Wenn § 116 EnWG einschlägig ist, stellt sich die Frage, ob bei einer (erstmaligen) Preisänderung nicht einen Fall des § 116 Satz 2 EnWG vorliegt (dafür Salje, EnWG. § 116 Rn. 14 f.). Die GasGVV gilt dafür jedenfalls nicht, § 1 GasGVV.
Weiter stellt sich die Frage, ob überhaupt weiter Tarifpreise gem. § 116 EnWG iVm. § 4 AVBGasV öffentlich bekannt gegeben wurden oder aber lediglich Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung, die nunmal per definitionem keine Allgemeinen Tarife im Sinne des § 116 EnWG sein können.