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Autor Thema: Der neue § 41 Abs. 3 EnWG  (Gelesen 45429 mal)

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Offline Black

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Der neue § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #30 am: 28. Oktober 2011, 12:05:07 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Gesetzliche Normen knüpfen generell abstrakt an einen Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge (Wenn [Tatbestand], dann gilt [Rechtsfolge]).
Keinesfalls regelt eine Rechtsnorm, dass ihr Tatbestand jedenfalls immer erfüllt sei. Von eben dieser Fehlvorstellung wird wohl ausgegangen.

§ 5 GasGVV/StromGVV tut dies nicht und begründet nach Auffassung des BGH ebenfalls ein Vertragsänderungsrecht.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline uwes

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Der neue § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #31 am: 28. Oktober 2011, 13:14:49 »
Zitat
Original von Black
§ 5 GasGVV/StromGVV tut dies nicht und begründet nach Auffassung des BGH ebenfalls ein Vertragsänderungsrecht.

Ja genau das ist es doch. Vielleicht haben Sie es ja doch jetzt verinnerlicht. § 41 EnWG n.F. geht von dem Bestehen solcher Änderungsrechte aus, regelt sie aber nicht selbst. Die Bestimmung stellt - lediglich - die Rechtsfolgen einer Ausübung eines solchen Änderungsrechts klar.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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Der neue § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #32 am: 28. Oktober 2011, 14:45:23 »
Der BGH hat am 07.06.11 unter Az. VIII ZR 333/10 (Rn. 2) entschieden, dass die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen  dem Versorger in Sonderverträgen außerhalb der Grundversorgung ein Preisanpassungsrecht zusteht, geklärt sei.


Zitat
BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2, juris:

Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungsunternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisänderungsrecht zusteht, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.

Insbesondere ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen bei einem Normsonderkundenvertrag (auf den das für den Tarifkundenvertrag geltende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV bzw. [seit dem 8. November 2006] § 5 Abs. 2 GasGVV weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet, vgl. nur Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 23; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, NJW 2011, 50 Rn. 25, zur Veröffentlichung in BGHZ 186, 180 ff. vorgesehen, und VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 12; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 25; jeweils mwN) von einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung eines Preisänderungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen werden kann (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 26 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 32 ff., 38 ff.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 17; jeweils mwN), ob beim Fehlen einer wirksamen Vereinbarung eines Preisänderungsrechts ein solches aus der ergänzenden Auslegung des Versorgungsvertrages hergeleitet werden kann (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 38 f.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 49 ff.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 26 ff.; jeweils mwN) und ob in einer vorbehaltlosen Zahlung der vom Gasversorgungsunternehmen einseitig erhöhten Gaspreise durch den Kunden eine stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis gesehen werden kann, wenn es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Gasversorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil des Sonderkundenvertrags geworden oder unwirksam ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57-59, 65 f.; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 40-42; jeweils mwN; vgl. hingegen für den Fall einer wirksamen Einbeziehung der AVBGasV mit dem sich hieraus ergebenden Preisänderungsrecht in den Normsonderkundenvertrag: Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 327/07, aaO Rn. 18].


Demnach gibt es für diesen Bereich kein gesetzliches Anpassungsrecht, sondern es bedarf der wirksamen vertraglichen Vereinbarung eines solchen Rechts (st. Rspr.).

Es gibt nach wie vor für Sonderverträge, insbesondere auch für Sonderverträge mit Haushaltskunden iSv. § 41 EnWG, kein gesetzliches Anpassungsrecht.

Insbesondere begründet § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG n.F.  kein einseitiges Anpassungsrecht für die Lieferanten, sondern lediglich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht für die Kunden.
Letzteres knüpft tatbestandlich nur daran an, dass der Lieferant die Bedingungen einseitig ändert.

Aus § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ergibt sich keine Berechtigung der Lieferanten zu einseitigen Anpassungen. Vielmehr besagt die Regelung, dass für den Fall, dass der Lieferant die Bedingungen eines solchen Vertrages  einseitig ändert, dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

Darüber, dass § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG n.F.  kein einseitiges Anpassungsrecht für die Lieferanten schafft, kann angesichts der eindeutigen Gesetzesbegründung wohl nicht ernsthaft juristisch gestritten werden.

Wenn man sich jedoch über diese Frage vor Gericht streiten wollte, nämlich ob sich aus § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG nunmehr ein einseitiges Anpassungsrecht für die Lieferanten ergibt, so müsste man diesen Streit vor den nach § 102 EnWG ausschließlich zuständigen Gerichten austragen. Denn dieser Streit betrifft eindeutig die Frage, ob sich ein entsprechendes Recht für Lieferanten aus der Bestimmung des § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ergibt.

@Black

Wenn Sie behaupten, § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG begründe/ schaffe ein einseitiges Anpassungsrecht für die Lieferanten, dann legen Sie doch bitte mal dar, was der Inhalt eines solchen Rechts sein soll und woraus sich dieser Inhalt ergeben soll. Man darf wohl gespannt sein, wieweit die Phantasie reicht.

§ 5 GasGVV/ StromGVV konkretisiert lediglich, wie eine Anpassungspflicht und ein Anpassungsrecht des Grundversorgers auszuüben ist. Die Pflicht und das Recht zur einseitigen Bestimmung und Anpassung selbst ergeben sich jedoch schon unmittelbar aus § 36 Abs. 1  [iVm. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1]  EnWG (vgl.  zutreffend Markert, ZNER 15/4/2011, S. 436 mwN.)

Offline Black

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« Antwort #33 am: 28. Oktober 2011, 15:07:22 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es gibt nach wie vor für Sonderverträge, insbesondere auch für Sonderverträge mit Haushaltskunden iSv. § 41 EnWG, kein gesetzliches Anpassungsrecht.

Worauf beruht dann eigentlich das Recht des Versorgers einseitig bei einem Grundversorgungskunden die bisher geltenden Vertragsbedingungen der GasGVV abzuändern, in dem der Versorger den Kunden einfach einseitig zu einem Sonderpreis abrechnet?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline RR-E-ft

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Der neue § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #34 am: 28. Oktober 2011, 15:13:48 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
Es gibt nach wie vor für Sonderverträge, insbesondere auch für Sonderverträge mit Haushaltskunden iSv. § 41 EnWG, kein gesetzliches Anpassungsrecht.

Worauf beruht dann eigentlich das Recht des Versorgers einseitig bei einem Grundversorgungskunden die bisher geltenden Vertragsbedingungen der GasGVV abzuändern, in dem der Versorger den Kunden einfach einseitig zu einem Sonderpreis abrechnet?

@Black

Sie lenken ab. Wir reden gerade noch über das Anpassungsrecht der Lieferanten außerhalb der Grundversorgung.

Das Recht des Versorgers, mit dem grundversorgten Kunden konkludent die (Weiter-) Belieferung auf der Grundlage  eines Sondervertrages zu vereinbaren, begründet der BGH ganz offensichtlich mit dem Gebrauch von Vertragsfreiheit, insbesondere jedoch nicht mit einem einseitigen Anpassungsrecht gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG.

Zitat
BGH, Urt. v. 11.05.11 Az. VIII ZR 42/10 Rn. 33, juris:

Der Senat hat entschieden, dass ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV auch dann nicht besteht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen.

Dass der BGH ein entsprechendes Recht des Versorgers auf § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG n. F. gestützt habe, wollen Sie wohl selbst nicht behaupten.
Das würde auch absonderlich anmuten, nachdem der BGH in jenen Entscheidungen vollkommen klar entschieden hatte, dass dem Versorger gerade kein einseitiges Preisanapssungsrecht (mehr) zusteht.

Zitat
Original von RR-E-ft

@Black

Wenn Sie behaupten, § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG begründe/ schaffe ein einseitiges Anpassungsrecht für die Lieferanten, dann legen Sie doch bitte mal dar, was der Inhalt eines solchen Rechts sein soll und woraus sich dieser Inhalt ergeben soll. Man darf wohl gespannt sein, wieweit die Phantasie reicht.

