Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11  (Gelesen 15570 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline DieAdmin

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 3.137
  • Karma: +9/-4
  • Geschlecht: Weiblich

Offline Schwalmtaler

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 343
  • Karma: +0/-0
Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11
« Antwort #1 am: 05. Januar 2012, 11:42:37 »
Recht seltsame Entscheidung

Ein Verbraucher gesteht dem Versorger nur eine Steigerung von 2% zu, die dieser in der Regel nicht annimmt, weil er weiter auf seinem Preis besteht, und damit wird §307 ausgehebelt?

Hat dies der Verbraucheranwalt nicht aufgezeigt/erkannt?
Ein Preisänderungsangebot des Versorgers wurde vom Verbraucher abgelehnt und ein Gegenangebot (2%) gemacht, was der Versorger ablehnt.
Dito sollte dann doch der alte Vertrag gelten, der in der Regel keine gültige Preisanpassungsklausel enthält.

Nur als Hinweis: Ich bin Laie und kein RA!

Vielleicht äußert sich Herr Fricke noch in bekannt fundierter Art?!

Offline PLUS

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 3.319
  • Karma: +6/-6
Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11
« Antwort #2 am: 05. Januar 2012, 12:47:41 »
Zitat
Original von Schwalmtaler
Recht seltsame Entscheidung
.....
Vielleicht äußert sich Herr Fricke noch in bekannt fundierter Art?!
    @Schwalmtaler, sicher sind Stellungnahmen von Herrn Fricke interessant zu lesen, aber den Betroffenen nutzt das wenig und der EuGH wird sich mit dem Fall auch nicht mehr befassen. ;)

    Wie man sieht, sind solch \"
seltsame Urteile\" in unserem Rechtssystem nicht ausgeschlossen. Die wesentliche Schuld daran liegt allerdings beim Gesetz- und Verordnungsgeber, der es bis heute nicht schafft, für Regelungen zu sorgen, die eine klare und verbraucherfreundliche Energieversorgung sicherstellen.  

Unglaublich, es kommt nach diesen Richtern nicht darauf an, ob der Vertrag eine wirksame Preisklausel enthält und man stellt dazu auch noch billiges Ermessen fest. Ein Graus der Sonderklasse, nicht nur für Sondervertragskunden!

Viele grundversorgte Verbraucher haben so unter Berücksichtigung eines Preisaufschlags unter generellem Vorbehalt gekürzt. Siehe z.B. hier: Kürzung der Jahresabrechung ?

Im Falle des Falles bleibt der Verbraucher mit gutem Willen vor Gericht trotzdem der Dumme. Nochmal, hier ist längst der Gesetz- und Verordnungsgeber verantwortlich und gefragt. Man muss im Einzelfall solche Urteile hinnehmen, akzeptieren muss man sie nicht. In der Demokratie ist neben dem Rechtsweg der politische Widerstand angesagt, auch wenn da dicke Bretter zu bohren sind. Bei Ausdauer sind irgendwann auch die durch.  X([/list]

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich

Offline hko

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 260
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11
« Antwort #4 am: 05. Januar 2012, 19:15:55 »
Hallo Herr Fricke,

unsere Richter sind doch frei in ihren Entscheidungen? So frei, dass sie sich nicht einmal an Verträge, Gesetze und Urteile unserer höchsten Gerichte halten müssen   X( X(

Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Gruß hko

Ps.: oder hat man den falschen Ball gespielt ?  :D

Offline tangocharly

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.139
  • Karma: +5/-0
Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11
« Antwort #5 am: 05. Januar 2012, 21:31:26 »
Sie haben etwas falsch verstanden - oder aber doch wieder nicht.

Denn wenn Sie es schaffen, einer Kuh einen Sattel aufzulegen, dann können Sie auf ihr auch nach Texas reiten.

P.S.: Die Nürnberger haben sich alle Mühe gegeben, diesem Versorger auf die Kuh zu helfen .....    ;)
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 706
  • Karma: +5/-4
  • Geschlecht: Männlich
Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11
« Antwort #6 am: 06. Januar 2012, 02:06:47 »
Zitat
Zitat aus OLG Nürnberg, Urt. v. 06.12.11 Az. 1 U 1480/11 (N-Ergie)

Der Ehemann der Beklagten hat in seinem Schreiben vom 7.8.2005 (Anl. K 1) ein einseitiges Preisänderungsrecht der Klägerin nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, sondern die konkrete Preiserhöhung für unbillig gehalten; er hat sogar erklärt, eine Erhöhung von 2% zu akzeptieren.

Mich würde interessieren, ob der ‚bayerische‘ Musterbrief 2005 bzw. die Anlage K1 auch ganz voran die Formulierung enthielt, die 2006 im Musterbrief des BdE verwendet wurde:

 „Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.“

Der Musterbrief und wir alle gingen doch damals (rechtsirrtümlich?) davon aus, dass der Versorger zu einer einseitigen Preisänderung auch in Sonderverträgen berechtigt sei. Mit Sicherheit wollten wir ihm dieses Recht nicht gerade mal neu einräumen.

