Die Preiserhöhungen setzen sich ja aus
echten Preiserhöhungen des Versorgers und sogenannten
‚gesetzlichen Preisbestandteilen‘ zusammen.
Durch geschickte Vermischung von Netto- und Bruttopreisen, bei der Anwerbung, im Vertrag, bei der Mitteilung oder dem Verschweigen von gesetzlichen und ‚ungesetzlichen‘ Preiserhöhungen und in der Jahresabrechnung verliert der Verbraucher die Übersicht und wagt selten einen Widerspruch.
Unglaubliches und unglaublichen Schriftverkehr mit den Stadtwerken Duisburg (Rheinpower) könnte ich hier berichten, wenn es nicht zu aufwendig wäre.Frei nach dem Motto: In der Rubrik „Häufige Fragen“ helfen wir Ihnen gerne weiter:
Transparent, schnell und einfach.Die Geschäftsbedingungen in Verträgen mit einjähriger Laufzeit und einmonatiger Kündigungsfrist lassen in der Regel keine außerordentliche Kündigung zu, wenn nur gesetzliche Preisbestandteile erhöht werden.
Diese können nach den AGB jederzeit auf den Preis aufgeschlagen werden. Siehe
hier bei Rheinpower.
Die diesbezügliche Erhöhung wird, wenn überhaupt, 14 Tage nach Ablauf des Kündigungszeitpunkts mitgeteilt.
Die gesetzlichen Preisbestandteile seien bei den „Häufigen Fragen“ einsehbar. Sind sie aber nicht.
Mein neuer Versorger ab 01.02.12, 1.2.3energie (Pfalzwerke) geben die Erhöhung der ‚gesetzlichen Preisbestandteile‘ sogar ohne Ankündigung weiter. Sie tauchen dann erst in der Jahresrechnung auf.
Ich glaube hier gibt es noch ein neues Feld in Bezug auf intransparente, unzulässige und damit unwirksame Klauseln zu beackern.
Siehe auch Urteil des OLG Hamm vom 08.11.2011 Az.: I-4 U 58/11
hierAuf geht’s!berghaus 23.02.12