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Autor Thema: Klageandrohung 2011  (Gelesen 5344 mal)

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Offline Mariano

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Klageandrohung 2011
« am: 06. November 2011, 15:52:23 »
Als Sondervertragskunde ab 2001 hat unser Haushalt seit 2005 unter Verwendung der Musterbriefe den jeweiligen Jahresabrechnungen widersprochen, die eigene Berechnung durchgeführt und nur anteilig gezahlt. (Verlauf siehe hier)

In 2009 wurden wir mit dem Hinweis auf „Verwaltungstechnische Gründe“ auf neue Kundennummern umgestellt. Bis dahin Gastarif „ KS – einfach gut GT-A804“, nach der Umstellung lt. Rechnung Grundversorgungstarif „KS . einfach gut“
Uns war dabei bewusst, dass es sich um eine Maßnahme des Versorgers zur Überleitung aus einem Sondervertrag in die Grundversorgung handeln könnte.

Die neue Vertragsnummer haben wir angenommen - eine konkludente Annahmeerklärung unsererseits durch Fortsetzung des Gasbezugs aber ausgeschlossen.
Neuen Liefer – und Vertragsbedingungen haben wir mehrfach widersprochen und uns die Fortsetzung der bestehenden Liefer – und Vertragsbedingungen schriftlich bestätigen lassen :

Zitate aus Schreiben der STWKS dazu :

„ … können wir Ihnen versichern, dass sich vertragstechnisch an unserem bisherigen Vertragsverhältnis auch weiterhin nichts ohne Ihre Zustimmung ändert bzw. geändert hat. Es handelt sich lediglich um eine Vertragstrennung auf Grund Ihrer Widersprüche und um keinen Abschluss eines neuen Vertrags.“

„Nochmals wird bestätigt, dass sich durch die Trennung Ihres Vertragskontos die Vertragsbedingungen nicht geändert haben.“

Mit den Jahresabrechnungen 2010 haben wir erneut widersprochen und gekürzt. Bis auf ein einfaches Schreiben („… haben wir für Ihre Kürzung unserer Verbrauchsabrechnung bei gleichbleibender Abnahme von Gas kein Verständnis …“) ohne weitere Reaktion des Versorgers.



Mit der Jahresabrechnung 2011 droht nun der Versorger nach erneutem Widerspruch und Kürzung eine Klage nur auf den in 2011 von uns einbehaltenen Betrag an. Hierzu haben wir uns noch nicht positioniert.

Interessant in der Begründung der STWKS . „ Da Sie weiterhin unsere Lieferung in Anspruch nehmen ist ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen. Nach unserer Rechtsauffassung verstoßen Sie mit Ihren Kürzungen gegen den § 242 BGB und handeln somit treuwidrig.“


In der Begründung zur Klageandrohung werden verschieden Gerichtsurteile angeführt, bis auf das erste alle bereits im Forum behandelt :

AG Fritzlar 19.08.2011 AZ 8 C 656/10 (15) : „Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum die Gaspreise mehrfach wirksam erhöht. Denn die vorgenommenen Preiserhöhungen entsprechen der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB.“

LG Frankenthal 10.09.2009, AZ 2 HK O 90/09 : „Wer aber … an einem Versorgungsvertrag trotz bestehender Kündigungsmöglichkeit festhält, handelt treuwidrig (§242 BGB), wenn er den Vertragspartner zum Nachweis der Billigkeit seiner Preise zwingen will.“                 (Im Forum )

BGH 13.06.2007, AZ VIII ZR 36/06 und 19.11.2008, AZ VIII ZR 138/07 : „Einseitige Preisänderung angemessen, wenn lediglich gestiegene Bezugskosten an den Kunden weitergegeben werden.“  (Im Forum hier und  hier )

Schließlich wird auf den offenen Energiemarkt hingewiesen mit dem Urteil des BGH 28.03.2007, AZ VIII ZR 144/06 : „Eine Anwendung des $ 315 BGB scheidet aus, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen.“   (Im Forum )


Ich habe das so ausführlich wiedergegeben, um weiteren Gasprotestkunden der STWKS eine Vergleichsmöglichkeit zu bieten.

Falls jemand zum o.g. Urteil des AG Fritzlar Informationen hat, bitte hier angeben.

Und über Meinungen  der hier mitlesenden Mitstreiter und Profis zur Wertigkeit der Argumentationen auf beiden Seiten würde ich mich natürlich auch freuen.

Gruß,

Mariano

 

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