Hätten wir schon mehr gewusst, nämlich, dass er es tatsächlich nicht besitzt, hätten wir nicht so zaghaft formuliert wie z.B. Preis von 2004 + 2%.

berghaus 06.01.12

Offline PLUS

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 3.319
  • Karma: +6/-6
Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11
« Antwort #7 am: 06. Januar 2012, 11:06:42 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es muss das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis gewahrt werden, ohne Neuabschluss eines neuen Vertragsverhältnisses
Zitat
BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 Rn. 11

Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen.

Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen.

Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN).
Bezug: OLG Nürnberg, Urt. v. 06.12.11 Az. 1 U 1480/11  - Preiswiderspruch mit Tücken II (N-Ergie Nürnberg)
    Der Maßstab der Billigkeit müsste dann erst recht (Argumentum a fortiori) für die Grundversorgung von Anfang an gelten. Es kann ja nicht sein, dass überhöhte und damit unbillige Preise (Vorgaben und Grenzen z.B. EnWG,  kommunales Wirtschaftsrecht ...) von Anfang an rechtsgültig sein können und dazu noch mit der Begründung \"Äquivalenzverhältnis\" ewig korrekturlos bleiben.

Offline courage

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 116
  • Karma: +0/-0
Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11
« Antwort #8 am: 06. Januar 2012, 14:55:22 »
Strammes Urteil;
zeigt es doch vollstes Verständnis und extremistisch viel Einfühlungsvermögen in die Belange der gequälten Energieversorger in Bayern, denen man beistehen muss gegen diese lästigen Querulanten.

Der Urteilstenor stand wohl von Anfang an fest. Das sieht man an den stringenten Argumenten, die jeden mit gesundem Volksempfinden überzeugen müssten; nachstehend einige Beispiele:

Zitat
Die Preiserhöhung zum 1.1.2009 um 1,43 ct/kWh lag über dem Bezugspreisanstieg von 0,225 ct/kWh, wurde aber am 1.2.2009 und 1.4.2009 mit Preissenkungen von zusammen 1,6 ct/kWh wieder zurückgenommen.

Hier eine geradezu brillante betriebswirtschaftliche Herleitung:

Zitat
Dass die Klägerin keine zusätzlichen Gewinne erzielt hat, zeigt auch die Tatsache, dass der gaswirtschaftliche Bereich der Klägerin auch in den Jahren 2007 bis 2009 mit Verlust gearbeitet hat.

Zitat
Ebenso kann aus der Entwicklung der Gasimportpreise und deren Abstand zu den Endkundenpreisen nicht geschlossen werden, dass die Tarife der Klägerin überhöht sein müssten.

Aber das müsste auch den letzten Zweifler umstimmen:

Zitat
Eine Preissenkung im Umfang der nicht von der Klägerin weitergegebenen Differenz war außerdem jedem Kunden des Tarifs IDEAL zugänglich, weil die Klägerin zum 1.4.2007 den neuen, um 0,4 ct/kWh billigeren Tarif SMART als allgemeines Tarifmodell einführte, der gleichartig aufgebaut war und den sie jedem IDEAL-Kunden anbot.

Offline Kampfzwerg

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.041
  • Karma: +0/-0
Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11
« Antwort #9 am: 06. Januar 2012, 19:26:25 »
Und dabei strebten die Franken doch über viele Jahre die Unabhängigkeit von Bayern, ja sogar ein eigenes Bundesland Franken, bzw. eine Neugliederung des Bundesgebietes, an.
Schimpfe eine Franken niemals einen Bayern, schon gibt es einen verbalen Schlagabtausch.

Und hier, keine Regel ohne Ausnahme?
Größenwahn oder Inkompetenz?
Die spinnen, die Nürnberger.
Es muss doch rechtlich möglich sein, diesem Senat endgültig einmal seine Grenzen aufzuzeigen und diese Tricks, die einen Taschenspieler und Hütchenspieler würdig wären, zu unterbinden???    
Und das, bevor diese äusserst eigenwillige Betrachtung und Argumentation untergeordnete Gerichte deutschlandweit massiv verunsichert.   X(

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 706
  • Karma: +5/-4
  • Geschlecht: Männlich
Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11
« Antwort #10 am: 07. Januar 2012, 14:29:05 »
Zitat
Urteil LG Dresden v. 22.12.11 - Az: 4 S 216/11
hier
[/B]

Alles klar Ihr Nürnberger, Düsseldorfer und RichterInnen von Gerichten, die der abartigen Idee, man hätte mit dem ersten Widerspruchsschreiben einen neuen Preis akzeptiert und vereinbart oder wie in Nürnberg sogar seinen Sondervertrag in einen Tarifkundenvertrag umgewandelt (konkludenter Selbstmord?)???

berghaus 07.01.12

Offline jofri46

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 171
  • Karma: +0/-0
Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11
« Antwort #11 am: 07. Januar 2012, 15:07:48 »
Die crux der Nürnberger Entscheidung liegt in der Tat in  dem (Muster-?)Schreiben der Beklagten vom 07.08.2005.

