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Autor Thema: LandE Gifhorn droht mit Gassperre - Suche Fachanwalt  (Gelesen 5882 mal)

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Offline Schiefelbein

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LandE Gifhorn droht mit Gassperre - Suche Fachanwalt
« am: 14. Dezember 2004, 11:51:43 »
Hallo,

ich habe den Musterbrief an die LAndE Gifhorn geschickt und den Billigkeitsnachweis gefordert. DIe LandE ist mit Argumenten gekommen, das Sie Ihr Gas von Unternehmen beziehen, die Ölabhängig wären. Ebenso behaupten sie, die LandE wären Bundesweit die günstigsten etc. Auch der Irakkrieg wurde angesprochen. Ich habe auf diesen Brief geantwortet und klargestellt, das der Gaspreis nichts mit Öl zu tun hat etc.
Gleichzeitig, habe ich der LandE verboten, mehr als 2 % von meinem Konto abzubuchen. ( Alter Gaspreis zzgl. 2%). Vor einer Woche ist dann ein Brief gekommen, das man auf die 11% besteht und die LandE nicht verpflicht ist, die Kalkulationsgrundlagen bzw deren Lieferant zu nennen.

Gleichzeitig hat man mir die Einzugsermächtigung gekündigt und verlangt, das ich künftig selber Überweise, weil ich eine Kundennummer für Gas und Strom hätte.

Heute morgen hatte ich dann mit dem Sachbearbeiter ein persönliches Gespräch. Ich habe ihm klargemacht, das ich nicht gewillt bin, mehr als 2% zu zahlen. Er meinte ich müsse erstmal den vollen Preis zahlen und den Rest zurückfordern. Ich habe ihm klargemacht, das die LandE so oder so nur von mir die 2% bekommt und die Restlichen 9% eingefordert werden müssen.
Hierauf sagte er mir, das Sie dann sofort ein Mahnverfahren einleiten werden und anschließend den Gashahn abdrehen würden, weil ich ja auch auf Flüssiggas umstellen könnte. Eine Überprüfung durch einen Sachverständigen würde die LandE gelassen entgegen sehen.
Ich habe heute morgen dann eine Einzugsermächtigung nur für Strom unterschrieben. Gas muß ich jetzt künftig selber Überweisen.

So, jetzt meine Fragen:

Darf die LandE einfach die Einzugsermächtigung kündigen (Haben die bei sehr vielen bei uns gemacht, die sich bei der LandE beschwert haben)

Darf die LandE verlangen, auf ein anderes Medium (Flüssiggas) umzustellen.

Und jetzt das wichtigste, wenn es zu einer Klage kommen sollte, welchen Fachanwalt könnt ihr mir empfehlen ?

Offline tommyt

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LandE Gifhorn droht mit Gassperre - Suche Fachanwalt
« Antwort #1 am: 14. Dezember 2004, 15:39:20 »
Hallo,

also ich denke er kann die einzugsermächtigung ablehnen. ist aber auch nicht weiter schlimm, dann halt eben einen dauerauftrag. ist eh nur schikane.
die gasversorgung dürfen die nicht abstellen. sie machen sich dann evt. sogar strafbar.

ich füge ein zitat der seite hier ein:
 \"Laut BGH trifft das EVU die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der geforderten Strompreise (BGH, Urt. v. 05.02.2003, Az. VIII ZR 111/02, m. w. N.). Hierzu hat es seine Kalkulationsgrundlagen vollständig offen zu legen. Anders verhält es sich nur im Rückforderungsprozess des Kunden nach vorbehaltloser Zahlung, wo der BGH zunächst die Vorlage der behördliche Tarifpreisgenehmigung samt aller Antragsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnungen durch das EVU als Nachweis genügen lässt (BGH, Urt. v. 05.02.2003, Az. VIII ZR 111/02 ).
Der Kunde kann bei zu hohen Strompreisen den entsprechenden Einwand nach § 315 BGB erheben und deshalb die Zahlung vollständig verweigern. Er muss nicht darlegen, weshalb er die Strompreise als zu hoch beanstandet. Gründe gäbe es indes viele. Das EVU kann ihn nur auf Zahlung verklagen und muss dabei die Billigkeit des Tarifs unter Offenlegung der gesamten Kalkulationsgrundlagen vor Gericht vollständig nachweisen. Erst mit dem Urteil wird die Zahlung fällig. Dem Kunden darf mangels Verzuges deshalb auch keine Versorgungseinstellung angedroht werden. Weil viele EVU wohl aus gutem Grund eine Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen (bestgehütetes Geschäftsgeheimnis) fürchten, werden sie auf eine Klage verzichten und auf ein Angebot des Kunden eingehen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Verbrauch rückwirkend zum günstigsten Tarif abzurechnen (vergleiche Seite 34).
Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts nach § 30 AVB
Nach herrschender Rechtsprechung ist der § 30 AVB beim Einwand der Unbilligkeit einer Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht anwendbar.
Der BGH begründet die Unanwendbarkeit des § 30 AVBELTV mit dem Gesetzeszweck des § 315 III BGB: Die Frage der Billigkeit der Leistung ist untrennbar mit der Leistungspflicht der Bekl. verbunden. Ist der Einwand der Unan­gemessenheit berechtigt, so ist von Anfang an nur der vom Gericht bestimmte Preis geschuldet (§ 315 III BGB).

Nur auf diesen hat die Kl. einen Anspruch und es ist kein Grund ersicht­lich, der es rechtfertigen könnte, ihr die Befugnis zuzugestehen, zunächst eine - eventuell gar nicht geschuldete - Zahlung zu vereinnahmen und den Abnehmer auf einen Rückforderungspro-zess zu verweisen. Dies liefe dem Zweck des § 315 III 2 BGB zuwider. Durch die Regelung soll dem Betroffenen nicht nur,ein einfacher Weg\' eröffnet werden, ,um zur gerichtlichen Bestim­mung der Leistung zu kommen\' (Mot. II, 192), sondern man war sich schon bei der Formulierung des Gesetzestextes darin einig, daß ,die richterliche Entscheidung über die Frage, welche Leis­tung billig sei, regelmäßig in dem Rechtsstreit über die Leistungs­frage zu treffen sei\' (Prot. I, 465)\".

Darüber hinaus legt der BGH die Vorschrift unter Berücksichti­gung der typischen Interessenlage aus. Danach kommt hinzu, dass die Bekl., würde man ihr den fraglichen Einwand gegen­über dem Leistungsverlangen der Klägerin abschneiden, weiter­hin dadurch benachteiligt sein könnte, dass sie auf einen beson­deren Rückforderungsprozess angewiesen wäre, in dem es ihr obläge, nach der für Ansprüche aus § 812 BGB geltenden Be­weislastregel (vgl. hierzu BGH, NJW 1983, 626 = WM 1983, 14 ) die Zahlung auf eine Nichtschuld und damit der Klägerin zu beweisen, während sonst der die Leistung bestimmende die Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung trägt (vgl. BGH, NJW 1969, 1809; 1981, 571).\" Dieses Argument hat durch die jüngste Entscheidung des BGH 74 zur Beweislast im Rückforderungsprozess des Stromkunden an Bedeutung gewonnen.
und weiter
\"

siehe den internen link: http://www.energienetz.de/index.php4?pre_cat_open=41&id=89&subid=339&subsubid=1377&

ist von denen ganz schön unverschämt. sollten die darauf beharren, würde ich an ihrer stelle sogar eine strafanzeige in erwägung ziehen. das ist nötigung.

also nicht einschüchtern lassen.
gruss tommyt

Offline Cremer

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LandE Gifhorn droht mit Gassperre - Suche Fachanwalt
« Antwort #2 am: 14. Dezember 2004, 15:52:15 »
Sehr gut!

1.) Der Versorger kann die Einzugermächtigung zurückgeben

ist doch nichts schlimmes!  :wink: Im Gegenteil, sie sind jetzt wieder der Herr des Verfahrens. :lol:

Erteilen Sie einen Dauerauftrag auf der bank oder per online Banking


2.) Die Androhung darf er nicht machen. Nur mit den Sachbearbeitern kann man dochganz vernünftig reden. man soll sich nicht echauffieren lassen. Die sind doch nur Erfüllungsgehilfen ihres Arbeitgebers

Ganz cool und lächelnd würde ich antworten: \"Wollen Sie weiterhin bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sein oder ab morgen Hartz IV empfangen. Sie wissen genau, dass nach einschlägigen BGH Urteilen seine Äußerung \' das Sie dann sofort ein Mahnverfahren einleiten werden und anschließend den Gashahn abdrehen würden\' einem Erpressungsversuch gleichzusetzen ist und damit ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden kann. Lieber Herr Sachbearbeiter, Sie können wählen!\"


3.) Fchanwälte sind genügend vorhanden, aber soweit wird es sogleich noch nicht kommen. Säbelrasseln des Gasversorgers
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

 

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