Etwas anderes kann ja nur dann gelten, wenn es gesetzlich bestimmt oder vertraglich vereinbart wurde.
Es müsste sich deshalb dafür, dass man sich nicht mehr "im Zweifel" befindet, mit Sicherheit feststellen lassen, dass etwas anderes vertraglich vereinbart wurde. Dafür, dass etwas anderes vereinbart wurde, trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf diesen für ihn günstigen Umstand im Prozess beruft.
Bei einem non liquet greift die gesetzliche Bestimmung, wonach im Zweifel gilt, dass....