Das wäre ja schon mal schön, weil dann ja zu dem Kündigungszeitpunkt 'im August' 2012 noch der Vertrag von 1975 gültig gewesen wäre, weil nun 2007 wirklich kein neuer Vertrag zustande gekommen ist und der Vertrag von 1975
schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfordert.
Die beiden Kündigungen 'im November' 2010 und 'im August' 2011 (beide in Textform) nannten auch nie die Verträge, die gekündigt werden sollten, sondern immer nur
"bestehende bzw derzeitige" Verträge.
Nach der (unwirksamen) Kündigung 'im August' 2010 zum 31.12.2010 wurde bei der (üblichen) Jahresabrechnung im Mai 2011 bis 31.12.11 im Tarif RWE Maxi (nicht zustande gekommener Vertrag von 2007) und ab 01.01.2011 in dem Tarif RWE Klassik Erdgas (gradtag) abgerechnet, der bei Nichtannahme des Angebots vom 'August 2010)
sorgenfrei angekündigt wurde.
Aus "systemtechnischen Gründen" gab es dann eine neue Kundennummer (gegen die ich mich bis zu einem Beruhigungsschreiben der RWE gewehrt habe), 'das seit 01.01.210 bestehende Vertragsverhältnis würde dadurch nicht beeinflusst'.
Spaß am Rande: Ich soll auf meine Kundennummer gut aufpassen, denn"
wer im Besitz der Kundennummer ist, kann Auskünfte zu dem Vertrag erhalten
und Vertragsänderungen vornehmen." --
Davon macht die RWE allerdings reichlich Gebrauch!Meine (hierfür) nicht ausreichenden Zahlungen lösten dann im Sommer 2011 die erste 'automatisierte' Mahnungs- und Sperrandrohungswelle aus, die versandete.
Die folgenden Rechnungen, zwei davon wurden u.a. wegen 'Falschinformation' zurückgenommen und bei zweien stand "Wir bestätigen die Kündigung. bzw. Sie haben Ihren Vertrag bei uns gekündigt. Selbstverständlich bestätigen wir Ihnen dies heute schriftlich." gingen immer von dem Tarif "RWE Erdgas Klassik (gradtag) aus". - Ich würde den 'Deuvel' tun und kündigen!
Eine Erklärung für die Ergänzung 'gradtag' habe ich im Internet nicht gefunden, aber beim Besuch des Kundencenters, wo ich immer meine Briefe abgebe, erfahren. dass damit die Möglichkeit wahrgenommen wird, erhöhte Abschläge (bei mir 226 statt 186 EUR) zu verlangen, wenn im Mai eine neue (Jahres)abrechnung geplant ist, weil in den Wintermonaten Januar bis Mai mehr als in der übrigen Zeit des Jahres verbraucht wird. Das kann man ja auch einsehen.
Die nicht ausreichenden Zahlungen ab 01.01.2013 nach erneuter Begrüßung im Tarif Erdgas Klassik (gradtag) und der nunmehr dritten Kundenummer lösten die nächste 'automatisierte' Mahnungs- und Sperrandrohungswelle aus, die man wohl ernster nehmen muss, als es der BdE verlauten lässt, nachdem das Beschwerdemanagement auf meine Beschwerde an den Vorstandvorsitzenden am 01.03.13 u.a. persönlich schreibt: "..........Das vorgesehene Mahn- und Inkassoverfahren bis hin zur Einstellung unserer Lieferungen haben wir bereits eingeleitet."
und am Gründonnerstag ein gelber Zettel im Briefkasten lag: ......wenn nicht Zahlung von 487,90 EUR bis zum 04.04.2013 "....werden wir die Energieversorgung, auch in Ihrer Abwesenheit, ohne erneute Benachrichtigung einstellen oder uns auf gerichtlichem Wege Zutritt zum Zählerausbau verschaffen."
Natürlich war ich bis zum 06.04.13 mit Kindern und Enkelkindern verreist und froh, dass bei der Rückkehr die Wohnung noch warm war und auch die Mieter nicht im Kalten saßen und noch warm duschen konnten.
Meine Mitteilungen an die Erfassungsstelle für Energieunrecht, die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt (alle 20./21.03.13) auch mit dem Hinweis auf die offensichtlich missbräuchliche Kündigung eines (vermeintlichen) Grundversorgungsverhältnisses, die nicht mal mit einer Preiserhöhung verbunden war, sondern nur dazu dienen sollte, "wegen Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen die Geschäftsbedingungen für den Kunden transparenter und kundenfreundlicher zu gestalten", haben bisher keine Antwort gefunden oder spürbar etwas bewirkt.In Wirklichkeit wurde bei beiden Mahnungs- und Sperrandrohungswellen darauf hingewiesen, dass der "Anfangspreis des jeweils neuen konkludent zustanden gekommenen Vertrages nach der Rechtsprechung des BGH mangels einer einseitigen Leistungsbestimmung nicht der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterliege."
Da muss man nur häufig genug grundlos kündigen, um das Sperrmanagement anwenden zu können und zwar auch dann, wenn, wie in meinem Fall die Voraussetzungen nach § 19 GVV überhaupt nicht vorliegen, weil ich zahlungswillig bin, wenn die rechtlichen Fragen geklärt sind.
Wen gibt es denn auf weiter Flur, der solche Machenschaften, die ich als Nötigung empfinde, unterbindet? Ich bin der Meinung, dass das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 22.09.2011 Az.: 12 T 46/11 siehe hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2900/ genau auf meinen Vertrag zutrifft.
Frage: Ist der Zeitpunkt für eine solche einstweilige Verfügung schon gekommen oder gilt es, den Ausführungen des BdE zu folgen und Ruhe zu bewahren, bis (drei Tage vorher!!) ein konkreter Sperrtermin genannt wird?berghaus 10.04.13