neue Geschäftsguthaben (und nötigenfalls durch z.B. Stille Beteiligungen) mindestens ausgeglichen werden.
Erst dann werden Banken evtl. die benötigten Kredite/Liquidität (z.B. zur Begleichung offener Lieferantenrechnungen) zur Verfügung stellen.

Die \"Umstände\" könnten sein (Spekulation):
1. GENO EQUITY hat zugesichert, nicht ausreichende neue Geschäftsguthaben durch eine Stille Beteiligung aufzustocken.
2. Die Banken haben signalisiert, Liquidität durch Kredite zur Verfügung zu stellen.

Offline Energietourist

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« Antwort #58 am: 18. Januar 2012, 09:58:47 »
Wie kann eine Genossenschaft überhaupt soviel Schulden anhäufen?
Die EEG Umlage war 2011 3,53ct/kwH. Sagen wir mal die Energensüd kauft die kwh Strom für 15ct ein Jahr im Voraus ein und sie muss die Umlage an den Netzbetreiber zahlen. Erste Frage von wem kauft sie den Strom? Zweite Frage ist in den 15ct schon die EEG Umlage drin?
Wenn nicht, wann muss sie die EEG Umlage abführen? Dritte Frage, warum ist es ein Jahr lang nicht aufgefallen, dass in den Preisen die EEG Umlage nicht einkalkuliert ist?
Nehmen wir mal an, die Genossenschaft kauft am Jahresanfang zu 15ct ein, in dem Preis ist keine EEG Umlage enthalten (soll am Jahresende bezahlt werden), sie verkauft den Strom zu 16ct, vergisst die EEG Umlage zu kalkulieren. Dann müsste ja jemand (irgeneind Netzbetreiber) noch viel Geld von der Genossenschaft bekommen. Man liest und hört nichts darüber.
In allen anderen Fällen (der eingekaufte Strom enthält schon die EEG Umlage) kann die Genossenschaft ja nur so tief in die Miesen geraten, wenn sie den Strom weit unter Einkaufspreis verscherbelt.

Offline PLUS

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« Antwort #59 am: 18. Januar 2012, 12:28:27 »
@h\'berger, wenn man unbedingt will kann man immer missverstehen. Ich wollte auf die Fragen von @SabbelMr informieren und nicht streiten:
Zitat
Original von h\'berger
Eine Bank wird/kann Kredit nur einräumen, wenn der Kreditnehmer nicht überschuldet ist. Zur Verfügung gestelltes Risikokapital ist teuer.
Ein positiver Aspekt: Durch den Verlustvortrag werden künftig von der eG (hoffentlich) erwirtschaftete Gewinne auf Jahre steuerfrei bleiben.  :]
Zitat
Original von h\'berger
...
Es geht mir keinesfalls um die Frage der Überschuldung usw. Vielmehr scheint es ein entsprechendes (durchaus machbares) Sanierungskonzept zu geben, welches sicherlich mit den eingebundenen Banken und den anderen Beteiligten abgestimmt ist.
Zitat
Original von h\'berger
Für Sie nochmals zum nachlesen:
....
Die \"Umstände\" könnten sein (Spekulation):
1. GENO EQUITY hat zugesichert, nicht ausreichende neue Geschäftsguthaben durch eine Stille Beteiligung aufzustocken.
2. Die Banken haben signalisiert, Liquidität durch Kredite zur Verfügung zu stellen.
@h\'berger,
  • die Frage der Überschuldung stellt sich aber offensichtlich.
  • Kredit von der Bank ist kein Eigenkapital oder was meinen Sie denn mit Risikokapital?
  • Sind denn stille Beteiligungen (GENO EQUITY) mit Gesetz und Satzung vereinbar?
  • Wenn, dann wäre das eventuell haftendes Eigenkapital was bei der Berechnung der Überschuldung berücksichtigt werden kann. Aber wie Sie schon festgestellt haben ist solches \"Risikokapital\" ja nicht umsonst (\"teuer\").
Zitat
Original von Energietourist
Wie kann eine Genossenschaft überhaupt soviel Schulden anhäufen?
    @Energietourist, gute Frage! Der Vorgang ist eigentlich nicht nachvollziehbar.

    Seit 2010 erfolgt die Berechnung der EEG-Umlage auf Basis der sogenannten Ausgleichsmechanismusverordnung. Die Übertragungsnetzbetreiber vermarkten den Strom aus den EEG-Anlagen. Den Erlösen stehen die Aufwendungen für die Zahlungen an die Einspeiser entgegen. Die Fehlbeträge werden an alle Letztverbraucher weitergegeben. Wie wir wissen, führt insbesondere der massive PV-Zubau zu einer gravierenden Steigerung des EEG-Umlagebetrages, die Umlage je Kilowattstunde erhöhte sich für den Endverbraucher auf brutto 4,3 ct/kWh.
Zitat
2) Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. Auf die Zahlung der EEGUmlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
Gesetzestext[/list]

 

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