Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: RWE Kündigung  (Gelesen 35571 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 706
  • Karma: +5/-4
  • Geschlecht: Männlich
Wut im Bauch!
« Antwort #15 am: 19. März 2013, 13:19:17 »


Zitat
von h'terbeck
Da hilft nur immer wieder die Rücksendung der Original-Rechnung.......

Das habe ich auch mal gemacht, um zum Ausdruck zu bringen, dass ich diesmal wegen der falschen Abrechnung besonders wütend bin: "Jetzt habe ich keine mehr, Ihr müsst mir eine neue richtige Rechnung schicken. Solange bezahle ich nichts!"

Natürlich macht man sich vorher eine Kopie.

Aber, was bringt das? Ist das nicht Zeit, Druckkosten- und Portoverschwendung?

Genügt nicht der Widerspruch?

berghaus 19.03.13

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 706
  • Karma: +5/-4
  • Geschlecht: Männlich
Re: RWE Kündigung
« Antwort #16 am: 09. April 2013, 17:40:55 »
Zitat
von berghaus
Danke, die nicht fristgerechte Kündigung vom 'im November 2010' war ohnehin nur eine Massendrucksache, die wie ein neues Angebot aussah und in der die Kündigung zum 31.12.2010 unscheinbar im Text verborgen war.

Die Kündigung 'im August 2012' sieht auch wie eine Massendrucksache aus, wenn auch persönlicher gestaltet:

Mich interessiert, ob auch noch andere Kunden diese Kündigung
- immerhin mit Einschreiben - Rückschein - ohne genaues Datum, sondern nur 'im August' und schon daran als Massendrucksache erkennbar, bekommen haben, auch mit Kundennummer und Anrede und dem Bezug: Kündigung Ihres Gaslieferungsvertrages:
Mit dem Text:

"Sehr geehrter Herr XXX;
wir kündigen hiermit Ihren derzeitigen Gaslieferungsvertrag zum 31.12.2012. Grund für die Beendigung Ihres bestehenden Vertrages sind rechtliche Rahmenbedingungen, die sich für die Gasversorgungsverträge geändert haben. Daher passen wir unsere Verträge daran an. Gleichzeitig nutzen wir dies, um unsere Geschäftsbedingungen für Sie transparenter und Kundenfreundlicher zu gestalten.
Sie müssen sich keine Sorgen machen (klingt jetzt wie Hohn!): Selbstverständlich ist Ihre Erdgasversorgung auch nach diesem Termin sichergestellt. Sie werden dann ab dem 01.01.2013 durch Ihren örtlichen Grundversorger beliefert.
.......
Mit freundlichen Grüßen
zwei gedruckte ppa. Unterschriften"

Ich bin der Meinung, dass Grundversorgungsverträge (und, dass ich mich seit dem 01.01.211 in einem solchen befinden soll, behauptet die RWE seitdem unermüdlich)  gar nicht gekündigt werden können, es sei denn, der Grundversorger sieht sich nicht mehr in der Lage die Grundversorgung sicherzustellen.

berghaus 09.04.13

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Re: RWE Kündigung
« Antwort #17 am: 10. April 2013, 08:12:19 »
Ich bin der Meinung, dass Grundversorgungsverträge (und, dass ich mich seit dem 01.01.211 in einem solchen befinden soll, behauptet die RWE seitdem unermüdlich)  gar nicht gekündigt werden können, es sei denn, der Grundversorger sieht sich nicht mehr in der Lage die Grundversorgung sicherzustellen.
Das sehen Sie richtig, aber dass RWE trotz möglicherweise zwischenzeitlich anderer Behauptung davon ausgeht, dass Sie sich derzeit NICHT in der Grundversorgung befinden, kann man aus diesem Satz ableiten:
Zitat
Sie müssen sich keine Sorgen machen (klingt jetzt wie Hohn!): Selbstverständlich ist Ihre Erdgasversorgung auch nach diesem Termin sichergestellt. Sie werden dann ab dem 01.01.2013 durch Ihren örtlichen Grundversorger beliefert.

