Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Vermeidung von Überzahlung, Rückläufergebühren
milena2006:
Hallo,
ich wechsle zum 01.12.11 meinen Gasanbieter. Um eine Überzahlung zu verhindern (ich führe genau Buch über den Verbrauch, und es gab diverse Pressemitteilungen über finanzielle Schwierigkeiten des Anbieters), habe ich die letzte Abbuchung zurückbuchen lassen und die Einzugsermächtigung zurückgezogen, wie oft hier empfohlen. Nun überweise ich einen Restbetrag (unter einer genauen Auflistung des Verbrauchs und der bisher geleisteten Zahlungen) der nach meinen Rechnungen unter Einbeziehung des geschätzten Verbrauchs die nächsten zwei Wochen bis Vertragsende deckt.
Der Gasanbeiter ist damit nicht einverstanden, und verlangt Rückläufergebühren und eine Mahngebühr. Ich bin mir nun nicht sicher, ob das Vorgehen, meines, oder das des Gasanbieters, rechtens ist. Können Gebühren erhoben werden für einen Betrag, der überbezahlt ist?
Oder muss ich die Gebühren zahlen? In dem Sinne, dass Mahn- und Rückläufergebühren allemal \"günstiger\" kommen, als ein paar hundert Euro zuviel gezahlte Beiträge, die ich evtl. nicht mehr sehe?
Hat jemand Erfahrung mit diesem Vorgehen?
Grüße, milena
bjo:
wenn das Vertragsende in 14 Tagen bereits fixiert ist, würde ich garnichts unternehmen. Die Abschlußrechnung wirds dann schon richten. Sind dort die Mahn und Rücklastgebühren enthalten, diese rausnehmen und eigene Rechnung erstellen.
Didakt:
Milena, Sie haben im Prinzip richtig gehandelt. Bei mir war und ist das gängige Praxis, weil ich grundsätzlich der Erstattung einer Überzahlung nicht nachlaufen möchte. Die Spezies von Versorgern lassen sich dafür doch Monate lang Zeit.
Für eine Lastrückschrift tragen Sie die Kosten, wenn Ihre Einzugsermächtigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht storniert war.
Und im Übrigen ist es natürlich notwendig, dass Sie dem Versorger zuvor mit einer formlosen \"Zahlungsmitteilung\" Ihre abweichende Zahlungsweise mitzuteilen. Es gilt ja, fair miteinander umzugehen. Und Sie sollten bei einer solchen Aktion auch mit keinem Betrag im Obligo bleiben. Der Spielraum ist ins eigene Ermessen gestellt. Sollte Sie am Schluss doch noch einen, wenn auch nur sehr geringen Betrag schuldig bleiben, muss der sofort bezahlt werden.
Ich habe mit dieser Handlungsweise nie Schwierigkeiten mit den Versorgern gehabt.
PS: Aber bitte die AGB lesen. Manche Versorger schließen die Zahlung außerhalb des Einzugsverfahrens grundsätzlich aus bzw. verlangen für altertive Zahlungweisen einen Gebührenaufschlag.
bolli:
--- Zitat ---Original von Didakt
PS: Aber bitte die AGB lesen. Manche Versorger schließen die Zahlung außerhalb des Einzugsverfahrens grundsätzlich aus bzw. verlangen für altertive Zahlungweisen einen Gebührenaufschlag.
--- Ende Zitat ---
Und außerdem versagen manche Versorger dem Kunden zugesagte Boni und/oder Frei-Kontingente, wenn vereinbarte Abschlagszahlungen nicht geleistet werden.
Übrigens, rechtlich gesehen sind Sie nicht im Recht. Im Prinzip gibt es nämlich zwei Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Lieferanten. Einmal die über die zu leistenden Abschlagszahlungen (und diese ist erstmal unabhängig von Ihrem konkreten Verbrauch in Verbrauchsjahr, sondern orientiert sich in der Regel am Vorjahresverbrauch) und zum anderen die über die Lieferung von Energie zu einem vereinbarten Preis. Am Ende eines Abrechnungsjahres werden diese beiden Leistungen gegenübergestellt und die Differenz gebildet. Bei Überzahlung gibt\'s ein Rückzahlung, bei Minderzahlung eine Restzahlung.
Aber wie Didakt schon sagt: Die meisten Versorger sind vor allem an der vollständigen Begleichung der Forderung interessiert und wollen später nicht noch um etwas prozessieren, was sie sowieso sofort wieder zurück geben müssen (weil zuviel gezahlt).
bjo:
--- Zitat ---Original von bolli
(und diese ist erstmal unabhängig von Ihrem konkreten Verbrauch in Verbrauchsjahr, sondern orientiert sich in der Regel am Vorjahresverbrauch) .
--- Ende Zitat ---
so stehts zumeist auch in den AGB´s, z. B. in der vom RWE! Die scheis.. aber desöfteren drauf! Ich widerhole mich an dieser Stelle. Selber miterlebt!
- Verbrauch zum Vorjahr gesunken (Abrechnungszeitraum Taggleich)
- Guthaben von 500 EUR erwirtschaftet (8 Familienhaus)
- neuer Abschlag doppelt so hoch wie der alte!
- reaktion am Telefon keine, erst als ich in Vertretung für den Eigentümer (Vater) telefoniert habe und sofort nach Name / Telefon / Vorgesetzen gefragt habe. hat man den von uns gewünschten Abschlag ins System eingestellt und auch berechnet.
Der Eigentümer ist kein Gaspreis kürzer oder änliches.
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