Der BGH hat am 07.06.11 unter Az. VIII ZR 333/10 (Rn. 2) entschieden, dass die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen dem Versorger in Sonderverträgen außerhalb der Grundversorgung ein Preisanpassungsrecht zusteht, geklärt sei.
BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2, juris:
Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungsunternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisänderungsrecht zusteht, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.
Insbesondere ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen bei einem Normsonderkundenvertrag (auf den das für den Tarifkundenvertrag geltende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV bzw. [seit dem 8. November 2006] § 5 Abs. 2 GasGVV weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet, vgl. nur Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 23; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, NJW 2011, 50 Rn. 25, zur Veröffentlichung in BGHZ 186, 180 ff. vorgesehen, und VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 12; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 25; jeweils mwN) von einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung eines Preisänderungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen werden kann (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 26 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 32 ff., 38 ff.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 17; jeweils mwN), ob beim Fehlen einer wirksamen Vereinbarung eines Preisänderungsrechts ein solches aus der ergänzenden Auslegung des Versorgungsvertrages hergeleitet werden kann (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 38 f.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 49 ff.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 26 ff.; jeweils mwN) und ob in einer vorbehaltlosen Zahlung der vom Gasversorgungsunternehmen einseitig erhöhten Gaspreise durch den Kunden eine stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis gesehen werden kann, wenn es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Gasversorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil des Sonderkundenvertrags geworden oder unwirksam ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57-59, 65 f.; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 40-42; jeweils mwN; vgl. hingegen für den Fall einer wirksamen Einbeziehung der AVBGasV mit dem sich hieraus ergebenden Preisänderungsrecht in den Normsonderkundenvertrag: Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 327/07, aaO Rn. 18].
Demnach gibt es für diesen Bereich kein gesetzliches Anpassungsrecht, sondern es bedarf der wirksamen vertraglichen Vereinbarung eines solchen Rechts (st. Rspr.).
Es gibt
nach wie vor für Sonderverträge, insbesondere auch für Sonderverträge mit Haushaltskunden iSv. § 41 EnWG, kein
gesetzliches Anpassungsrecht.
Insbesondere begründet § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG n.F. kein einseitiges Anpassungsrecht für die Lieferanten, sondern lediglich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht für die Kunden.
Letzteres knüpft tatbestandlich nur daran an, dass der Lieferant die Bedingungen einseitig ändert.
Aus § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ergibt sich keine Berechtigung der Lieferanten zu einseitigen Anpassungen. Vielmehr besagt die Regelung, dass für den Fall, dass der Lieferant die Bedingungen eines solchen Vertrages einseitig ändert, dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zusteht.
Darüber, dass § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG n.F. kein einseitiges Anpassungsrecht für die Lieferanten schafft, kann angesichts der eindeutigen Gesetzesbegründung wohl nicht ernsthaft juristisch gestritten werden.
Wenn man sich jedoch über diese Frage vor Gericht streiten wollte, nämlich ob sich aus § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG nunmehr ein einseitiges Anpassungsrecht für die Lieferanten ergibt, so müsste man diesen Streit vor den nach § 102 EnWG ausschließlich zuständigen Gerichten austragen. Denn dieser Streit betrifft eindeutig die Frage, ob sich ein entsprechendes Recht für Lieferanten aus der Bestimmung des § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ergibt.
@Black
Wenn Sie behaupten, § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG begründe/ schaffe ein einseitiges Anpassungsrecht für die Lieferanten, dann legen Sie doch bitte mal dar, was der Inhalt eines solchen Rechts sein soll und woraus sich dieser Inhalt ergeben soll. Man darf wohl gespannt sein, wieweit die Phantasie reicht.
§ 5 GasGVV/ StromGVV
konkretisiert lediglich, wie eine Anpassungspflicht und ein Anpassungsrecht des Grundversorgers
auszuüben ist. Die Pflicht und das Recht zur einseitigen Bestimmung und Anpassung selbst ergeben sich jedoch schon unmittelbar aus § 36 Abs. 1 [iVm. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1] EnWG (vgl. zutreffend Markert, ZNER 15/4/2011, S. 436 mwN.)