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Autor Thema: RWE Kündigung  (Gelesen 35574 mal)

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Offline colonia

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RWE Kündigung
« am: 12. November 2011, 12:53:20 »
Seit der Abrechnung 2007/2008 korrigiere ich die jährlliche Abrechnung der RWE.
1.) Mit Schreiben vom 07.11.11 teilt mir RWE mit.\" Aus systemtechnischen Gründen mussten wir für Ihren Vertrag eine neue Kundennummer vergeben. Deshalb erhalten Sie heute von uns sowohl eine Schlussrechnung, als auch unser Begrüßungsschreiben mit allen wichtigenInformationen für Sie. Das seit 01.01.2011 bestehende Vertragsverhältnis wird dadurch nicht beeinflusst.\"
2.) Miit Datum 05.11.11 erhalte ich die Schlussrechnung mit dem Text:
\"...... hiermit bestätigen wir die Kündigung Ihres Vertrages.\"
Und weiter. \" Bitte überweisen Sie die offenstehenden Beträge von 583,26 € sofort.\" (Korrigierte Rechnungen 2007/08 - 2009/10)
Ich habe nicht gekündigt.
3.) Mit Datum 05.11.11 schreibt RWE: \"Herzlich willkommen bei RWE...........
wir freuen uns Sie als unseren Kunden zu begrüßen.
Die Vertragsdaten fassen wir noch einmal für Sie zusammen:
Gas    -  RWE Klassik Erdgas (gradtag)\"
Bisher - RWE Erdgas Optimo maxi
Hat jemand ebenfalls eine derartige ungewollte Vertragsänderung -bzw. kündigung erhalten? Was ist von dieser Vorgehensweise zu halten.
Sollen so die Gasrebellen verunsichert werden?
Wie sollte reagiert werden?
Weitter korrigieren und der Kündigung und Neuaufnahme widersprechen oder ignoreren? Oder was sagen die Experten?

Offline Mariano

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RWE Kündigung
« Antwort #1 am: 13. November 2011, 20:12:24 »
@ colonia,

bin kein Experte - nur interessierter Laie.

Das Vorgehen ist mir bekannt (siehe hier) und wird auch im Webauftritt vom Bund der Energieverbraucher kommentiert : \"Vertragskündigung\" und hier.

Vermutlich will Ihr EVU damit eine Überleitung aus einem bisherigen Sondervertrag in die Grundversorgung mit den üblichen Folgen für Widerspruch gg. Preiserhöhungen etc. erreichen.

Gruß,

Mariano

Offline bolli

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RWE Kündigung
« Antwort #2 am: 14. November 2011, 08:16:59 »
Zitat
Original von Mariano
Das Vorgehen ist mir bekannt (siehe hier) und wird auch im Webauftritt vom Bund der Energieverbraucher kommentiert : \"Vertragskündigung\" und hier.
Unabhängig von der Frage, ob die Ausführungen von Frau RA Holling noch heute so uneingeschränkt gelten (viele Rechtskundige vertreten die Auffassung, der Versorger darf Sonderverträge IN JEDEM FALL ordentlich kündigen, sogar ohne Angabe von Gründen), so liegt im vorliegenden Fall wohl auf jeden Fall keine Kündigung vor und somit gibt\'s auch keine Beendigung des Sondervertragsverhältnisses.

Ich würde denen mitteilen, dass ich nicht gekündigt habe und somit von einem Fortbestehen des alten Vertragsverhältnisses ausgehe, dieses gerne auch unter einer neuen Kundennummer (die dürfen sie nämlich durchaus ändern).

Zitat
Original von Mariano
Vermutlich will Ihr EVU damit eine Überleitung aus einem bisherigen Sondervertrag in die Grundversorgung mit den üblichen Folgen für Widerspruch gg. Preiserhöhungen etc. erreichen.

Da muss man wohl von ausgehen !!!

Offline berghaus

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RWE Kündigung
« Antwort #3 am: 14. November 2011, 13:01:02 »
Die  „Kündigung“ von (Sonder)verträgen in Verbindung mit neuen Kundennummern (aus systemtechnischen Gründen) gibt es wohl in verschiedenen Formen. Siehe z.B. auch hier

Wenn überhaupt (böse) Absichten dahinterstecken, dann wohl das Ziel, Sondervertragskunden mit Zahlungsrückständen in die Grundversorgung abzudrängen, um dort  -ohne Klärung der Rechtsfragen der alten Verträge-  die Kunden zur Zahlung der zunächst  bescheidenen Abschläge durch die Androhung der Versorgungssperre zu nötigen.

