Bedeutet das also, eine wirksame Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag kann NUR über die Einbeziehung des \"gesetzlichen Preisanpassungsrechts\" (einseitigen Leistungsbestimmungsrechts) in die AGB geschehen und dieses ist dann wieder mittels § 315 BGB angreifbar, oder ?
Oder wären nicht auch andere Formulierungen möglich, die den Transparenzanforderungen des BGH auf der Basis von § 307 BGB genügen ? Dann wäre aus meiner Sicht, da es sich nicht um ein eingeräumtes Leistungsbestimmungsrecht handelt, doch kein Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB möglich.
DAS hat mich an der Entscheidung irritiert, dass man, ohne das AGB vorgelegen hätten (zumindest ist das nicht aus der Entscheidung ersichtlich) und man hätte ersehen können, WAS überhaupt vereinbart worden wäre, wenn die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden wären, sich von Seiten der Richterin AUSSCHLIEßLICH auf ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht festgelegt hat.