Was ich gerne mal geklärt hätte:
Dürfen die Geschäftsanteile eigentlich ohne gesonderten Beschluß für die Zwecke der Genossenschaft angetastet werden?
D.h. sind die jetzt für einen bestimmten Kundenkreis zusätzlich zu zeichnenden Geschäftsanteile nur eine Sicherheit für Gläubiger und potentielle Kreditgeber oder liquides Kapital?
Wer kennt sich hier mit Genossenschaftsrecht aus oder kann die Satzung der EnS diesbezüglich fachkundig beurteilen?
Ferner:
Was passiert mit jenen Mitgliedern, die sich im Falle einer rechtskräftigen Satzungsänderung weigern, die zusätzlichen Geschäftsanteile einzubringen? Lieferstopp seitens EnS? Sonder-Austrittsrecht aus der Genossenschaft? Oder ist die Satzungsänderung dann für die betroffenen Mitglieder verbindlich?
Daß aufgrund der Strom-Preiserhöhungen offenbar nur 600 Kunden (von Schätzungsweise mind. 30000) von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht haben, finde ich übrigens ein positives Zeichen.
Die nächste Strompreiserhöhung sehe ich aber kommen. Wenn, wie EnS so schön im Preiserhöhungsschreiben zum 01.01.2012 betont hat, die gestaffelten Strom-Verbrauchspreise angeblich gerade kostendeckend sind, wäre ja bereits als Folge der zukünftig entstehenden Zinslasten eine Erhöhung der Preise unumgänglich.
EnS liegt schon jetzt preislich auf dem Niveau konventioneller Energieversorger. Wenn EnS zukünftig nicht mehr durch den Preis bestechen kann, dann wohl nur noch durch das, was man sich eigentlich auf die Fahnen geschrieben hatte: Transparenz und Mitgliederbestimmung.
Die EnS sollte also schnellstmöglich nicht nur Ihre Finanzen, sondern auch ihr Image sanieren, um zukunftsträchtig bleiben zu können. Ansonsten wird es irgendwann mehr als 600 Genossen zu bunt..