Energiepreis-Protest > Stadtwerke Riesa
Sondervertragliche Vereinbarung mit StW Riesa
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HG - IVR:
Ich bin Anfang Oktober bei o.g. StW gegen gegen die Gaspreiserhöhung und die damit verbundene Erhöhung der Abschlagszahlung mit dem Musterschreiben der Verbraucherzentrale in Widerspruch gegangen.
Dies bezieht sich auf Unbilligkeit gemäß §315 BGB.
Im Antwortschreiben der StW wird dem Vorwurf der Unbilligkeit widersprochen, da \"wegen der sondervertraglichen Vereinbarung zwischen Ihnen und unserem Unternehmen sowohl die direkte als auch die analoge Anwendung des 3 315 BGB ausscheidet, da es sich um einen Sonderkundenvertrag handelt.\"
Dieser Vertrag sagt eine sogenannte Bestabrechnung zu, wenn es sich um Abnahmemengen zwischen 3 - 21 TkWh handelt. Der Bruttopreis liegt bei 5,99 Ct/kWh ab 10/2005 gegenüber dem Normaltarif von 6,69 Ct/kWh.
Weiterhin wird ausgeführt, das man sich mit diesem Vertrag nicht im Tarifkundenbereich bewegt, wonach die Energieversorger im Rahmen der Tarifkundenversorgung die Preise bestimmen, sondern es sich um eine sondervertragliche Vereinbarung handelt, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
Weiterhin wird ausgeführt: \"Wir bitten Sie nochmals Ihre Entscheidung zum Widerruf bzw. zur Beschränkung der Einzugsermächtigung zu überdenken und uns dies bis zum 25.10.2005 mitzuteilen. Im Gasliefertrag vom 19.10.1995 mit Ihnen sind die Bedingungen für die Belieferung zu den Sonderkonditionen mit der Anwendung der Bestabrechnung und die Kündigungsmöglichkeiten vereinbart.
Wir behalten uns vor gegebenfalls von dieser Möglichkeit gebrauch zu machen, wenn Ihrerseits die Einhaltung des Vertrages nicht mehr gesichert ist.\"
Wie soll ich mich verhalten, denn wenn die Stadtwerke den Vertrag kündigt und auf den Normaltarif umstellt, kommt auf mich nochmals eine Erhöhung zu. Die Gaspreise-Brutto wurden innerhalb eines Jahres viermal von 4,65 Ct/kWh auf 5,99 Ct/kWh erhöht.
Für eine Antwort wie ich mich verhalten soll, wäre ich sehr dankbar und verbleibe mit freundlichen Grüßen
RR-E-ft:
HG-IVR
Verweisen Sie darauf, dass § 315 BGB auf Preiserhöhungen in Sonderverträgen direkt Anwendung findet (LG Potsdam, RdE 2004, 304; Fricke, WuM 2005, 547; Held, NZM 2004, 196).
Dann können Sie noch darüber berichten, was das LG Gera davon hält, wenn ein Kunde in den Allgemeinen Tarif abgeschoben wird:
LG Gera: Allgemeiner Tarif = Die (Strom-) Versorgerfalle ?!
Sie können dazu auch auf OLG München, NJW-RR 1999, 421 verweisen.
Das wird Ihren Versorger sicher interessieren.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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