§ 5 GasGVV/ StromGVV konkretisiert lediglich, wie eine Anpassungspflicht und ein Anpassungsrecht des Grundversorgers auszuüben ist. Die Pflicht und das Recht zur einseitigen Bestimmung und Anpassung selbst ergeben sich jedoch schon unmittelbar aus § 36 Abs. 1 [iVm. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1]  EnWG (vgl.  zutreffend Markert, ZNER 15/4/2011, S. 436 mwN.)

Also:

Was soll denn der Inhalt eines angeblichen  einseitigen Anpassungsrechts aus § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG sein?

Offline Black

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Der neue § 41 Abs. 3 EnWG
« Antwort #35 am: 28. Oktober 2011, 17:43:53 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Sie lenken ab. Wir reden gerade noch über das Anpassungsrecht der Lieferanten außerhalb der Grundversorgung.

Das Recht des Versorgers, mit dem grundversorgten Kunden konkludent die (Weiter-) Belieferung auf der Grundlage  eines Sondervertrages zu vereinbaren, begründet der BGH ganz offensichtlich mit dem Gebrauch von Vertragsfreiheit, insbesondere jedoch nicht mit einem einseitigen Anpassungsrecht gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG.

Aha. Und diese \"Vertragsfreiheit\" berechtigt also zu einer einseitigen Vertragsänderung. Diese Freiheit des Versorgers lobe ich mir. Wenn diese äh..Freiheit einseitig das gesamte Vertragsgefüge ohne Zustimmung des Kunden nur innerhalb der Grundversorgung gelten sollte, dann müßte sie ja in der entsprechenden speziellen GVV geregelt sein. Nur leider enthält die GVV keine Regelung, die es dem Grundversorger erlaubt per \"Vertragsfreiheit\" die Grundversorgung zugunsten eines beenden.

Also muss diese \"Vertragsfreiheit\" zur einseitigen Umwandlung eines Vertrages auf sonstigem Recht beruhen. Dann aber gilt sie für jede Art von Vertrag mit Haushaltskunden.

In § 41 Abs. 3 EnWG wurde sie nun noch einmal erwähnt.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #36 am: 28. Oktober 2011, 18:35:24 »
Zitat
Original von Black
Nur leider enthält die GVV keine Regelung, die es dem Grundversorger erlaubt per \"Vertragsfreiheit\" die Grundversorgung zugunsten eines beenden.

Also muss diese \"Vertragsfreiheit\" zur einseitigen Umwandlung eines Vertrages auf sonstigem Recht beruhen. Dann aber gilt sie für jede Art von Vertrag mit Haushaltskunden.

In § 41 Abs. 3 EnWG wurde sie nun noch einmal erwähnt.


@Black


Sonderabkommen können - wie aufgezeigt -  durch konkludente Neuvereinbarung infolge der Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zustande kommen.

Dass Ihr letzter Beitrag unhaltbar ist, merken Sie doch hoffentlich selbst daran, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung betont, dass dem Versorger bei der Belieferung aufgrund eines Sonderabkommens ein einseitiges Anpassungsrecht nur zustehen kann, wenn ein solches wirksam vertraglich vereinbart wurde, weil es sich gerade nicht aus einem Gesetz oder ergänzender Vertragsauslegung ergibt (vgl. BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2 mwN).

Mit anderen Worten kann der Verorger, wenn ein Sonderabkommen besteht, gerade nicht machen, wozu er lustig ist, sondern er bleibt grundsätzlich an den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gebunden, es sei denn, ein einseitiges Anpassungsrecht wurde vertraglich wirksam vereinbart und der Billigkeit entsprechend ausgeübt bzw. der zunächst - auf einem vertraglich wirksam vereinbarten (!) -  einseitigen Anpassungercht beruhende Preis später vertraglich vereinbart.

Der BGH hat klar entschieden, dass insbesondere ein sonstiges Recht zur einseitigen Anpassung für den Versorger dabei nicht besteht.

Wo wollen Sie ein solches Recht also herholen?

Unabhängig davon, dass Sie nicht sagen können, woher  Sie es holen wollen, können Sie offensichtlich auch nicht angeben, welchen Inhalt ein solches Recht überhaupt haben soll.

Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage, welche die Energieversorger von einem vertraglich vereinbarten  Äquivalenzverhältnis entbinden.