Bei mir z.B. so: Sondervertrag von 1975 (ungekündigt, Preisanpassungsklausel unwirksam)
Ab 11/2007 widerrechtliche Abrechnung nach einem neuen, jedoch nicht wirksam abgeschlossenen Vertrag „RWE Erdgas maxi“ .
Dieser nicht existierende Vertrag wurde zum Ende 2010 gekündigt (Beendigungskündigung, siehe hier).

Ab 01.01.11 Abrechnung in der Grundversorgung (konkludent wegen weiterer Gasentnahme, nachdem ich der Kündigung des nicht existierenden Vertrages widersprochen und natürlich keinen neuen Vertrag abgeschlossen habe, weil mein ungekündigter Vertrag von 1975 doch einen günstigeren Anfangspreis aufweist).

Wegen der Nichtzahlung der geforderten Abschläge kam es im Juli zu automatisierten Sperrandrohungen. Siehe hier und hier.

Meine Widerspruch mit Hausverbot und mein empörter Anruf in Bochum haben bisher nur ein Antwortschreiben vom 02.09.11 (brauchen noch etwas Zeit) ausgelöst und seitdem keine weiteren Mahnungen mit Sperrandrohungen und auch keine Sperrversuche, soweit ich weiß.

Die Schilderung des Sachverhalts der widerrechtlichen Sperrandrohung an den Netzbetreiber, die Bundesnetzagentur, das Landeskartellamt und das Büro für Energieunrecht haben bisher nur eine Antwort des Bundeskartellamtes ergeben, nachdem das Landeskartellamt die Eingabe an das Bundeskartellamt abgegeben hat, weil „die Wirkung eines möglichen Missbrauchs über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht“. Dieses schreibt dann u.a.:

„Grundsätzlich sind die Kartellbehörden von Bund und Ländern für die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Energieversorger zuständig. Doch auch im Energiebereich können sie nur auf der Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) tätig werden. Eine Überprüfung von Rechnungen oder Vertragskonditionen können Kartellbehörden indessen nicht leisten. Die Frage, ob die von Ihrem Gasversorger angedrohte Versorgungssperre vor dem Hintergrund des § 315 BGB zulässig ist, ist nach hiesiger Auffassung vorranging auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Ein kartellrechtlicher Ansatzpunkt ist in solchen Fällen in aller Regel nicht gegeben. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung wird die Beschlussabteilung daher vorliegend kein Missbrauchsverfahren einleiten. Möglicherweise kann Ihnen eine Verbraucherberatung oder ein Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit weiterhelfen.“

Dabei war § 315 nur ein vorsorgliches Hilfsargument. Angeprangert hatte ich hauptsächlich folgendes:

„Sehr geehrte Frau Dr. H.,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Mir ging es bei der Mitteilung meines Falles weniger um rechtliche Hilfe bei der Abwendung der Versorgungssperre in meinem Fall als um das Anliegen, Versorger generell daran zu hindern, Kunden, die einen Teil der für die Gaslieferung geforderten Entgelte wegen § 315 BGB oder aus anderen Gründen einbehalten haben, durch die Androhung der Versorgungsperre zu nötigen, doch zu zahlen, anstatt den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.
Ich weiß natürlich nicht, ob diese Vorgehensweise der Versorger (siehe auch Energiedepesche des BdE 3/11) gegen das Kartellrecht verstößt oder den Wettbewerb behindert.
Ich denke jedoch, dass Ihre Behörde genügend Einfluss hat, ein solches widerrechtliches Vorgehen an geeigneter Stelle zur Sprache zu bringen und damit auf Dauer zu unterbinden.….“

Dabei hat sich 2005 das Landeskartellamt noch persönlich bei BerndA nach dem Stand der Angelegenheit erkundigt! Siehe Schreiben an Kartellbehörde?

berghaus 14.11.11

Offline userD0010

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RWE Kündigung
« Antwort #4 am: 20. November 2011, 08:43:01 »
@berghaus
alle Jahre wieder die gleiche Masche. Hat es nicht geklappt mit der \"behaupteten! Vertragskündigung, dann wird eine Jahresrechnung präsentiert, in der mit der goldigen Bezeichnung \"\"KLASSIK\"\" die Be- und Abrechnung nach dem Grundversorgertarif vorgenommen wird. Natürlich enthält diese Rechnung auch die angeblichen Zahlungsrückstände, die natürlich SOFORT zu begleichen sind. Im letztjährigen Abrechnungszeitraum erfolgte meinerseits die Bitte, sich doch an den Sondervertrag von 1990 zu halten und gefälligst drei Monate vor dem nächsten Jahresende die SV-Kündigung auszusprechen. Hat man wohl vergessen.
Die diesjährige Rechnung ging retour, da deren Inhalt nicht der Vertragsgrundlage entspricht, solglich ebenfalls nicht zur Zahlung fällig ist.
Zudem steht mir noch aus der Aufrechnung der vertragswidrig abgerechneten Verbräuche ein Restbetrag zu, den ich zu verrechnen beabsichtige. Im vergangenen Jahr habe ich bereits den Großteil meiner Aufrechnung in Abzug gebracht. Danach war Schweigen im Walde. Miener Bitte um Feststellungsklage hat man nicht entsprochen. Schade.  Der Trick mit neuer Kunden-Nummer hat bereits vor drei Jahren nicht funktioniert.

Offline berghaus

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Neue Sperrandrohungen der RWE
« Antwort #5 am: 12. März 2013, 02:52:51 »
Zitat
von berghaus am 14.11.11
Wenn überhaupt (böse) Absichten dahinterstecken, dann wohl das Ziel, Sondervertragskunden mit Zahlungsrückständen in die Grundversorgung abzudrängen, um dort  -ohne Klärung der Rechtsfragen der alten Verträge-  die Kunden zur Zahlung der zunächst  bescheidenen Abschläge durch die Androhung der Versorgungssperre zu nötigen.

Nun geht es munter weiter:

Hier noch mal die Fakten:
-  Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel von 1975, schriftlich kündbar mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende
-  Seit November 2007 Meinungsverschiedenheit darüber, ob der neue von mir mit massiven Vorbehalten (z.B. niedrigerer Preis gefordert) unterzeichnete und eine Woche später von mir 
    hilfsweise widerrufene Vertrag doch zu Tragen gekommen und der alte Vertrag beendet worden ist.
-  Kündigung (nicht fristgerecht und nicht schriftlich, sondern in Textform) 'im November 2010' des 'bestehenden Vertrages' (Frage: welcher Vertrag wurde gekündigt, der alte jedenfalls nicht
   form- und  fristgerecht)
-  ab 01.01.2011 Grundversorgung, Mahnungen mit Sperrandrohung siehe oben
-  Kündigung mit Einschreiben , (aber nicht schriftlich, sondern in Textform) 'im August 2012' des 'derzeitigen Vertrages'. Man kann deutlich sehen, dass die beiden 'ppa.'-Unterschriften blau
    gedruckt sind.
-  Neue Begrüßung in der Grundversorgung: Geforderte Abschläge 226,-- EUR/Monat. Ich zahle nach Vertragspreis von 1975 42.-- EUR/Monat

Nun 10.02.13 erste Mahnung (automatisiert)
       21.02.13 zweite Mahnung mit Androhung der Unterbrechung der Energieversorgung (automatisiert)
       
Mein wegen empfundener Erpressung empörtes Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden der RWE Peter Terium - persönlich-  mit erneutem Hinweis auf verschiedene Urteile, welche Strafen dem Vorstandsvorsitzenden drohen,  wenn Versorgungssperren widerrechtlich angdroht werden, wurde schon nach zwei Tagen vom 'Beschwerdemanagement Bochum' beantwortet:

".......Wir beliefern Sie seit dem 01.01.13 in der Grundversorgung. Es gilt der Anfangspreis. Die geforderten Abschläge sind termingerecht und in voller Höhe auszugleichen.......
 Das vorgesehene Mahn- und Inkassoverfahren bis hin zur Einstellung der Lieferungen haben wir bereits eingeleitet."

Diese Androhung kann man wohl nicht als automatisiert ansehen und, wie vom BdE empfohlen, gelassen hinnehmen, bis eine Sperrandrohung mit genauem Datum kommt.

Ich halte diese erneute Nötigung für unglaublich!, insbesondere, nachdem der Versorger seit 2006 erhebliche Kürzungen hingenommen hat ohne eine gerichtliche Klärung der Hauptfrage, ob der Vertrag von 1975 noch besteht, herbeizuführen.

Da ich ständig meine Zahlungsbereitschaft für den Fall der Klärung der Meinungsverschiedenheiten verkündet und  auch Vergleiche nicht ausgeschlossen habe, bin ich auch der Meinung, dass eine Sperre unverhältnismäßig wäre.

Was würdet Ihr mir denn diesmal empfehlen?
« Letzte Änderung: 12. März 2013, 03:11:32 von berghaus »

Offline userD0010

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Re: RWE Kündigung
« Antwort #6 am: 12. März 2013, 08:27:37 »
@Berghaus
Man muss schon höllisch aufpassn, mit welchen Produktbezeichnungen der Versorger alle Jahre wieder seine Rechnungen aufmacht. Da hilft nur immer wieder die Rücksendung der Original-Rechnung mit dem Hinweis, dass man gem. ungekündigtem Vertrag von 1975 das Produkt zum Preis von XXX Euro-Cent je kWh vereinbart hat und nunmehr jeweils die Abrechnung mangels korrekter Rechnung wie folgt erstellt hat. Folglich war dann ein Restbetrag fällig oder nachzuzahlen und auf der Basis des Vertrages von 1975 für das Folgejahr entsprechende Abschlagzahlungen bei vermutlich gleichbleibendem Verbrauch entrichten wird.
Man stellt dem Versorger anheim, den nicht mehr als gültig behaupteten Vertrag von 1975 durch eine negative Feststellungsklage gerichtlich als aufgelöst feststellen zu lassen.
Für den Fall einer Sperrandrohung sollte der Antrag auf Erlass einer einstw. Anordnung beim zust. Gericht angekündigt und beantragt werden.
Gruss

Offline bolli

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Re: RWE Kündigung
« Antwort #7 am: 12. März 2013, 08:35:38 »
Tja berghaus,

gewisse Dinge beinhalten immer auch ein gewisses Risiko und man muss selbst abwägen, inwieweit man sich diesem aussetzt. Ich hatte eine ähnliche Situation mit meinem Versorger und habe dann nach einem halben Jahr "Grundversorgung" die Reißleine gezogen, da ich nicht das Risiko eingehen wollte, dass ein Gericht später die Kündigung als rechtmäßig, möglicherweise noch mit einem gewissen Zeitverzug, einstuft und ich somit die ganze Zeit in der Grundversorgung gewesen wäre. Zusammen mit dem Preissockel hätte ich da gar nichts gewonnen.

Auch bezüglich der Frage Ihres Vertragspreises bin ich skeptisch. Ich gehe mal davon aus, dass Sie nicht schon 1976 widersprochen haben sondern wie die meisten zu Beginn der 2000er Jahre. Wenn ich es recht verstanden habe, bezahlen Sie Ihren Vertragsanfangspreis wegen fehlendem Vertragsanpassungsrechts. Da der BGH ja mittlerweile entschieden hat, dass bei unwidersprochenen Preisanpassungen in Falle eines Widerspruchs zu einem späteren Zeitpunkt lediglich der Preis von 3 Jahren vor dem Widerspruch angesetzt werden darf, könnte auch diese Verfahrensweise problematisch sein und zu gewissen Nachforderungen führen. Ob es da in absehbarer Zeit Änderungen aufgrund von Entscheidungen von EU-Ebene gibt, ist mehr als ungewiss.

Die Aussage, der Versorger könne ja durch eine gerichtliche Klärung eine "endgültige Beurteilung der Lage" herbeiführen, wird Sie im Zweifelsfalle nicht weiterbringen, sollte das Gericht gegen Sie entscheiden, werden Sie Nachzahlen müssen. Ein Verweis darauf, dass der Versorger ja auch früher diese Klärung hätte herbeiführen können, wird Ihnen nicht helfen.

Es bleiben also ne Menge Ungereimtheiten und Risiken in Ihrem Fall übrig, die eine seriöse Empfehlung von außen unmöglich machen. Trotzdem wünsche ich Ihnen das nötige Glück auf Ihrem Weg.

Offline userD0010

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Re: RWE Kündigung
« Antwort #8 am: 12. März 2013, 09:10:25 »
@berghaus / bolli
und was ist mit den Verjährungsfristen ?
Natürlich liegt ein kleines Problem in zwischenzeitlich (behaupteter) Kündigung und darauf basierend der entsprechenden Einstufung in die Grundversorgung. Wenn da nicht sofort und konsequent widersprochen wurde, mag sich das Gericht auf die Seite des Versorgers schlagen, dennoch aber gilt auch hier die Verjährungsfrist zu klären.
Wir sind in 2013 und lediglich 2011 käme hier zum Tragen.

Offline RR-E-ft

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Re: RWE Kündigung
« Antwort #9 am: 12. März 2013, 10:51:52 »
Angenommen, es gab seit 1975 einen Sondervertrag, der mit einer Frist von drei Moanten zum Jahresende gekündigt werden konnte,
so stellt sich die Frage, ob dieser Vertrag durch eine ordentliche Kündigung im Jahre 2010 beendet wurde.

Fraglich dabei, ob diese Kündigung einer ggf. vertraglich vereinbarten Form entsprach.

War die Kündigung nicht formunwirksam, konnte der bestehende Sondervertrag hierdurch zum Ablauf des 31.12.10 beendet werden,
wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde,
andernfalls wohl erst zum Ablauf des 31.12.11.

Nach Beendigung des Sondervertrages durch ordentliche Kündigung konnte durch die weitere Energieentnahme aus dem Netz
gem. § 2 GVV ein neuer Grundversorgungsvertrag zustande kommen, soweit es sich bei dem Kunden um einen Haushaltskunden iSv. § 3 Nr. 22 EnWG handelt.

Der Anfangspreis eines solchen Grundversorgungsvertrages soll nach der Rechtsprechung des BGH keiner Billigkeitskontrolle unterliegen, sondern als vereinbart gelten.
Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe gesunkener Kosten bestehen sollte,
wie sie die der BGH annimmt (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18),
 könnte ein solcher Preis allenfalls nachträglich unbillig geworden sein,
wenn gesunkene Kosten nicht über Preissenkungen weitergegeben wurden.

Hat der Kunde Zahlungsverpflichtungen aus einem solchen (seit 01.01.11 oder 01.01.12 bestehenden) Grundversorgungsvertrag verletzt,
kann der Grundversorger gem. § 19 GVV zur Versorgungsunterbrechung  berechtigt sein. 

Auf die Frage, wie es sich mit dem seit 1975 bestehenden, jedoch zwischenzeitlich durch ordnungsgemäße Kündigung beendeten Sondervertrag verhielt,
kommt es dafür nicht an.

Der grundversorgte Kunde, der vom Grundversorger berechtigterweise verlangte Rechnungs- und Abschlagsbeträge nicht leistet,
verletzt seine vertragliche Zahlungsverpflichtung im Sinne des § 19 GVV.

In einem solchen Fall kann der Grundversorger von seinem gem. § 19 GVV besonders ausgestalteten Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.   
« Letzte Änderung: 12. März 2013, 10:58:22 von RR-E-ft »

Offline berghaus

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Nötigung durch Sperrandrohung - Was tun?
« Antwort #10 am: 12. März 2013, 13:25:54 »
Vielen Dank,
dass Ihr Euch alle so liebevoll mit meinem Fall beschäftigt.

Im Moment brauche ich auch Unterstützung, zeigt doch ein Anruf einer RWE-stelle in Essen mit der Frage, warum Rückstände von 400,-- EUR bestehen, dass das Beschwerdemanagement in Bochum das bereits ‚eingeleitete Mahn- und Inkassoverfahren bis hin zur Einstellung der Lieferungen‘ trotz meines Vorwurfes der Nötigung und Erpressung (noch) nicht gestoppt hat.

Mir ist das Risiko bewusst, dass das Gebäude meiner Argumentation, dass der Vertrag von 1975 noch nicht beendet oder gekündigt worden ist,  in einem Gerichtsverfahren durch irgendeinen bisher nicht beachteten Umstand oder durch Ungeschicktheit der Richter oder gar meines Anwalts zusammenbrechen kann.

Wenn das Urteil aber Hand und Fuß hat, ist es ja nicht schlimm, dann zahle ich eben die paar tausend Euro nach, das Geld ist ja noch da und eine Rechtschutzversicherung und den Prozesskostenfonds gibt es auch noch.

Aber ich möchte nach zwölfjährigem Kampf gegen „das Monopol“ (Original Erstwiderspruch 2001) nicht einfach aufgeben.

Die  Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln des Vertrages von 1975 und das Nichtzustandekommens des Vertrages von 2007 wurden 2009 energieanwaltlich geprüft und bestätigt.

Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigungen von 2010 und 2011 habe ich mich auf die Ausführungen hier im Forum verlassen, dass  zwei ppa-Vertreter die Kündigung handschriftlich  unterzeichnen  müssen und „man die Tinte fühlen können muss“, wenn der Vertrag von 1975  nur schriftlich gekündigt werden kann.

Die Unterschriften (2 mal ppa) unter den Kündigungen von 2010 und 2012 sind ganz offensichtlich gedruckt.,  -also nur Textform.
Die Kündigung von 2010 war auch nicht fristgerecht.
Natürlich habe ich allen Schreiben, Kündigungen und Rechnungen der RWE sofort widersprochen.

Meine Hauptfrage im Moment geht aber dahin, darf ein Versorger bei einer derartigen Meinungsverschiedenheit überhaupt das Instrumentarium bei Zahlungsverzug in der Grundversorgung benutzen, um den Kunden zu nötigen und zu erpressen?

Was kann man dagegen (noch) tun?

Meine Schreiben an den Netzbetreiber, die Bundesnetzagentur, das Landes- und Bundeskartellamt sowie das Büro für Umweltunrecht im Jahr 2011 haben offensichtlich nichts bewirkt.

Schon 2011 habe ich Hausverbot erteilt und einen Schutzbrief hinterlegt.

Alles nochmal?

Oder kann die Schlichtungsstelle helfen und der RWE den ordentlichen Gerichtsweg empfehlen?

berghaus 12.03.13

Offline bauer

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Re: RWE Kündigung
« Antwort #11 am: 12. März 2013, 14:15:18 »
Hallo berghaus,

was die Unterschriften betrifft, empfehle ich Ihnen eine starke Lupe oder ein Mikroskop. Bei gedruckten Unterschriften sieht man so deutlich die einzelnen Tonerpunkte.

viel Erfolg, bauer

Offline berghaus

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Re: RWE Kündigung
« Antwort #12 am: 12. März 2013, 16:23:31 »
@ bauer

Danke, die nicht fristgerechte Kündigung vom 'im November 2010' war ohnehin nur eine Massendrucksache, die wie ein neues Angebot aussah und in der die Kündigung zum 31.12.2010 unscheinbar im Text verborgen war.

Welche Machenschaften und welch Armutszeugnis für einen Versorger, der überall die soziale Komponente herauskehrt, aber gleichzeit Millionen Verbraucher, die sich nicht zu wehren wissen, abzockt.

Aber tatsächlich,  mit der Lupe kann man bei den mit der Hand kaum zu erstellenden feinen Unterschriften von ppa.Klaus Dahlhoff und ppa. Karsten Borkenhagen ganz deutlich die blauen Pixelpunkte des Druckvorgangs erkennen.

Bei der Kündigung 'im August 2012'  unterschrieben von ppa.Jens-Michael Peters und ppa. Stefan Olfes kann man eine Rasterung und die blauen Pixel auch ohne Lupe erkennen.

Hoffen wir mal, dass dies alles ausreicht, um schon mal die an sich zulässigen Kündigungen unwirksam sein zu lassen.

berghaus 12.03.13
« Letzte Änderung: 12. März 2013, 16:40:45 von berghaus »

Offline berghaus

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RWE Kündigung
« Antwort #13 am: 13. März 2013, 14:34:44 »
Ist das Vortäuschen von Schriftlichkeit auf einer Urkunde (z.B. einer Kündigung) nicht strafbar?

berghaus 13.03.13

Offline bolli

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Re: RWE Kündigung
« Antwort #14 am: 15. März 2013, 07:27:02 »
Vortäuschen setzt einen Vorsatz voraus, den ich hier kaum sehe. Schließlich schädigen sie sich (bzw. ihre Firma) mit diesem Verhalten selbst, da sie damit ja die Kündigung möglicherweise unwirksam machen.

 

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