Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: TeldaFax : Umgang mit dem Einzug offener Forderungen  (Gelesen 73450 mal)

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Offline bolli

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Re: Dreist, dreister, Teldafax - Kunden sollen nochmal blechen
« Antwort #90 am: 13. Januar 2013, 18:19:32 »
Aus welcher Masse sollte der Insolvenzverwalter 100.000e Prozesse finanzieren? Ausnahme: die Fälle, wo die Sache eindeutig ist. Ansonsten wurden die angeblichen Zahlungsverpflichtungen offenbar an eine Inkassofirma accredis verkauft, die nun versucht, diese zum Anlass zu nehmen, daraus per Drohungen und Penetranz mehr Geld zu machen, so meine Einschätzung.
Wenn die Forderungen an die Inkassofirma verkauft wurden, braucht sich der Insolvenzverwalter gar keine Gedanken über die Prozessfinanzierung zu machen. Das macht nun das Inkassobüro und da wird es wohl darauf ankommen, was für die Forderungsabtretung bezahlt worden ist. Dementsprechend muss halt auch die Einnahme (möglichst) sein. Gleichwohl würde ich mir auch überlegen, Widerspruch einzulegen, wenn ich betroffen wäre.

Offline DieAdmin

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Re: Dreist, dreister, Teldafax - Kunden sollen nochmal blechen
« Antwort #91 am: 20. Mai 2013, 16:36:20 »
Nu ist es soweit:

Vom Stromkunden zum Angeklagten [Anmerkung: Man ist Beklagter und kein Angeklagter]



http://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft/teldafax-vom-stromkunden-zum-angeklagten,10808230,22812802.html

Wie wichtig es mal sein kann, mit welcher Firma man ein Vertrag hat und Zahlungen leistet:

Zitat
Dass auf den Vertragsunterlagen Teldafax Marketing GmbH stand, auf den Rechnungen dann aber Teldafax Services GmbH und auch noch Teldafax Energie GmbH, registrierte ich zwar. Doch ich machte mir darüber weiter keinen Kopf.
....
Doch schon bald flatterte mir per Einschreiben die Antwort des Inkassounternehmens Creditreform ins Haus.  Es handele sich um unterschiedliche Firmen, eine Verrechnung sei daher leider nicht möglich.

 Nun beschäftigte ich mich intensiver mit dem Fall und rief die Verbraucherzentrale an. Deren Experten erklärten die Zusammenhänge: Teldafax war tatsächlich nicht ein Unternehmen, sondern ein Firmengestrüpp. Die Guthaben der Kunden, also auch alle Vorauszahlungen, landeten in einer Gesellschaft, die offenen Forderungen gegenüber den Kunden in einer anderen.
...

Offline DieAdmin

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Re: TeldaFax : Umgang mit dem Einzug offener Forderungen
« Antwort #92 am: 09. Juni 2013, 10:01:46 »
Ich habe den Teil der Beiträge in dem es nicht um Teldafax geht, abgehängt und diese sind nun zu finden:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18322.0.html

Offline EviSell

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Re: TeldaFax : Umgang mit dem Einzug offener Forderungen
« Antwort #93 am: 09. August 2013, 11:11:02 »
„Die Klage wird abgewiesen" [Amtsgericht Köpenick - Aktenzeichen 3 C 112/13]

Zitat
Unser Redakteur hatte Streit mit Teldafax, dem insolventen Energieunternehmen – und gewann vor Gericht. Das Urteil hat Gewicht vor allem für die mehr als 300.000 ehemaligen Teldafax-Kunden, die der Insolvenzverwalter ebenfalls belangen will. 
...

http://www.ksta.de/wirtschaft/teldafax--die-klage-wird-abgewiesen-,15187248,23935732.html
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„Gutes kann niemals aus Lüge und Gewalt entstehen.“ - Mahatma Gandhi

Offline PLUS

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Re: TeldaFax : Umgang mit dem Einzug offener Forderungen
« Antwort #94 am: 08. September 2013, 10:31:12 »
„Die Klage wird abgewiesen" [Amtsgericht Köpenick - Aktenzeichen 3 C 112/13]
.....
Stichworte zu GAS, TelDaFax, (angebliche) Forderungsabtretung, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Irrung, Fazit nicht beirren lassen.

Eine weitere Leseempfehlung: Paragrafenpuzzle (zu Urteil des AG Hamburg Barmbek)


Offline User11000

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Re: TeldaFax : Umgang mit dem Einzug offener Forderungen
« Antwort #95 am: 09. Oktober 2013, 19:23:37 »
Hallo an alle,

ich benötige dringend eure Hilfe.

Die Anwaltskanzlei BLONIGEN POERTING KLEIBER (Anwaltskanzlei und Notariat) schreibt mir zum wiederholten mal. In 2012 hat mir auch Dr. Biner Bähr geschrieben.
Ich hatte bereits früher in 2012 das Musterschreiben des Verbraucherschutzes an Dr. Biner Bähr geschickt.

Allerdings werde ich seit 2013 nur noch von der Anwaltskanzlei kontaktiert und die wollen ab dem 18.10.2013 das Klageverfahren gegen mich einleiten.

Es geht um eine angebliche Schlussrechnung in Höhe von rund 900,- Euro. Keine Gas-Rechnung sondern eine normale Stromrechnung von 2010. Rund 2 Jahre habe ich gar nichts von denen gehört. Dann ging es auf einmal los. Verjährt die Geschichte nicht irgendwann mal?

Ich musste bereits Widerspruch beim Amtsgericht erheben und habe jetzt ein letztes Schreiben erhalten, in dem die Anwälte auf folgende Urteile verweisen:
AG Kiel AZ 110 C 146/13  konnte ich nicht finden
AG Bünde AZ 5 C 643/12 http://openjur.de/u/646423.html
AG Lingen AZ 12 C 913/12 konnte ich nicht finden
AG Unna AZ 15 C 791/12 http://openjur.de/u/646344.html

Unterschrift ist jetzt immer von einem Jünemann.

Gibt es noch eine Chance das Geld nicht zahlen zu müssen?

Ich benötige dringend Hilfe. Gerne auch per Telefon - einfach hier eine Antwort im Forum hinterlassen welche Kontaktart gewünscht ist.

Vielen Dank im Voraus!

Offline bolli

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Re: TeldaFax : Umgang mit dem Einzug offener Forderungen
« Antwort #96 am: 10. Oktober 2013, 11:06:26 »
Es geht um eine angebliche Schlussrechnung in Höhe von rund 900,- Euro. Keine Gas-Rechnung sondern eine normale Stromrechnung von 2010. Rund 2 Jahre habe ich gar nichts von denen gehört. Dann ging es auf einmal los. Verjährt die Geschichte nicht irgendwann mal?
Also, auf eine Verjährung kann man sich 3 Jahre nach Fälligkeit der Ansprüche und zwar am Ende des Jahres, berufen. Also in Ihrem Fall: Rechnung 2010 - Beginn der Verjährungsfrist 31.12.2010 - Ablauf Verjährungsfrist 31.12.2013. Aus diesem Grund ewerden die Herren Anwälte sich auch sicher auf keine großen Spielchen mehr einlassen, zumal ja wohl schon ein Mahnbescheid erlassen wurde.

Gibt es noch eine Chance das Geld nicht zahlen zu müssen?
Das hängt davon ab, aus welchem Grund Sie der Meinung sind, dass die Forderung nicht berechtigt ist/war. Dazu haben Sie leider nichts gesagt. Ohne nähere Angaben kann man das nicht beurteilen.

Offline User11000

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Re: TeldaFax : Umgang mit dem Einzug offener Forderungen
« Antwort #97 am: 17. Oktober 2013, 20:16:02 »
Habe mich jetzt auch an die Anwälte BAUER|DÄLKEN|DR.DÄLKEN gewandt damit sie mich vertreten.

Ich denke das ich Teldafax von der Schlussrechnung her noch etwas schulde. Nur nicht in der Höhe. Aber eventuell dürfen die ja auch gar nichts von mir verlangen, weil die Forderung nicht an die andere Firma übertragen werden durfte.

Die Anwälte schreiben zu meinem Fall:


(Edit Die Admin: Das Schreiben gelöscht. Bitte keine Texte veröffentlichen, die nicht zur Veröffentlichung freigegeben wurden.)
« Letzte Änderung: 18. Oktober 2013, 07:38:02 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: TeldaFax : Umgang mit dem Einzug offener Forderungen
« Antwort #98 am: 24. Oktober 2013, 18:12:13 »
Ein interessanter Beitrag auf der Homepage vorgenannter Anwälte
bzgl. Abwehr von Forderungsklagen des TelDaFax-Insolvenzverwalters:

http://www.bauerundkollegen.com/teldafax_abwehr_klage_insolvenzverwalter.html

Auszug:
Zitat
[...]
Zur Prüfung unserer weiteren Argumente gegen eine Forderungsinhaberschaft sind die Gerichte gar nicht mehr gekommen. Deshalb nur kurz zu den rechtlich offenen Fragen wie folgt: Ist es überhaupt möglich, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu regeln, dass der Kunde sein Einverständnis dazu erklärt, dass das Vertragsverhältnis als Ganzes von einer Gesellschaft auf eine andere übergeht, obwohl dem Kunden dadurch eigene Rechte abgeschnitten werden? ...
« Letzte Änderung: 27. Oktober 2013, 09:50:42 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline DieAdmin

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Re: TeldaFax : Umgang mit dem Einzug offener Forderungen
« Antwort #99 am: 03. Dezember 2013, 14:37:34 »
zum Thema passt die neue Meldung auf energieverbraucher.de

Die Insolvenz von TelDaFax und Flexstrom
http://www.energieverbraucher.de/de/Flexstrom__2340/ContentDetail__14221/

Offline RA Dälken

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Re: TeldaFax : Umgang mit dem Einzug offener Forderungen
« Antwort #100 am: 26. April 2014, 15:39:24 »
TelDaFax: Masseninkasso durch Insolvenzverwalter - Die Meinung der Gerichte

Für alle betroffenen ehemaligen TelDaFax-Kunden, die mit Nachforderungen konfrontiert werden, die durch die Creditreform im Auftrag des TelDaFax-Insolvenzverwalters Dr. Biner Bähr geltend gemacht werden, hier ein Kurzer Zwischenstand zu den Meinungen der mit diesen Fragen befassten Gerichte:

Die Gerichte, die sich bereits mit den Rechtsfragen rund um die Forderungsgeltendmachung durch den Insolvenzverwalter der TelDaFax Services GmbH Dr. Biner Bähr beschäftigt haben, haben ganz häufig zugunsten der Kunden entschieden. Dazu wie folgt:

1)
In den gerichtlichen Auseinandersetzungen gelingt es dem Insolvenzverwalter häufig nicht, die von ihm behauptet Forderungsabtretung von der TelDaFax Energy GmbH an die TelDaFax Services GmbH darzulegen und zu beweisen. Es wird zwar außergerichtlich dem Kunden in vielen Fällen mitgeteilt, dass man im Falle einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung einen Factoringvertrag vorlegen könne, aus dem sich die Abtretung ergebe; dies ist aber nicht vollständig richtig. Denn der Factoringvertrag sieht vor, dass eine Forderungsabtretung nur unter der Bedingung stattfindet, dass über die konkrete Forderung gegen den Kunden ein separater Kaufvertrag abgeschlossen wird. Und regelmäßig können dann in der streitigen Auseinandersetzung überhaupt keine konkreten Angaben zu dem Abschluss dieses Kaufvertrages gemacht werden. Dies ist nachzulesen z.B. in den Urteilen der Amtsgerichte Düren und Rheda-Wiedenbrück:

http://www.bauerundkollegen.com/recht_informativ/dr_baehr_teldafax_ag_dueren.pdf
http://www.bauerundkollegen.com/recht_informativ/urteil_rheda_wiedenbrueck_scan.pdf

2)
Der TelDaFax-Insolvenzverwalter versucht dieses Problem dadurch zu lösen dass er als Insolvenzverwalter der TelDaFax Energy gmbH und der TelDaFax Marketing GmbH der TelDaFax Services GmbH im laufenden Gerichtsverfahren eine Einziehungsermächtigung erteilt, damit die TelDaFax Services GmbH dann die fremden Forderungen als eigene geltend machen kann. Diesen Weg haben aber bereits mehrere Gerichte für unzulässig erklärt, so z.B. das Amtsgericht Bottrop:

http://www.bauerundkollegen.com/recht_informativ/urteil_ag_bottrop_10_c_172_13.pdf

In einem Berufungsverfahren bei dem Landgericht Essen, in dem diese Rechtsfrage näher erörtert werden sollte, sind Herr Dr. Bähr und sein Anwalt im März 2014 zum Gerichtstermin nicht erschienen. Zuvor hatte das Landgericht Essen Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters geäußert. Das Landgericht entschied damit in zweiter Instanz zugunsten des TelDaFax-Kunden, ohne dass der Insolvenzverwalter sich dagegen zur Wehr setzte.

