@Mike Kranz
Der Beitrag ist nicht ganz aktuell.
Möglicherweise hat sich der Standpunkt von Haus&Grund zwischenzeitlich bereits geändert, jedenfalls was die Frage der eigenen Wehrlosigkeit betrifft:
http://www.google.de/search?sourceid=navclient&hl=de&ie=UTF-8&rls=RNWF,RNWF:2005-04,RNWF:de&q=Haus+und+Grund+GaspreiseDiese Frage ist bisher nicht gerichtlich geklärt.
Sie soll Gegenstand des nächsten Deutschen Mietgerichtstages sein:
http://www.mietgerichtstag.de/mgt05/seite2/Versorgungsmonopole contra Wirtschaftlichkeitsgebot
Einführungsstatements von RA Thomas Fricke, Jena; Prof Dr. Ulrich Ehricke, Köln; RiBGH Barbara Ambrosius, Karlsruhe;
Diskussionsleitung Prof. Dr. Peter Derleder, Bremen. Dass der juristische Vertreter des Wohnungsvermieterverbandes so argumentiert, ist nicht weiter verwunderlich, muss er doch die Interessen der Mitglieder des Verbandes vertreten.
Nach meiner Auffassung steht den Vermietern mit der Einrede der Unbilligkeit gem. § 315 BGB eine einfache wie
effektive, juristisch wenig riskante und somit also vollkommen
zumutbare Möglichkeit zur Verfügung, Preiserhöhungen des Gasversorgers abzuwehren.
Dies hat sich bisher vieltausendfach erwiesen:
Schließlich ist nach bisherigem Erkenntnisstand noch kein einziger Erdgaskunde, der sich zur wehr setzt und Rechnungsbeträge nach Unbilligkeitseinwand kürzt, rechtskräftig zur vollständigen Zahlung verurteilt worden.
Vgl. hierzu
Fricke \"Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen\" in: \"Wohnungswirtschaft und Mietrecht\", Heft 9/2005, S. 547 ff.
Der Vermieter genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot deshalb nicht, wenn nur sein Verband gegen die Preiserhöhungen öffentlich protestiert, ohne jedoch wirklich zumutbare juristische Schritte zu unternehmen, um die Preiserhöhungen abzuwehren.
Wer sich lauthals beschwert, ohne sich konkret zu wehren, wenn er es vermag, handelt eigentlich unglaubwürdig.
Man könnte allenfalls die Frage stellen, ob Mieter, die vom Vermiter eine entsprechende juristische Abwehr der Preiserhöhungen verlangen, über die Betriebskosten auch an den Kosten eines ggf. verlorenen Prozesses des Vermieters beteiligt werden können, wenn und soweit der Vermieter ein Gerichtsverfahren nicht vollkommen unsachgerecht geführt hat.
Mieter sollten sich mit ihrem Vermieter ggf. auch zusammen mit dem Mieterbund in Verbindung setzen, um gemeinsam zu beraten, wie man sich gemeinsam gegen die Energiepreiserhöhungen zur Wehr setzen kann.
Schließlich ist der Vermieter auch nur Kunde, dem jedoch allein juristische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die er nutzen muss.
Gerade in den neuen Bundesländern ist zudem oft die Situation anzutreffen, dass vormals kommunale Wohnungsunternehmen (VEB Gebäudewirtschaft) als Tochtergesellschaften den Stadtwerken innerhalb eines \"Stadtkonzerns\" zugeordnet wurden.
Dann ist die Muttergesellschaft sogar der Lieferant für Erdgas bzw. Fernwärme und es wäre sogar an ein kollusives Zusammenwirken zu denken, da sich die Mieter ja gar nicht anders wehren könnten, als über die Kürzung der Betriebskostenvorauszahlungen.
In Jena ist zum Beispiel gar der E.ON-Konzern selbst mittelbar an der größten Wohnungsgesellschaft beteiligt. Wie praktisch.
STEAG, Erdgasversorgung Thüringen-Sachsen GmbH und TEAG gehören zum E.ON- Konzern und haben zusammen 30 Prozent Anteil an den Stadtwerken Jena, welche wiederum 100 Prozent an JenaWohnen halten.
Im Stadtzentrum besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärme.
Insgesamt ist die Sache jedoch noch nicht gerichtlich geklärt. Das hat allein damit zu tun, dass ja auch den Vermietern bisher überhaupt nicht bewusst war, dass sie sich überhaupt gegen überhöhte Energiepreise mit § 315 BGB zur Wehr setzen können.
Erst seit über einem Jahr machen wir diese einfache Erkenntnis einem immer größeren Kreis zugänglich.
Schlussendlich sind wohl auch Sie selbst erst so dazu gestoßen.
Die Erkenntnis hat sich aber wohl noch nicht weit genug rumgesprochen.
Wir arbeiten weiter daran.
Helfen Sie bitte tatkräftig mit.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt