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Autor Thema: 123energie - die Tochter der Pfalzwerke  (Gelesen 17077 mal)

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Offline luispold

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123energie - die Tochter der Pfalzwerke
« am: 14. November 2011, 18:15:19 »
Hallo,

konnte noch keinen Thread zu

123energie - die Tochter der Pfalzwerke

finden.

Bin von Montana zu 123 in Sachen Gaslieferung zum 1.12.2011 gewechselt.

Montana hat zum 1.12.2011 den Gaspreis um rund 10 v. H. erhöht. Der Wechsel zu 123 läßt den Preis für meinen Lieferort etwa gleich bleiben.


12,39 Euro/Monat Grundpreis
4,58 Cent/kWh
6 Monate
80,00 Euro Bonus
eingeschränkte Preisgarantie
12 Monate
Wenn eine Preisgarantie vereinbart wurde, sichert diese während der Garantielaufzeit den vertraglich vereinbarten
Preis zu. Die Preisgarantie bezieht sich nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie auf die
Einführung oder Erhöhung eventueller neuer Steuern.
wenn wir Verbraucher uns nicht wehren, ziehen uns die Versorger das Fell über die Ohren

Offline Stubafü

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123energie - die Tochter der Pfalzwerke
« Antwort #1 am: 14. November 2011, 19:11:36 »
Zitat
123energie - die Tochter der Pfalzwerke

Die stünde dann im direkten Wettbewerb mit der anderen Tochter,
der Pfalzgas GmbH (50/50 Beteiligung: Pfalzwerke/Enovo AG), mit
der ich mich gerade vor dem LG FT wg. deren Mondpreiserhöhungen
aus den Jahren 2005-2008 herumschlage.
Sind das Netto- oder Brutto-Arbeitspreise ? Wer ist denn noch an der
123energie beteiligt ??

Offline luispold

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123energie - die Tochter der Pfalzwerke
« Antwort #2 am: 15. November 2011, 11:46:33 »
Hier die neueste Nachricht von 123 an mich,


Sehr geehrter Herr .............,

wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass eine Kündigungsbestätigung bzgl.
Ihres bestehenden Energielieferungsvertrages durch Ihren bisherigen
Versorger sowie eine Bestätigung über den Beginn der Netznutzung durch
den Netzbetreiber vorliegt und keine anderen wichtigen Gründe einer
Belieferung entgegenstehen.

Deshalb erhalten Sie heute Ihre Vertragsbestätigung zum Abschluss des
Energielieferungsvertrags. Die Belieferung erfolgt auf der Grundlage der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT für
die Produkte von 123energie.

Weitere Informationen finden Sie im angehängten PDF-Dokument.



Mit freundlichen Grüßen
Ihr 1·2·3energie-Team

http://www.123energie.de

1·2·3energie ist eine Marke der
PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT
Kurfürstenstraße 29
67061 Ludwigshafen



Hier die Vertragseckdaten:

Sehr geehrter Herr .............,
wir begrüßen Sie herzlich als neuen Kunden und bestätigen Ihnen den Abschluss des Versorgungsvertrages zum
01.12.2011.
Sie haben den Tarif 123gas gewählt.
................................................................
Produktname Netto 19% USt Brutto
Arbeitspreis Haushalt 3,85 ct/kWh 0,73 ct/kWh 4,58 ct/kWh
Grundpreis Haushalt 124,97 EUR/Jahr 23,74 EUR/Jahr 148,71 EUR/Jahr
Bonusbetrag 67,23 EUR 12,77 EUR 80,00 EUR
Vertragslaufzeit: 12 Monate
Ihre Preisgarantie endet zum 31.05.2012
Die Abrechnung erfolgt jährlich im Monat Dezember.
Den ersten Abschlag buchen wir gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen 14 Tage vor Lieferbeginn ab.
Die Abschlagsbeträge ziehen wir zu folgenden Terminen ein:
15.11.2011, 15.12.2011, 15.01.2012, 15.02.2012, 15.03.2012, 15.04.2012, 15.05.2012, 15.06.2012, 15.07.2012, 15.08.2012,
15.09.2012, 15.10.2012
Bitte beachten Sie, eine Änderung der Abschlagsfälligkeiten ist zurzeit nicht möglich.

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Offline luispold

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123energie - die Tochter der Pfalzwerke
« Antwort #3 am: 15. November 2011, 12:25:24 »
Hier noch ein Auszug aus dem \"Kleingedruckten\":

8.3. Grund- und Arbeitspreis können in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2
und Abs. 3 GasGGV geändert werden. Demgemäß sind die PFALZWERKE verpflichtet,
Preisanpassungen nur nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB
durchzuführen und sowohl für Preiserhöhungen als auch für Preissenkungen
dieselben Maßstäbe für Anlass, Umfang und Zeitpunkt der Preisanpassungen
anzuwenden. Derartige Preisanpassungen erfolgen zum Monatsbeginn und
werden dem Kunden mit einer Frist von acht Wochen im Voraus durch Mitteilung
in Textform angekündigt. Der Kunde ist im Fall einer Preisanpassung berechtigt,
den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende desjenigen
Monats in Textform zu kündigen, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
angekündigten Preisanpassung vorangeht. Auf dieses Kündigungsrecht weisen
die PFALZWERKE den Kunden im Fall einer Preisanpassung ausdrücklich durch
Mitteilung in Textform hin


Ich entnehme daraus, dass ich hier wieder einen Preisprotest im Bezug auf § 315 BGB (nach der nächsten Preiserhöhung) starten könnte.
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Offline bolli

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123energie - die Tochter der Pfalzwerke
« Antwort #4 am: 15. November 2011, 12:53:49 »
@luispold
Ich empfehle Ihnen, Ihre Vertragsdaten, so sie denn echt sind, aus dem obigen Thread zu entfernen. Sonst könnte zumindest Ihr Versorger Sie zukünftig identifizieren und das wäre im Hinblick auf Ihren quasi schon ins Auge gefassten Preisprotest vielleicht nicht wünschenswert.  ;)

Und suchen Sie sich für Juni 2012 schon mal nen neuen Versorger, denn da kommt mit Sicherheit ne Preiserhöhung.  ;)

Offline Stubafü

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123energie - die Tochter der Pfalzwerke
« Antwort #5 am: 15. November 2011, 13:43:51 »
Zitat
Ich entnehme daraus, dass ich hier wieder einen Preisprotest im Bezug auf § 315 BGB (nach der nächsten Preiserhöhung) starten könnte.

Wohl kaum, obgleich nach den Abschlagszahlungsanforderungen man
durchaus davon ausgehen könnte, dass hier hinsichtlich der Abnahmemenge
eine Sondervertragsvereinbarung mit möglicherweise unwirksamen
Preisanpassungsrecht vorliegt.

Andererseits spricht der Versorger im Hinblick auf den Arbeitspreis von
einem \"Tarif\" und von einer Preisanpassungspflicht, was wiederum auf einen
Grundversorgungsvertrag hindeuten könnte, den Sie mangels Monopol jederzeit
unter Einhaltung der gesetzlich eingeräumten Kündigungsfrist aufkündigen
können, einhergehend mit einem Versorgerwechsel zu mindestens gleich-
wertigen wenn nicht sogar besseren Arbeitspreiskonditionen als ihre derzeitigen.

Ich wäre da etwas vorsichtiger im Umgang mit dem Pfalzgas/Pfalzwerke/Enovo-
Konglomerat, zumal, wenn Sie bei einer Auseinandersetzung vor dem LG FT
landen, mir die dortigen Schwarzkittel nicht den Eindruck einer innewohnenden
Vernunft bislang vermittelt haben.

Meine Auseinandersetzung mit den vg. Versorger-Entscheidungsträgern und
mit dem  LG FT geht jetzt in das 6. Verhandlungsjahr, obgleich die Sache auch
aufgrund der Rechtsprechung des 8. Zivilsenates des BGH schon vor 2 Jahren
hätte entschieden werden können.

Also Augen auf im \"Rechtsverkehr\", wenn man den \"Rechtsweg\" beschreiten will!

Offline RR-E-ft

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123energie - die Tochter der Pfalzwerke
« Antwort #6 am: 15. November 2011, 13:53:02 »
Zunächst ist fraglich, ob die Preisänderungsklausel überhaupt AGB- rechtlich zulässig und wirksam ist (vgl. BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09).

Im Falle ihrer Wirksamkeit gilt laut BGH:

Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17;juris:

Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).

Vereinbart sind die geänderten Preise dann nicht, wenn der Kunde der Preisänderung in angemessener Frist widersprochen hat.

Offline bolli

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123energie - die Tochter der Pfalzwerke
« Antwort #7 am: 15. November 2011, 15:27:04 »
Zitat
Original von Stubafü
Andererseits spricht der Versorger im Hinblick auf den Arbeitspreis von
einem \"Tarif\" und von einer Preisanpassungspflicht, was wiederum auf einen
Grundversorgungsvertrag hindeuten könnte, den Sie mangels Monopol jederzeit
unter Einhaltung der gesetzlich eingeräumten Kündigungsfrist aufkündigen
können, einhergehend mit einem Versorgerwechsel zu mindestens gleich-
wertigen wenn nicht sogar besseren Arbeitspreiskonditionen als ihre derzeitigen.
Um einen Grundversorgungstraif kann es sich wohl nur dann handeln, wenn der Versorger, hier 123energie auch der örtliche Grundversorger ist. Ob das der Fall ist kann ich nicht beurteilen, bezweifel es aber mal vorsichtig.

Gleichwohl können die Herrschaften versuchen, das gesetzliche Preisanpassungsrecht/Leistungsbestimmungsrecht (welches für die Grundversorgung gilt), in ihrem Sondervertrag zu vereinbaren. Was dann gilt, hat RR-E-ft ja geschrieben.

Zitat
Original von luispold
Ich entnehme daraus, dass ich hier wieder einen Preisprotest im Bezug auf § 315 BGB (nach der nächsten Preiserhöhung) starten könnte.
Ja, aber wohl nur für den Preiserhöhungsanteil, da der VIII. Senat des BGH für den Rest von vereinbarten Preisen ausgeht. Auf der anderen Seite steht das Risiko der hohen Gutachtenkosten, so denn eines erstellt wird (wenn es zur Klage kommt). Un ddazu noch die Unsicherheit am Streitort, alles sehr fraglich. Besser nen anderen Anbieter suchen.

Offline RR-E-ft

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123energie - die Tochter der Pfalzwerke
« Antwort #8 am: 15. November 2011, 15:31:13 »
Zitat
Original von luispold
Hier noch ein Auszug aus dem \"Kleingedruckten\":

8.3. Grund- und Arbeitspreis können in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2
und Abs. 3 GasGGV geändert werden. Demgemäß sind die PFALZWERKE verpflichtet,
Preisanpassungen nur nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB
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dieselben Maßstäbe für Anlass, Umfang und Zeitpunkt der Preisanpassungen
anzuwenden. Derartige Preisanpassungen erfolgen zum Monatsbeginn und
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den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende desjenigen
Monats in Textform zu kündigen, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
angekündigten Preisanpassung vorangeht. Auf dieses Kündigungsrecht weisen
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Mitteilung in Textform hin

Das ist jedenfalls eine AGB- Preisänderungsklausel für einen Vertrag außerhalb der Grundversorgung.
Für die Grundversorgung gelten die Bestimmungen der GasGVV unmittelbar.

Offline luispold

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123energie - die Tochter der Pfalzwerke
« Antwort #9 am: 15. November 2011, 16:05:04 »
Zitat
Original von RR-E-ft
............................


Das ist jedenfalls eine AGB- Preisänderungsklausel für einen Vertrag außerhalb der Grundversorgung.
Für die Grundversorgung gelten die Bestimmungen der GasGVV unmittelbar.

Grundversorger hier am Ort ist die Erdgas Südbayern. Bei der war ich Kunde von 2002 bis Jan. 2011.

Jetzt wäre für mich und ggf. für andere gut zu wissen, ob die Preisanpassungsklausel von 123 juristisch einwandfrei ist. Oder gehört sie zu denen die als nicht korrekt bezeichnet werden können.
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Offline Didakt

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« Antwort #10 am: 15. November 2011, 17:29:30 »
Ohne unserem bRAaZ ;) vorgreifen zu wollen, halte ich diese Klausel mit § 307 BGB im Einklang stehend für transparent, anwend- und nicht angreifbar.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 15. November 2011, 22:17:10 »
Man kann wohl nicht behaupten, dass die Klausel transparent sei.

Der Kunde kann bei Vertragsabschluss jedenfalls nicht erkennen, zu welchen Zeitpunkten unter welchen Voraussetzungen sich nach welchen Richtlinien in welchem Umfange der Preis ändern wird. Auch kann er die Berechtigung einer einseitigen Preisänderung nicht an der Klausel selbst messen, sondern es käme auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der selben an.

Der BGH meint indes, dass diese -sonst geforderte -  Transparenz wegen § 310 Abs. 2 BGB nicht erforderlich sei, da es der gesetzlichen Regelung des § 5 GasGVV schließlich auch an der Tranparenz fehlt und der Sondervertragskunde nicht besser fahren solle als der grundversorgte Tarifkunde.  

Sicher ist er sich nun jedoch nicht (mehr) und hat diese Rechtsfrage deshalb nunmehr dem EuGH vorgelegt (BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).

Offline luispold

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123energie - die Tochter der Pfalzwerke
« Antwort #12 am: 16. November 2011, 08:13:27 »
Zitat
Original von RR-E-ft
---------------------------

Sicher ist er sich nun jedoch nicht (mehr) und hat diese Rechtsfrage deshalb nunmehr dem EuGH vorgelegt (BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).

Also warten auf EUROPA..............sollte die EU platzen, platz dann auch das EuGH...............und dann gehören wir den Energieversorgern?
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