3.
Zugleich ist zu beobachten, dass mache Abrechnungen der TelDaFax Services GmbH fehlerhaft sind. Die Gerichte kommen aber häufig nicht zur Überprüfung der Höhe der geltend gemachten Rechnungsbeträge, weil die Forderungen bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sind.

4.
Fazit: Es gibt gute Erfolgsaussichten, sich gegen Nachforderungen der TelDaFax Services GmbH zu verteidigen. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die TelDaFax Services GmbH überhaupt Inhaberin von Forderungen gegen ehemalige Kunden geworden ist. In jedem Fall ist eine rechtliche Überprüfung empfehlenswert. Außerdem sollte immer eine etwa der TelDaFax Services erteilte Einziehungsermächtigung zur Sicherheit widerrufen werden.

Viele kundenfreundliche Urteile, mit denen Energieverbraucher argumentieren können, gibt es hier:

http://www.bauerundkollegen.com/teldafax_abwehr_klage_insolvenzverwalter.html

Gruß
Florian Dälken



Offline Ralf66

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Re: TeldaFax : Umgang mit dem Einzug offener Forderungen
« Antwort #101 am: 02. Mai 2014, 12:21:17 »
Hallo an das Forum, ich könnte einen guten Rat zu diesen Thema gebrauchen.
Ich habe ein Guthaben von 350,00 aus der Schlussrechnung Strom dass nach mehreren Aufforderungen nicht ausgezahlt wurde, sowie ein Nachzahlung von 500,00 für den Gasvertrag die mir mit der Insolvenz vom Ra Dr. Biner Bähr zugeschickt wurde.
Ich habe  2009 zwei Verträge Strom und Gas mit der TelDaFax Marketing abgeschlossen.(Strom habe ich Fristgemäß nach einen Jahr gekündigt)
Für beide Verträge habe ich die gleiche Kundenummer erhalten.
In beiden Auftragsbestätigungen steht auf der Rückseite ein Vermerk das die Service GmbH im Namen den Kunden Service und Rechnungstellung übernimmt. In beiden Willkommen Schreiben von der Service GmbH steht allerdings dass die Abschalgszahlungen im Namen der TelDaFax Energy Gmbh in Rechnung gestellt werden.
Beide Abschlussrechnungen sind von der Service GmbH erstellt worden!
Ich habe leider keine AGB von 2009  ausgedruckt, der ganze Vorgang für den Vertragsabschluss ist Online getätigt worden, soweit ich mich erinnern kann habe ich nie etwas (Vertrag oder Abtretung) handschriftlich unterschrieben.
Ich habe dem 1. Schreiben (2012) vom Dr. Bähr widersprochen und darauf hingewiesen dass ich erst Zahle wenn ich die noch offene Rückzahlung erhalte oder dass eine neue Schlussrechnung erstellt wird wo dieser Betrag verrechnet wird.
Ich habe natürlich jetzt wieder Post bekommen vom Inkassobüro Creditreform mit der Aufforderung den vollen Betrag zu zahlen mit der Begründung das eine Aufrechnung nicht möglich ist weil die Forderungen der Service GmbH und meine Forderungen an die Energy GmbH zwei verschiedene Gesellschaften sind. Er verweist allgemein auf das BGB und die Inso die eine Verrechnung verbieten. Es gibt  auch zwei Urteile AG Lippstadt 26 C 247/12 oder Kassel 430 c 5625/13 die ich leider nicht finden kann. Für mich ist TeDaFax ein Haufen egal ob dahinter Marketing; Energy oder Service steht, da vorn Angeführt der Name TelDaFax steht. Beide Rechnungen mit Guthaben und Nachforderung sind von der Service GmbH erstellt worden. Er verweist auch noch mal darauf dass ich über die Abtretung im Begrüßungsschreieben informiert worden sei und dies mit dem Urteil AG Suhl 1C 49/12 wirksam sei! Meine Forderungen habe ich natürlich damals innerhalb der Frist beim Insolvenzverwalter angemeldet.
Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten zu widersprechen.
1.Ich habe ein Formblatt der Hamburger Verbraucherzentrale gefunden womit die komplette Forderung für unwirksam erklärt wird wegen dieser Abtrittsklausel. Für mich etwas schwierig da ich meine AGB nicht mehr habe und kenne weil er Antrag Online ausgefüllt worde.
2. Ich biete nochmals die Verrechnung an, da ja beide Rechnungen von der Service Gmbh erstellt worden sind, und werde dann meine Forderungen beim Insolvenzverwalter rückgängig machen.
Ich wollte eigentlich schon Zahlen wegen dieser Urteile bin dann aber auf der Suche nach den Urteilen auf diese Webseite aufmerksam geworden und möchte dagegen weiter kämpfen. Weil ich ja zahlen wollte habe ich den Zahlungstermin zum 29.04. überschritten es wird also Zeit Widerspruch einzulegen, nur welche Version soll ich anwenden?
Gruß an alle Geschädigten der TelDaFax Gruppe. Ralf