Aufgrund dieses Schreibens kann man durchaus die Begründung nachvollziehen, dass beide Parteien sich darin einig waren, dass der Klägerin ein einseitiges Preisänderungsrecht zustehen sollte, für die Höhe der damals in v. H. wohl zweistelligen Preisänderungen noch der Billigkeitsnachweis gefordert wurde und der Beklagte bis dahin von sich aus 2 % mehr zahlt.

Soweit das Gericht hilfsweise und quasi rückwirkend auf den Weg der  ergänzenden Vertragsauslegung verweist, würde es mich nicht überraschen, wenn der BGH demnächst ebenso argumentiert, wenn über Rückforderungsansprüche zu entscheiden ist bei einem Vertrag, der schon lange besteht und der ursprüngliche Preis das Vertragsgleichgewicht zu stark verschieben würde.

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 706
  • Karma: +5/-4
  • Geschlecht: Männlich
Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11
« Antwort #12 am: 07. Januar 2012, 15:55:31 »
Zitat
................bei einem Vertrag, der schon lange besteht und der ursprüngliche Preis das Vertragsgleichgewicht zu stark verschieben würde.

wenn kein Kündigungsrecht besteht? (RR-E-ft: besteht doch immer!)

Kann mal jemand das (Muster)schreiben hier einstellen?

berghaus 07.01.12

Offline jofri46

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 171
  • Karma: +0/-0
Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11
« Antwort #13 am: 07. Januar 2012, 17:51:35 »
@berghaus

Ob mit oder ohne Kündigungsrecht:
Die Parteien haben den Vertrag über lange Zeit hinweg einvernehmlich (ohne Widerspruch gegen Preiserhöhungen) durchgeführt, so dass kein Anlass für eine Kündigung bestand, dann stellt sich heraus, dass der Kunde die Preiserhöhungen wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel gar nicht hätte zahlen brauchen und verlangt nun auf Basis des ursprünglichen Preises das zuviel Gezahlte zurück. Da liegt der Gedanke an eine \"rückwirkende\" ergänzende Vertragsauslegung nicht fern, wobei offen ist, auf welchen Preis die Parteien sich im Rahmen einer solchen Vertragsauslegung geeinigt haben könnten.

Zu dem von Ihnen weiter oben zitierten Urteil des LG Dresden sehe ich im Sachverhalt zum Nürnberger Urteil einen wesentlichen Unterschied:
Im Dresdner Fall ging es von Anfang an um einen neuen Preis, worauf sich die Parteien, so das Gericht, nicht geeinigt haben. Im Nürnberger Fall ging es zunächst und überhaupt erst um das Recht zur Preisänderung, worauf sich die Parteien, so das Gericht, konkludent geeinigt hätten und das Gericht erst in Folge über die Billigkeitsprüfung zum neuen Preis kam.

Offline Kampfzwerg

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.041
  • Karma: +0/-0
Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11
« Antwort #14 am: 07. Januar 2012, 18:09:21 »
Ich dachte, der BGH hätte in dem Punkt der Möglichkeit bzw. Voraussetzungen für eine Ergänzende Vertragsauslegung bei Sonderverträgen, und das gleich mehrfach, inzwischen bereits entschieden!

Außerdem ginge es doch hier eigentlich nicht um ein (vermeintliches) einseitiges Preisänderungsrecht (für vermeintliche Tarifkunden), sondern doch vielmehr um eine auszuübende Preisbestimmungspflicht (ebenfalls für vermeintliche, d. h. vom Versorger eben so deklarierte Tarifkunden)?

Und eine Einigkeit (für die defacto Sondervertragskunden) scheitert doch bereits an einem fehlenden Angebot. Geschweige denn in Folge an der angeblichen Annahme eines solchen.  :evil:


Ich bleibe dabei, das OLG Nürnberg spielt Hütchenspielertricks! und versucht mit dieser perfiden Strategie @tangocharly: den Versorgern die Kühe zu satteln!

Das könnte ich nur in dem Fall akzeptieren, wenn der Senat damit in die Wüste reitet! Obwohl mir dazu Kamele geeigneter erscheinen würden  :D


Bisher dachte ich eigentlich, dass eine \"konkludente Einigung\" bei bestehenden Sondervertägen grundsätzlich gar nicht in Betracht kommt?
Zitat
Original von jofri46
Im Nürnberger Fall ging es zunächst und überhaupt erst um das Recht zur Preisänderung, worauf sich die Parteien, so das Gericht, konkludent geeinigt hätten und das Gericht erst in Folge über die Billigkeitsprüfung zum neuen Preis kam.
und wie würde es dann hiermit aussehen?:
Zitat
BGH Urteil. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05:Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie kommt wegen des Abschlusses eines Vertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht in Betracht(vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 = NJW-RR 2004, 928 unter II 2).
Quelle: Sondervertragskunden Argumentationshilfen

SIEHE AUCH HIER:
trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz