Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der neue § 41 Abs. 3 EnWG
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Sonderabkommen können - wie aufgezeigt - durch konkludente Neuvereinbarung infolge der Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zustande kommen.
--- Ende Zitat ---
Wenn der Versorger einseitig dem Kunden \"Sonderpreise\" in Rechnung stellt und der Kunde nicht widerspricht, dann liegt also eine konkludente Neuvereinbarung vor?
RR-E-ft:
@Black
Der BGH geht wohl offensichtlich von der konkludenten Neuvereinbarung eines Sonderabkommens aus.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 11.05.11 Az. VIII ZR 42/10 Rn. 33 f., juris:
Ob hier der ursprünglich geschlossene Vertrag - in jedem Einzelfall - ein Sonderkundenvertrag war, kann dabei letztlich dahinstehen. Der Senat hat entschieden, dass ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV auch dann nicht besteht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisen, die keine allgemeinen Tarifpreise sind, regelt § 4 AVBGasV nicht (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, juris Rn. 22 ff.).
Vorliegend spricht aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden bereits die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung der \"Allgemeinen Tarife\" von den \"Sonderpreisregelungen\" beziehungsweise - für die streitgegenständlichen Preiserhöhungen - \"Klassik\" dafür, dass es sich bei letzteren um Angebote außerhalb der Grundversorgung handelt. Denn aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers spricht die ausdrückliche Kennzeichnung eines Tarifs als Sondertarif und die Abgrenzung zu allgemeinen Tarifen dafür, dass das Energieversorgungsunternehmen eine Belieferung nicht (mehr) im Rahmen der Grundversorgung vornehmen will.
--- Ende Zitat ---
Was sollte denn auch gegen eine konkludente Neuvereinbarung sprechen, wenn Versorger und Kunde sich offensichtlich darüber einig sind, dass die Belieferung fortan nicht mehr zum Allgemeinen Tarif, sondern zu einem vom Versorger angebotenen Sonderpreis erfolgen soll? Schließlich hatte der Versorger eine solche Belieferung angeboten und der Kunde war damit einverstanden.
Widerspricht der Kunde einer solchen Neuvereinbarung, so muss er freilich weiter als grundversorgter Tarifkunde beliefert werden.
Ein einseitiges Preisanpassungsrecht besteht in einem bestehenden Sonderabkommen jedenfalls nur dann, wenn es wirksam vertraglich vereinbart wurde (vgl. BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2 mwN).
RR-E-ft:
Mit Beschluss vom 07.09.11 Az. VIII ZR 25/11 (Rn. 2) bekräftigt der BGH nomals seine Rechtsprechung.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 295/09 Rn. 21 f, juris:
Soweit das Berufungsgericht die Wirksamkeit der von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommenen Preiserhöhungen bejaht und die Abweisung des dagegen gerichteten Feststellungsbegehrens des Klägers gebilligt hat, hält dies revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beklagten hat ein wirksam vereinbartes Preisanpassungsrecht nicht zugestanden.
Es kann dahinstehen, ob die Vertragsbeziehung der Parteien ursprünglich als Tarif- oder als Sonderkundenvertrag zu qualifizieren war und ob ein möglicherweise zunächst bestehendes Tarifkundenverhältnis nachträglich durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien im Wege der Vertragsänderung in ein Sonderkundenverhältnis umgewandelt worden ist.
Denn eine Anwendung des gesetzlichen Preisanpassungsrechts nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV scheitert vorliegend schon daran, dass die Beklagte den Kläger nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers nicht zu allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG 1935), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998] oder Allgemeinen Preisen (§ 36 Abs. 1 EnWG 2005) beliefert hat.
--- Ende Zitat ---
Der BGH meint, eine nachträgliche Neuvereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien könne dahinstehen.
tangocharly:
Ich warte immer noch auf die Klarstellung durch den BGH, nämlich dahin, dass es nur einen Allgemeinen Tarif gibt (und nicht zwei oder viele Allgemeine Tarife).
Wenn es schon darauf ankommt, wie der Verbraucher seinen Tarif sieht, dann gehört die Lachplatte endlich in den Keller, wonach der arme kontrahierungsgezwungene Versorger nur das Beste seiner Kunden will (bekanntlich ist \"das Beste\" in diesem Sinne immer nur sein Geld !) - der sogenannte \"Bestpreis\".
Ich möchte meinen Hut verwetten, dass dann, wenn der Jauch am Samstagabernd den/die \"intelligentesten Deutsche(n)\" küren möchte und denen die Frage stellt, ob der Bestpreis eine gesetzlich, zwingend und für alle geltende Wirtschaftskomponente darstellt, von allen Kandidaten der falsche Buzzer gedrückt werden wird.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Ich warte immer noch auf die Klarstellung durch den BGH, nämlich dahin, dass es nur einen Allgemeinen Tarif gibt (und nicht zwei oder viele Allgemeine Tarife).
--- Ende Zitat ---
Der BGH hat zu dieser Frage folgendes angemerkt:
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 11.05.11 Az. VIII ZR 42/10 Rn. 32, juris
Zwar kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass nur ein Vertragsschluss zu dem \"allgemeinsten\", im Verhältnis zu anderen Tarifen besonders hoch kalkulierten Tarif im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht eines Versorgungsunternehmens erfolgt und nur in solch einem Fall dem unmittelbaren Anwendungsbereich der AVBGasV unterfällt.
Denn auch im Rahmen der Grundversorgung steht es dem Energieversorgungsunternehmen frei, verschiedene Tarife anzubieten.
Für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- oder Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 13; jeweils mwN; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ 186, 180 vorgesehen; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2).
--- Ende Zitat ---
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