Offline luispold

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« Antwort #37 am: 28. Oktober 2011, 19:23:39 »
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wenn wir Verbraucher uns nicht wehren, ziehen uns die Versorger das Fell über die Ohren

Offline RR-E-ft

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« Antwort #38 am: 28. Oktober 2011, 20:10:42 »
@luispold

Niemand erhebt Anspruch darauf, dass Sie einer Diskussion zwischen Juristen, die untereinander ihre Meinung austauschen,  folgen können.

Kurzgefasst hat der BGH geklärt, dass Energieversorgern in Sonderabkommen ein einseitiges Preisanapssungsrecht nur dann besteht, wenn es wirksam vertraglich vereinbart wurde.

Dies deshalb,  weil der BGH dazu festgestellt hat, dass sich ein einseitiges Anpassungsrecht  dabei weder aus Gesetz noch aus ergänzender Vertragsauslegung oder sonstigem Recht ergeben kann.

Ferner hat der BGH geklärt, dass solche Sonderabkommen auch dadurch zustande kommen können, dass der Versorger aus der Sicht des Kunden dazu übergeht,  ihn außerhalb der Allgemeinen Tarife unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu beliefern.

Der Versorger ist so frei, außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht, Sonderabkommen anzubieten und auch dadurch abzuschließen, dass er einen bisherigen Tarifkunden zu einem günstigeren Sonderpreis beliefert und abrechnet und der betroffene Kunde dem nicht widerspricht.

Ist aber ein solches Sonderabkommen erst einmal zustande gekommen, so ist der Versorger nur dann noch zur einseitigen Anpassung berechigt, soweit ein entsprechendes Recht vertraglich wirksam eingeräumt/ vereinbart wurde.

Entsprechende Zitate aus der Rechtsprechung wurden jeweils angeführt.

Ein anderer behauptet: Doch, doch es bestünde ein einseitiges Anpassungsrecht des Versorgers  aus sonstigem Recht und dies gelte deshalb gegenüber allen Haushaltskunden, die außerhalb der Grundversorgung beliefert werden.

Offline luispold

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« Antwort #39 am: 29. Oktober 2011, 10:04:35 »
=)=)=)=)
wenn wir Verbraucher uns nicht wehren, ziehen uns die Versorger das Fell über die Ohren

Offline Black

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« Antwort #40 am: 31. Oktober 2011, 11:36:23 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black


Sonderabkommen können - wie aufgezeigt -  durch konkludente Neuvereinbarung infolge der Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zustande kommen.

Wenn der Versorger einseitig dem Kunden \"Sonderpreise\" in Rechnung stellt und der Kunde nicht widerspricht, dann liegt also eine konkludente Neuvereinbarung vor?
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #41 am: 01. November 2011, 09:28:21 »
@Black

Der BGH geht wohl offensichtlich von der konkludenten Neuvereinbarung eines Sonderabkommens aus.

Zitat
BGH, Urt. v. 11.05.11 Az. VIII ZR 42/10 Rn. 33 f., juris:

Ob hier der ursprünglich geschlossene Vertrag - in jedem Einzelfall - ein Sonderkundenvertrag war, kann dabei letztlich dahinstehen. Der Senat hat entschieden, dass ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV auch dann nicht besteht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisen, die keine allgemeinen Tarifpreise sind, regelt § 4 AVBGasV nicht (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, juris Rn. 22 ff.).

Vorliegend spricht aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden bereits die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung der \"Allgemeinen Tarife\" von den \"Sonderpreisregelungen\" beziehungsweise - für die streitgegenständlichen Preiserhöhungen - \"Klassik\" dafür, dass es sich bei letzteren um Angebote außerhalb der Grundversorgung handelt. Denn aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers spricht die ausdrückliche Kennzeichnung eines Tarifs als Sondertarif und die Abgrenzung zu allgemeinen Tarifen dafür, dass das Energieversorgungsunternehmen eine Belieferung nicht (mehr) im Rahmen der Grundversorgung vornehmen will.

Was sollte denn auch gegen eine konkludente Neuvereinbarung sprechen, wenn Versorger und Kunde sich offensichtlich darüber einig sind, dass die Belieferung fortan nicht mehr zum Allgemeinen Tarif, sondern zu einem vom Versorger angebotenen  Sonderpreis erfolgen soll? Schließlich hatte der Versorger eine solche Belieferung angeboten und der Kunde war damit einverstanden.

Widerspricht der Kunde einer solchen Neuvereinbarung, so muss er freilich weiter als grundversorgter Tarifkunde beliefert werden.

Ein einseitiges Preisanpassungsrecht besteht in einem bestehenden Sonderabkommen jedenfalls nur dann, wenn es wirksam vertraglich vereinbart wurde (vgl. BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2 mwN).

Offline RR-E-ft

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« Antwort #42 am: 03. November 2011, 13:43:03 »
Mit Beschluss vom 07.09.11 Az. VIII ZR 25/11 (Rn. 2) bekräftigt der BGH nomals seine Rechtsprechung.

Zitat
BGH, Urt. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 295/09 Rn. 21 f, juris:

Soweit das Berufungsgericht die Wirksamkeit der von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommenen Preiserhöhungen bejaht und die Abweisung des dagegen gerichteten Feststellungsbegehrens des Klägers gebilligt hat, hält dies revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beklagten hat ein wirksam vereinbartes Preisanpassungsrecht nicht zugestanden.

Es kann dahinstehen, ob die Vertragsbeziehung der Parteien ursprünglich als Tarif- oder als Sonderkundenvertrag zu qualifizieren war und ob ein möglicherweise zunächst bestehendes Tarifkundenverhältnis nachträglich durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien im Wege der Vertragsänderung in ein Sonderkundenverhältnis umgewandelt worden ist.

Denn eine Anwendung des gesetzlichen Preisanpassungsrechts nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV scheitert vorliegend schon daran, dass die Beklagte den Kläger nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers nicht zu allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG 1935), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998] oder Allgemeinen Preisen (§ 36 Abs. 1 EnWG 2005) beliefert hat.

Der BGH meint, eine nachträgliche Neuvereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien könne dahinstehen.

Offline tangocharly

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« Antwort #43 am: 04. November 2011, 15:22:04 »
Ich warte immer noch auf die Klarstellung durch den BGH, nämlich dahin, dass es nur einen Allgemeinen Tarif gibt (und nicht zwei oder viele Allgemeine Tarife).

Wenn es schon darauf ankommt, wie der Verbraucher seinen Tarif sieht, dann gehört die Lachplatte endlich in den Keller, wonach der arme kontrahierungsgezwungene Versorger nur das Beste seiner Kunden will (bekanntlich ist \"das Beste\" in diesem Sinne immer nur sein Geld !) - der sogenannte \"Bestpreis\".

Ich möchte meinen Hut verwetten, dass dann, wenn der Jauch am Samstagabernd den/die \"intelligentesten Deutsche(n)\" küren möchte und denen die Frage stellt, ob der Bestpreis eine gesetzlich, zwingend und für alle geltende Wirtschaftskomponente darstellt, von allen Kandidaten der falsche Buzzer gedrückt werden wird.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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« Antwort #44 am: 04. November 2011, 15:51:09 »
Zitat
Original von tangocharly
Ich warte immer noch auf die Klarstellung durch den BGH, nämlich dahin, dass es nur einen Allgemeinen Tarif gibt (und nicht zwei oder viele Allgemeine Tarife).

Der BGH hat zu dieser Frage folgendes angemerkt:


Zitat
BGH, Urt. v. 11.05.11 Az. VIII ZR 42/10 Rn. 32, juris

Zwar kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass nur ein Vertragsschluss zu dem \"allgemeinsten\", im Verhältnis zu anderen Tarifen besonders hoch kalkulierten Tarif im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht eines Versorgungsunternehmens erfolgt und nur in solch einem Fall dem unmittelbaren Anwendungsbereich der AVBGasV unterfällt.

Denn auch im Rahmen der Grundversorgung steht es dem Energieversorgungsunternehmen frei, verschiedene Tarife anzubieten.

Für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- oder Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 13; jeweils mwN; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ 186, 180 vorgesehen; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2).

 

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