Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
BGH, Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 113/11 Beschränkung der Rückforderung Sondervertrag ohne Widerspruch
uwes:
Ja, ich sehe das auch so. Das Wort \"kann\" hat in dem Leitsatz eine enorme Bedeutung. Sie sehen es meiner Auffassung nach richtig, wenn Sie zitieren:
--- Zitat ---Der Leitsatz der BGH- Entscheidung zeigt auf, wie die durch die Unwirksamkeit einer vereinbarten Preisänderungsklausel entstehende Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann, wenn durch diese Vertragslücke eine unzumutbare, völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges erfolgt.
Die Prüfung, ob hierdurch eine völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges bzw. unzumutbare Härte vorliegt, bedarf regelmäßig der Feststellung entsprechender Umstände (Tatsachenfeststellungen). Tatsachenfeststellungen sind Aufgabe der Instanzgerichte.
--- Ende Zitat ---
Hervorhebung von mir.
Das bedeutet nach meiner Auffassung zugleich aber auch, dass bei langfristigen Verträgen auch berücksichtigt werden muss, ob nicht das Vertragsgefüge zuungunsten des Verbrauchers/Kunden verschoben werden würde, wenn man dem Versorger zunächst gestattet, die Zahlungen von ungerechtfertigten Preiserhöhungen für weit zurückliegende Zeiträume aufgrund Verjährungseintritts behalten zu dürfen und sich zudem auch noch auf den neuen Leitgedanken des BGH in dieser Entscheidung berufen zu können.
tangocharly:
--- Zitat ---Original von uwes
Ja, ich sehe das auch so. Das Wort \"kann\" hat in dem Leitsatz eine enorme Bedeutung. Sie sehen es meiner Auffassung nach richtig, wenn Sie zitieren:
--- Zitat ---Der Leitsatz der BGH- Entscheidung zeigt auf, wie die durch die Unwirksamkeit einer vereinbarten Preisänderungsklausel entstehende Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann, wenn durch diese Vertragslücke eine unzumutbare, völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges erfolgt.
Die Prüfung, ob hierdurch eine völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges bzw. unzumutbare Härte vorliegt, bedarf regelmäßig der Feststellung entsprechender Umstände (Tatsachenfeststellungen). Tatsachenfeststellungen sind Aufgabe der Instanzgerichte.
--- Ende Zitat ---
Hervorhebung von mir.
Das bedeutet nach meiner Auffassung zugleich aber auch, dass bei langfristigen Verträgen auch berücksichtigt werden muss, ob nicht das Vertragsgefüge zuungunsten des Verbrauchers/Kunden verschoben werden würde, wenn man dem Versorger zunächst gestattet, die Zahlungen von ungerechtfertigten Preiserhöhungen für weit zurückliegende Zeiträume aufgrund Verjährungseintritts behalten zu dürfen und sich zudem auch noch auf den neuen Leitgedanken des BGH in dieser Entscheidung berufen zu können.
--- Ende Zitat ---
Sie haben - es ist Ihnen gelungen - über den Tellerrand zu schauen.
Dennoch stellen sich die folgenden Fragen:
(1) Kam es im konkreten Fall, der der Entscheidung des BGH zu Grunde lag, darauf an ?
(2) Auf welche Partei ist der Focus des BGH gerichtet ?
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