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Autor Thema: Vermeidung von Überzahlung, Rückläufergebühren  (Gelesen 7420 mal)

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Offline milena2006

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Vermeidung von Überzahlung, Rückläufergebühren
« am: 17. November 2011, 11:51:11 »
Hallo,

ich wechsle zum 01.12.11 meinen Gasanbieter. Um eine Überzahlung zu verhindern (ich führe genau Buch über den Verbrauch, und es gab diverse Pressemitteilungen über finanzielle Schwierigkeiten des Anbieters), habe ich die letzte Abbuchung zurückbuchen lassen und die Einzugsermächtigung zurückgezogen, wie oft hier empfohlen. Nun überweise ich einen Restbetrag (unter einer genauen Auflistung des Verbrauchs und der bisher geleisteten Zahlungen) der nach meinen Rechnungen unter Einbeziehung des geschätzten Verbrauchs die nächsten zwei Wochen bis Vertragsende deckt.

Der Gasanbeiter ist damit nicht einverstanden, und verlangt Rückläufergebühren und eine Mahngebühr.  Ich bin mir nun nicht sicher, ob das Vorgehen, meines, oder das des Gasanbieters, rechtens ist. Können Gebühren erhoben werden für einen Betrag, der überbezahlt ist?
Oder muss ich die Gebühren zahlen? In dem Sinne, dass Mahn- und Rückläufergebühren allemal \"günstiger\" kommen, als ein paar hundert Euro zuviel gezahlte Beiträge, die ich evtl. nicht mehr sehe?
Hat jemand Erfahrung mit diesem Vorgehen?

Grüße, milena

Offline bjo

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Vermeidung von Überzahlung, Rückläufergebühren
« Antwort #1 am: 17. November 2011, 12:35:48 »
wenn das Vertragsende in 14 Tagen bereits fixiert ist, würde ich garnichts unternehmen. Die Abschlußrechnung wirds dann schon richten. Sind dort die Mahn und Rücklastgebühren enthalten, diese rausnehmen und eigene Rechnung erstellen.

Offline Didakt

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Vermeidung von Überzahlung, Rückläufergebühren
« Antwort #2 am: 17. November 2011, 12:55:43 »
Milena, Sie haben im Prinzip richtig gehandelt. Bei mir war und ist das gängige Praxis, weil ich grundsätzlich der Erstattung einer Überzahlung nicht nachlaufen möchte. Die Spezies von Versorgern lassen sich dafür doch Monate lang Zeit.

Für eine Lastrückschrift tragen Sie die Kosten, wenn Ihre Einzugsermächtigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht storniert war.

Und im Übrigen ist es natürlich notwendig, dass Sie dem Versorger zuvor mit einer formlosen \"Zahlungsmitteilung\" Ihre abweichende Zahlungsweise mitzuteilen. Es gilt ja, fair miteinander umzugehen. Und Sie sollten bei einer solchen Aktion auch mit keinem Betrag im Obligo bleiben. Der Spielraum ist ins eigene Ermessen gestellt. Sollte Sie am Schluss doch noch einen, wenn auch nur sehr geringen Betrag schuldig bleiben, muss der sofort bezahlt werden.

Ich habe mit dieser Handlungsweise nie Schwierigkeiten mit den Versorgern gehabt.

PS: Aber bitte die AGB lesen. Manche Versorger schließen die Zahlung außerhalb des Einzugsverfahrens grundsätzlich aus bzw. verlangen für altertive Zahlungweisen einen Gebührenaufschlag.

Offline bolli

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Vermeidung von Überzahlung, Rückläufergebühren
« Antwort #3 am: 17. November 2011, 13:14:14 »
Zitat
Original von Didakt
PS: Aber bitte die AGB lesen. Manche Versorger schließen die Zahlung außerhalb des Einzugsverfahrens grundsätzlich aus bzw. verlangen für altertive Zahlungweisen einen Gebührenaufschlag.
Und außerdem versagen manche Versorger dem Kunden zugesagte Boni und/oder Frei-Kontingente, wenn vereinbarte Abschlagszahlungen nicht geleistet werden.

Übrigens, rechtlich gesehen sind Sie nicht im Recht. Im Prinzip gibt es nämlich zwei Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Lieferanten. Einmal die über die zu leistenden Abschlagszahlungen (und diese ist erstmal unabhängig von Ihrem konkreten Verbrauch in Verbrauchsjahr, sondern orientiert sich in der Regel am Vorjahresverbrauch) und zum anderen die über die Lieferung von Energie zu einem vereinbarten Preis. Am Ende eines Abrechnungsjahres werden diese beiden Leistungen gegenübergestellt und die Differenz gebildet. Bei Überzahlung gibt\'s ein Rückzahlung, bei Minderzahlung eine Restzahlung.

Aber wie Didakt schon sagt: Die meisten Versorger sind vor allem an der vollständigen Begleichung der Forderung interessiert und wollen später nicht noch um etwas prozessieren, was sie sowieso sofort wieder zurück geben müssen (weil zuviel gezahlt).

Offline bjo

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Vermeidung von Überzahlung, Rückläufergebühren
« Antwort #4 am: 17. November 2011, 15:23:44 »
Zitat
Original von bolli
(und diese ist erstmal unabhängig von Ihrem konkreten Verbrauch in Verbrauchsjahr, sondern orientiert sich in der Regel am Vorjahresverbrauch) .

so stehts zumeist auch in den AGB´s, z. B. in der vom RWE! Die scheis.. aber desöfteren drauf! Ich widerhole mich an dieser Stelle. Selber miterlebt!

- Verbrauch zum Vorjahr gesunken (Abrechnungszeitraum Taggleich)
- Guthaben von 500 EUR erwirtschaftet (8 Familienhaus)
- neuer Abschlag doppelt so hoch wie der alte!
- reaktion am Telefon keine, erst als ich in Vertretung für den Eigentümer (Vater) telefoniert habe und sofort nach Name / Telefon / Vorgesetzen gefragt habe. hat man den von uns gewünschten Abschlag ins System eingestellt und auch berechnet.
Der Eigentümer ist kein Gaspreis kürzer oder änliches.

Offline Didakt

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Vermeidung von Überzahlung, Rückläufergebühren
« Antwort #5 am: 17. November 2011, 17:10:29 »
@ *milena*

Zu Ihrer Information hier noch ein Beispiel aus meiner Dokumentensammlung:

Zahlungsmitteilung in Sachen Abschlagszahlung für den Verbrauchszeitraum Oktober 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Ihnen bekannt ist, endet unser Erdgasliefervertrag „…..“ mit Ablauf des 31.10.2011.

Mein Gasverbrauch im Monat Oktober 2011 wird sich auf ziemlich genau 1.600 kWh belaufen und demzufolge die Verbrauchskosten auf etwa 75,00 € brutto. Diesen Betrag habe ich heute fristgerecht als Abschlagszahlung unter genauer Angabe des Verwendungszwecks auf Ihr Konto bei der (Bank) überwiesen.
Ich möchte damit wegen des auslaufenden Vertrages eine Überzahlung gegenüber des von Ihnen auf den Jahresverbrauch ausgerichteten und festgelegten Abschlags von 90,-- €/Monat vermeiden.
Für Ihre Endabrechnung teile ich Ihnen den genauen Stand meines Gaszählers am 31.10.2011, 24:00, zu ggb. Zeit unverzüglich per E-Mail mit.

Bitte beachten Sie, dass ich mit meiner Vertragskündigung gleichzeitig auch mit sofortiger Wirkung die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung zum Einzug Ihrer Abschlags- und Rechnungsbeträge im Bank-Lastschriftverfahren von meinem Girokonto widerrufen hatte. Bei Zuwiderhandlung werde ich eine Lastschriftrückgabe veranlassen.

Freundliche Grüße


Darauf folgte vom Versorger folgendes Antwortschreiben per E-Mail:

Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre E-Mail mit angehängter PDF-Datei vom     und …...

Der von Ihnen überwiesene Betrag in Höhe von 75,00 € ist bereits in unserem System ersichtlich.

Ihren mitgeteilten Zählerstand vom 31.10.2011 haben wir zur Kenntnis genommen und entsprechend in unserem System vermerkt.
Sobald wir alle abrechnungsrelevanten Daten haben, erhalten Sie die Schlussrechnung per E-Mail.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße


PS: Ich muss zum besseren Verständnis noch nachtragen, dass dieser Vertrag nur einen Monat Bestand hatte.

Offline milena2006

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Vermeidung von Überzahlung, Rückläufergebühren
« Antwort #6 am: 18. November 2011, 13:00:49 »
Danke für die ausführlichen Rückmeldungen!

Ich habe natürlich ein Schreiben verschickt, in dem ich mein Vorgehen begründet habe. Der Fehler war womöglich, dass die Rücknahme der Lastschrift mit dem Schreiben zeitgleich (am selben Tag) stattfand, ich mein Vorgehen also in dem Sinne nicht angekündigt habe. Der Liefervertrag endet zum 01.12., also in zwei Wochen. Den nach meinen Rechnungen noch ausstehenden Betrag habe ich gestern überwiesen, ich bezahle für das, was ich verbrauche, keine Frage, und sollte sich der tatsächlich als zu gering erweisen, habe ich auch mitgeteilt, dass ich sofort nach Erhalt der Endabrechnung den Differenzbetrag begleichen werde.

Wie ich das jetzt verstanden habe, muss ich die Rückläufergebühren begleichen. Damit kann ich leben, wenn ich dafür nicht 1-2 Monatsbeiträgen evtl. erfolglos hinterherlaufen muss. Aber gilt das auch für die Mahngebühren von 5€? Und was passiert, wenn ich jetzt bis Erhalt der Endabrechnung (die sich nach Auskunft des Anbieters bis Mitte/Ende Januar hinziehen kann, ich glaub noch nicht dran) alle zwei Wochen erneute, sich weiter erhöhende Mahngebühren aufgebrummt bekomme?

Beim Kundenservice reagiert man telefonisch sehr unfreundlich und angespannt auf mein Vorgehen (Stornierung Lastschriftverfahren, Restzahlung nach vorraussichtlichem Verbauch), ich hab das Gefühl, denen steht das Wasser bis zum Hals.

Grüsse, Milena

Offline Didakt

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Vermeidung von Überzahlung, Rückläufergebühren
« Antwort #7 am: 18. November 2011, 16:04:52 »
@ *milena*

Zitat
...ich hab das Gefühl, denen steht das Wasser bis zum Hals.

Na dann haben Sie ja richtig gehandelt. ;)

Zu den Mahnkosten: Haben Sie sich zunächst vergewissert, das AGB-Bestimmungen Ihrer Handlung nicht entgegenstehen, erfolgte die Zahlungserinnerung im Nachgang zu Ihrer Zahlungsmitteilung und können Sie davon ausgehen, dass Ihr Versorger Ihre Erklärung erhalten hat?
Wenn die Antwort darauf positiv ausfällt, dann werfen Sie die vorhandene Zahlungserinnerung und noch zu erwartende Mahnungen ohne Reaktion in die Tonne und warten die Endabrechnung ab. Ignorieren Sie ggf. den Ansatz von Mahnkosten in der Schlussrechnung.

MfG

 

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