(Formatierung durch mich)
Der machte keinen Sinn, wenn Sie bereits in der Grundversorgung wären und man Sie da raus kündigen wollte.

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 706
  • Karma: +5/-4
  • Geschlecht: Männlich
Re: RWE Kündigung
« Antwort #18 am: 10. April 2013, 15:56:02 »
Das wäre ja schon mal schön, weil dann ja zu dem Kündigungszeitpunkt 'im August' 2012 noch der Vertrag von 1975 gültig gewesen wäre, weil nun 2007 wirklich kein neuer Vertrag zustande gekommen ist und der Vertrag von 1975 schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfordert.

Die beiden Kündigungen 'im November' 2010 und 'im August' 2011 (beide in Textform) nannten auch nie die Verträge, die gekündigt werden sollten, sondern immer nur  "bestehende bzw derzeitige" Verträge.

Nach der (unwirksamen) Kündigung 'im August' 2010 zum 31.12.2010 wurde bei der (üblichen) Jahresabrechnung im Mai 2011 bis 31.12.11 im Tarif RWE Maxi (nicht zustande gekommener Vertrag von 2007) und ab 01.01.2011 in dem Tarif RWE Klassik Erdgas (gradtag) abgerechnet, der bei Nichtannahme des Angebots vom 'August 2010) sorgenfrei angekündigt wurde.

Aus "systemtechnischen Gründen" gab es dann eine neue Kundennummer (gegen die ich mich bis zu einem Beruhigungsschreiben der RWE gewehrt habe), 'das seit 01.01.210 bestehende Vertragsverhältnis würde dadurch nicht beeinflusst'.

Spaß am Rande: Ich soll auf meine Kundennummer gut aufpassen, denn"wer im Besitz der Kundennummer ist, kann Auskünfte zu dem Vertrag erhalten und Vertragsänderungen vornehmen."  -- Davon macht die RWE allerdings reichlich Gebrauch!

Meine (hierfür) nicht ausreichenden Zahlungen lösten dann im Sommer 2011 die erste 'automatisierte' Mahnungs- und Sperrandrohungswelle aus, die versandete.

Die folgenden Rechnungen, zwei davon  wurden u.a. wegen 'Falschinformation' zurückgenommen und bei zweien stand "Wir bestätigen die Kündigung. bzw. Sie haben Ihren Vertrag bei uns gekündigt. Selbstverständlich bestätigen wir Ihnen dies heute schriftlich." gingen immer von dem Tarif "RWE Erdgas Klassik (gradtag) aus". - Ich würde den 'Deuvel' tun und kündigen!

Eine Erklärung für die Ergänzung 'gradtag' habe ich im Internet nicht gefunden, aber beim Besuch des Kundencenters, wo ich immer meine Briefe abgebe, erfahren. dass damit die Möglichkeit wahrgenommen wird, erhöhte Abschläge (bei mir 226 statt 186 EUR) zu verlangen, wenn im Mai eine neue (Jahres)abrechnung geplant ist, weil in den Wintermonaten Januar bis Mai mehr als in der übrigen Zeit des Jahres verbraucht wird. Das kann man ja auch einsehen.

Die nicht ausreichenden Zahlungen ab 01.01.2013 nach erneuter Begrüßung im Tarif Erdgas Klassik (gradtag) und der nunmehr dritten Kundenummer lösten die nächste 'automatisierte' Mahnungs- und Sperrandrohungswelle aus, die man wohl ernster nehmen muss, als es der BdE verlauten lässt, nachdem das Beschwerdemanagement auf meine Beschwerde an den Vorstandvorsitzenden am 01.03.13 u.a. persönlich schreibt: "..........Das vorgesehene Mahn- und Inkassoverfahren bis hin zur Einstellung unserer Lieferungen haben wir bereits eingeleitet."
und am Gründonnerstag ein gelber Zettel im Briefkasten lag: ......wenn nicht Zahlung von 487,90 EUR bis zum 04.04.2013 "....werden wir die Energieversorgung, auch in Ihrer Abwesenheit, ohne erneute Benachrichtigung einstellen oder uns auf gerichtlichem Wege Zutritt zum Zählerausbau verschaffen."

Natürlich war ich bis zum 06.04.13 mit Kindern und Enkelkindern verreist und froh, dass bei der Rückkehr die Wohnung noch warm war und auch die Mieter nicht im Kalten saßen und noch warm duschen konnten.

Meine Mitteilungen an die Erfassungsstelle für Energieunrecht, die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt (alle 20./21.03.13) auch mit dem Hinweis auf die offensichtlich missbräuchliche Kündigung eines (vermeintlichen) Grundversorgungsverhältnisses, die nicht mal mit einer Preiserhöhung verbunden war, sondern nur dazu dienen sollte, "wegen Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen die Geschäftsbedingungen für den Kunden transparenter und  kundenfreundlicher zu gestalten", haben bisher keine Antwort gefunden oder spürbar etwas bewirkt.

In Wirklichkeit wurde bei beiden Mahnungs- und Sperrandrohungswellen darauf hingewiesen, dass der "Anfangspreis des jeweils neuen konkludent zustanden gekommenen Vertrages nach der  Rechtsprechung des BGH mangels einer einseitigen Leistungsbestimmung nicht der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterliege."

Da muss man nur häufig genug grundlos kündigen, um das Sperrmanagement anwenden zu können und zwar auch dann, wenn, wie in meinem Fall die Voraussetzungen nach § 19 GVV überhaupt nicht vorliegen, weil ich zahlungswillig bin, wenn die rechtlichen Fragen geklärt sind.


Wen gibt es denn auf weiter Flur, der solche Machenschaften, die ich als Nötigung empfinde, unterbindet?


Ich bin der Meinung, dass das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 22.09.2011 Az.: 12 T 46/11 siehe hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2900/
genau auf meinen Vertrag zutrifft.


Frage: Ist der Zeitpunkt für eine solche einstweilige Verfügung schon gekommen oder gilt es, den Ausführungen des BdE zu folgen und Ruhe zu bewahren, bis (drei Tage vorher!!) ein konkreter Sperrtermin genannt wird?




berghaus 10.04.13

« Letzte Änderung: 11. April 2013, 03:04:59 von berghaus »

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Re: RWE Kündigung
« Antwort #19 am: 11. April 2013, 08:50:51 »

Frage: Ist der Zeitpunkt für eine solche einstweilige Verfügung schon gekommen oder gilt es, den Ausführungen des BdE zu folgen und Ruhe zu bewahren, bis (drei Tage vorher!!) ein konkreter Sperrtermin genannt wird?

Das  können wohl ur Sie selbst entscheiden, denn schließlich sitzen auch SIE im Kalten, wenn das AG in erster Instanz die Sperrung NICHT untersagt und Sie in die nächste Instanz müssen (wie im Bayreuther Fall). Bei derzeit steigenden Temperaturen kann man dass ggf. noch verkraften, bis vor einer Woche wäre das nicht späßig gewesen.  ;)
Ich würde allerdings glaube ich tatsächlich warten, da nach den Erfahrungen der letzten Jahre immer viel angekündigt wird. Und die Rechtsprechung bzgl. Zulässigkeit von Sperrungen in Widerspruchsfällen ist ja doch überwiegend einigermaßen gefestigt.

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 706
  • Karma: +5/-4
  • Geschlecht: Männlich
Re: RWE Kündigung
« Antwort #20 am: 12. April 2013, 13:06:22 »
Zitat
von bolli
Das sehen Sie richtig, aber dass RWE trotz möglicherweise zwischenzeitlich anderer Behauptung davon ausgeht, dass Sie sich derzeit NICHT in der Grundversorgung befinden, kann man aus diesem Satz ableiten:
Zitat

Sie müssen sich keine Sorgen machen: Selbstverständlich ist Ihre Erdgasversorgung auch nach diesem Termin sichergestellt. Sie werden dann ab dem 01.01.2013 durch Ihren örtlichen Grundversorger beliefert.

Das Interessante daran ist ja, dass sich die Kündigung gar nicht auf meinen Fall, bzw. auf meine (der RWE) nicht ausreichenden Zahlungen bezieht, auch wenn es Kundennummer, persönliche Ansprache usw. enthält und per Einschreiben - Rückschein verschickt wurde.

Der Text ist so allgemein, das Datum, wie üblich bei Massenkündigungen (Beendigungskündigungen!?) 'im August 2012', dass ich davon ausgehe, dass viele,wenn nicht alle Kunden eine solche Kündigung erhalten haben, geht es doch (nur) darum, die AGBs transsparenter und kundenfreundlicher zu gestalten.
 
Es wäre doch ein Unding, wenn nur Widersprüchler und Einbehalter damit beglückt werden.

Darum noch mal meine Frage:
Gibt es noch andere (auch brave) Kunden, die eine solche Kündigung erhalten haben?

berghaus 12.04.13
« Letzte Änderung: 13. April 2013, 12:34:18 von berghaus »

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 706
  • Karma: +5/-4
  • Geschlecht: Männlich
Re: RWE Kündigung
« Antwort #21 am: 13. April 2013, 12:32:07 »
Offensichtlich bin ich doch der Einzige, der solch eine (Massen)kündigung mit dem Ziel transparente und kundenfreundliche Geschäftsbedingungen unters Volk zu bringen, bekommen hat.

Kündigungen müssen ja nicht begründet werden.

Verständlich wird die Aktion, wenn man sich das Schreiben der RWE Vertrieb AG, das kurz nach der Kündigung kam, genau betrachtet:

Zitat:   "......Zum aktuellen Zeitpunkt gehen wir davon aus, dass der Vertrag RWE Erdgas maxi  (der von 2007, von dem ich behaupte,dass er nicht zustande gekommen ist, d.A.) Gültigkeit hatte. Hilfsweise haben wir Ihren derzeitigen Liefervertrag aber zum 31.12.2012 gekündigt. Das dazugehörige Schreiben sollte Ihnen bereits vorliegen......."

Der nicht zustande gekommene Vertrag von 2007 wurde ja schon 'im November 2010' form- und fristgerecht in Textform gekündigt. Wenn der Vertrag von 2007 doch zustandegekommen wäre,  wäre ich ab 01.01.11 in der Grundversorgung.

Es wird jetzt deutlich, dass die Mitarbeiter der RWE Vertrieb AG die (nochmalige) 'hilfsweise' Kündigung mit Textbausteinen gebastelt haben, die nicht ganz passen.
Bei der Gelegenheit frage ich mich, ob eine (moderne) Kündigung in Textform überhaupt zwei ppa. (Faksimile)unterschriften haben muss oder ob nicht die (Tinten)unterschrift von (zwei) i.A. Mitarbeitern genügt.

Wäre ich schon länger in der Grundversorgung, ist eine Kündigung in dieser nicht zulässig und damit m.E. auch unwirksam.

Wenn diese Kündigung 'im August 2012' das Ziel hatte, ab 01.01.2013 einen neuen Vertrag mit neuem Anfangspreis zu schaffen mit dem Ziel, den Einwand nach § 315 BGB unmöglich zu machen, wäre das m.E. mißbräuchlich und damit diese Kündigung auch aus diesem Grunde unwirksam.

