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Autor Thema: Schlichtungsstelle ENERGIE im Sinne von §§ 111b EnWG nun anerkannt  (Gelesen 5001 mal)

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Offline RR-E-ft

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§ 111b EnWG (gilt nur für die leitungsgebundene Versorgung mit Strom und Gas)


Zitat
(1)Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.

(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.



PM des VZBV

Zitat
Die neue Schlichtungsstelle Energie nimmt am 1. November 2011 ihre Arbeit auf. Sie soll bei Konflikten zwischen dem Verbraucher und seinem Energieversorger vermitteln. Träger ist ein unabhängiger Verein, der heute von Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler und Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner seine Anerkennungsurkunde erhalten hat. Der Verein wird getragen vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und dem Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne). Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern künftig die Möglichkeit, kurzfristig und kostenlos ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

PM der Bundesminister


PM des BDEW

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Offline Black

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Schlichtungsstelle ENERGIE im Sinne von §§ 111b EnWG nun anerkannt
« Antwort #1 am: 26. Oktober 2011, 19:53:48 »
Man darf gespannt sein.

Die gesetzlich angedachte Bearbeitungsfrist von 3 Monaten ist jedenfalls sportlich.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline GUMPi

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Schlichtungsstelle ENERGIE im Sinne von §§ 111b EnWG nun anerkannt
« Antwort #2 am: 28. Oktober 2011, 02:14:37 »
Internetauftritt, Telefon etc. sind aktuell noch nicht aktiviert, ab 01.11.2011 gilt jedoch:

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: (030) 27 57 24 0 - 0
http://www.schlichtungsstelle-energie.de
info@schlichtungsstelle-energie.de

(Quelle der Anschrift etc.: DIHK)

Grüße aus Berlin

 

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