Offline bolli

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Re: TeldaFax : Umgang mit dem Einzug offener Forderungen
« Antwort #102 am: 05. Mai 2014, 08:06:38 »
Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten zu widersprechen.
1.Ich habe ein Formblatt der Hamburger Verbraucherzentrale gefunden womit die komplette Forderung für unwirksam erklärt wird wegen dieser Abtrittsklausel. Für mich etwas schwierig da ich meine AGB nicht mehr habe und kenne weil er Antrag Online ausgefüllt worde.
2. Ich biete nochmals die Verrechnung an, da ja beide Rechnungen von der Service Gmbh erstellt worden sind, und werde dann meine Forderungen beim Insolvenzverwalter rückgängig machen.
Auf die zweite Variante wird sich der Insolvenzverwalter bestimmt nicht einlassen. Der wird weiter versuchen, Ihr Geld zu bekommen und keines rausrücken zu müssen. Das ist sein Job, für den er gut bezahlt wird. Und da man vor Gericht und auf Hoher See eben nicht nur in der Hand des Herrn sondern auch der Richter ist, gibt es für Variante 1 sowohl Urteile, die für das Zahlen sprechen (die natürlich vom Insolvenzverwalter genannt werden) als auch Entscheidungen, die das anders sehen (siehe oben in den Beiträgen von EviSell und PLUS). Höchstrichterliche Entscheidungen gibt es dazu noch nicht. Insofern müssen Sie vermutlich selbst entscheiden, welchen Weg Sie gehen wollen. Allerdings sollten Sie sich darauf einstellen, dass dieses nicht ohne Anwalt erfolgversprechend verlaufen wird. Die AGB werden wohl letztlich zu bekommen sein, denn schließlich muss der Insolvenzverwalter Ihren Vertragsschluss nachweisen, wenn Sie diesen und ggf. fehlende AGB in einem Prozess in Frage stellen. Spätestens dann wird er ja was vorlegen und was dazu ausführen müssen. Aber gehen Sie davon aus, dass der Insolvenzverwalter klagen wird, wenn Sie der Forderung nicht nachkommen.
Übrigens habe ich bei der Verrechnung der Forderung auch meine Zweifel, ob dieses rechtlich möglich wäre, da an anderer Stelle schon des öfteren diskutiert wurde, ob eine einheitliche Kundennummer schon ein identisches Vertragsverhältnis nahelegt. Wir Verbraucher haben uns ja auch immer gegen Verrechnungen des Versorgers bei zwei Verträgen (Gas und Strom) gewehrt. Meines Erachtens sind das 2 unterschiedliche Vertragsverhältnisse, deren Verrechnung nur unter ganz bestimmten Bedingungen geht, die meist in den AGB bestimmt sind, die hier aber eben wohl nicht vorliegen, wenn es die üblichen Formulierungen sind  (u.a. rechtskräftig anerkannte Forderung).

 

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