Meine ganze Argumentationskette hängt also nach wie vor davon ab, dass der Vertrag von 2007 nicht zustande gekommen ist und dass die jeweils zwei ppa. Faksimileunterschriften unter den Kündigungen von 2010 und 2012 nicht 'formgerecht' sind in bezug auf den Vertrag von 1975, d.h. nicht schriftlich genug sind, weil man die Tinte nicht fühlen kann.
Zitat aus dem Vertrag von 1975:
"4.1 Die Sonderabkommen gelten zunächst fest bis zum 31. Dezember des auf den Abschluß folgenden Jahres. Ihre Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern sie nicht spätestens 3 Monate vorher von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt worden sind."

Dünnes Eis?

berghaus 13.04.13

« Letzte Änderung: 13. April 2013, 12:37:02 von berghaus »

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: RWE Kündigung
« Antwort #22 am: 13. April 2013, 13:27:58 »
@ berghaus

Entscheidend ist doch, ob die AGB die Kündigung nur in Schriftform oder auch in Textform zulassen!
Ihre Feststellung/Frage: Dünnes Eis? Im Falle der Textform-Vorgabe ist das wohl der Fall, denn „schriftlich“ unter Ziff. 4.1 heißt nicht „in Schriftform“, sondern „nicht mündlich“!

Zitat aus Wikipedia:
Zitat
Die Textform ist eine der im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Formen für ein Rechtsgeschäft oder für bestimmte Erklärungen im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft (z. B. für die Widerrufsbelehrung).
Der Textform entspricht nach § 126b BGB jede lesbare, dauerhafte Erklärung, in der der Ersteller der entsprechenden Urkunde genannt wird und aus der "durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders" der Abschluss der Erklärung hervorgeht und erkennbar ist, dass die Erklärung abgegeben wurde. Im Unterschied zur Schriftform bedarf es somit bei der Textform keiner eigenhändigen Unterschrift. Sie umfasst daher – im Gegensatz zur Schriftform – neben klassischen Schriftstücken auch Telefax-Nachrichten (selbst ohne Unterschrift oder ohne verkörpertes Original direkt aus einem Computer durch Computerfax), maschinell erstellte Briefe, E-Mail-, Telegramm- oder SMS-Nachrichten.

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 706
  • Karma: +5/-4
  • Geschlecht: Männlich
Re: RWE Kündigung
« Antwort #23 am: 13. April 2013, 22:06:08 »
@didakt
In den Bestimmungen des Vertrages von 1975 steht unter Ziffer 4.1 ja schriftlich und nicht  'in Textform'.

Wo ist der Unterschied  zwischen schriftlich und 'in Schriftform'?  Gibt es dazu Urteile?

Kann es sein, dass sich wegen der modernen Zeiten die Gesetze diesbezüglich geändert haben und der Begriff Textform erst später (als 1975) aufgetaucht ist?

berghaus 13.04.13

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: RWE Kündigung
« Antwort #24 am: 14. April 2013, 11:18:28 »
@ berghaus,

googeln Sie doch mal, dann stellen Sie fest, dass „schriftlich“ auch im juristischen Sinne nicht immer Schriftform nach § 126 BGB heißt. Im strittigen Einzelfall entscheidet letztendlich das Gericht über die rechtsgültige Anforderung! Mit Ihrem Fall wird sich ein Gericht auseinanderseetzen müssen, wenn es zwischen den Parteien zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt. :)

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
Re: RWE Kündigung
« Antwort #25 am: 14. April 2013, 12:19:18 »
@berghaus,

falls die Kündigungsform im ursprünglichen Vertrag
aus der AVBEltV abgeleitet wurde, dann gilt:

Zitat
§ 32 Kündigung
(7) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 706
  • Karma: +5/-4
  • Geschlecht: Männlich
Re: RWE Kündigung
« Antwort #26 am: 14. April 2013, 13:56:14 »
Vielen Dank, khh und Didakt.

Das sind ja mal wieder positive Nachrichten aus dem Forum.

Hatte ich doch glatt vergessen, dass ich mit den  AVBEltV http://www.buzer.de/gesetz/1019/a14498.htm aufgewachsen war und deren Inhalt genau kannte, als ich 1975 mit 34 Jahren den Gaslieferungsvertrag unterzeicnet habe.

Dieser enthält unter Ziffer 4.6 der auf der Rückseite des Vertrages aufgeführten "Bedingungen für Sonderabkommen über die Lieferung von Erdgas (Gültig ab 1.Oktober 1974)" folgende Bestimmung:
"4.6 Soweit in  den Sonderabkommen nicht etwas anderes vereinbart ist, sind die "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der VEW AG in der jeweils gültigen Fassung verbindlich."

Und der Begriff "in Textform" wurde erst 2001 in das BGB eingeführt!

berghaus 14.04.13

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: RWE Kündigung
« Antwort #27 am: 14. April 2013, 18:48:54 »
@ berghaus,

Ihre Freude gönne ich Ihnen durchaus. In Ihrem Fall geht es doch aber um den Gasbezug. Deshalb bedenken Sie bitte, dass die AVBEltV für den Strombezug galt und für den Gasbezug die AVBGasV. Die Letztere wiederum dürfte mit den von Ihnen genannten „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der VEW AG“ nicht gleichzusetzen sein. Die AVBGasV könnten Sie wohl nur in Anspruch nehmen, wenn in Ihrem Vertrag bzw. AGB darauf ein Bezug enthalten ist.

Wie leicht wäre doch alles, wenn es mit dem „schriftlich“ nicht so schwierig wäre. Neulich wollte ich mich bei einem Dienstleister nachhaltig fernmündlich beschweren, der GP meinte daraufhin, ich solle das „schriftlich“ tun. Das habe ich dann auch mit Erfolg getan, nämlich mit einem Schreiben, das ich im PDF-Format als Datei an eine E-Mail anfügte und an den Empfänger sendete. Unter dem Schreiben stand an Stelle meiner Unterschrift „gez. »Name«. Es hat - wie der Jurist sich auszudrücken pflegt - Wirkung entfaltet, ohne eigenhändige Unterschrift und juristische Bemängelung! :)

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
Re: RWE Kündigung
« Antwort #28 am: 14. April 2013, 19:25:57 »
... bedenken Sie bitte, dass die AVBEltV für den Strombezug galt und für den Gasbezug die AVBGasV. Die Letztere wiederum dürfte mit den von Ihnen genannten „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der VEW AG“ nicht gleichzusetzen sein. Die AVBGasV könnten Sie wohl nur in Anspruch nehmen, wenn in Ihrem Vertrag bzw. AGB darauf ein Bezug enthalten ist.

Wurden denn „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der VEW AG“, die anderslautend sind als die AVBGasV, (wirksam) in das Vertragsverhältnis aus 1975 einbezogen?
Und "... in der jeweils gültigen Fassung ..." dürfte als einseitige AGB-Änderungsmöglichkeit in einem Sondervertrag wohl kaum wirksam sein, wenn wesentlichen Bestimmungen  - wie hier die Kündigungsform -  betroffen sind!? 
« Letzte Änderung: 14. April 2013, 19:29:43 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 706
  • Karma: +5/-4
  • Geschlecht: Männlich
Re: RWE Kündigung
« Antwort #29 am: 14. April 2013, 22:05:28 »


Wenn damals bei Strom- und Gasverträgen  schriftlich gleichbedeutend mit 'in Schriftform' war und dies bedeutete, daß dazu berechtigte (ppa?) Mitarbeiter des Versorgers mit fühlbarer Tinte eine Kündigung unterschreiben mussten, kann doch ein Richter nicht die modernen Formen der Benachrichtigung . z.B. 'in Textform', die erst 2001 in das BGB eingeführt wurde, in den Vertrag hineininterpretieren?

berghaus 14.04.13
« Letzte Änderung: 15. April 2013, 01:32:08 von berghaus »

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz