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Autor Thema: Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?  (Gelesen 96789 mal)

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Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #30 am: 24. Oktober 2011, 08:59:57 »
Zitat
Original von RR-E-ft


Wieso meint man denn, dass man einen von E.ON beauftragten Rechtsanwalt über die Rechtslage  belehren müsste?

Als Nichtjurist mache ich mir manchmal so meine Vorstellung vom Recht.....?

Möglicherweise haben Sie selbst schon nicht verstanden, wonach sich ein entsprechender Streit vor Gericht entscheiden könnte.

Nachdem ich Ihren Text gelesen habe bin ich auch dieser Meinung!

Möglicherweise ist schon unklar, ob E.On Bayern Vertrieb GmbH überhaupt Vertragspartner geworden ist und Forderungsinhaber sein kann. Schließlich wurde der betreffende  Vertrag wohl schon nicht  mit der (bei Vertragsabschluss noch gar nicht existierenden) E.ON Bayern Vertrieb GmbH abgeschlossen und eine Urkunde über einen Rechte- und Forderungsübergang wurde bisher wohl auch nicht ausgehändigt, §§ 410 ff. BGB.

Am 7.12.2007 schrieb mir die AG auf meinen Widerspruch. Am 24.09.2008 die Vertriebs GmbH auf meinen neuerlichen Widerspruch und bezieht sich dabei auf das Schreiben vom 7.12.2007. Aber keine Information der Änderung AG zu GmbH!


Es ist ferner schon unklar, ob in dem konkreten Vertragsverhältnis überhaupt wirksam ein Preisanpassungsrecht zugunsten des Versorgers gesetzlich oder vertraglich eingeräumt wurde (vgl. nur BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).
Fehlte es demnach an einem wirksamen Preisanapssungsrecht des Versorgers, kam es auf zwischenzeitliche Widersprüche schon gar nicht an (vgl. nur BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2).

Am 21.06.2005 hat mir die E.ON Bayern AG schriftlich bestätigt, dass die Energiebelieferung weiterhin durchgehend mit dem \"Allg. Tarif\"erfolgt.

Hintergrund war ein von mir gestarteter Umstieg vom \"Allg. Tarif\" auf den vermeintlich günstigeren Tarif \"EON BASIS POWER\" ab 1.4.2005. Wie ich diesen Umstieg auf den Weg brachte????vermutlich telefonisch, jedenfalls keine weiteren schriftlichen Unterlagen außer der Umstellungsbestätigung vom 8.6.2005 der E.ON Bayern AG. Aber der neue Tarif brachte keine Preissenkung. In meinem Wohnort ist der Allg. Tarif wegen der nicht zu zahlenden Konzessionsabgabe niedriger. Also bat ich E.ON um die Änderung zurück zum \"Allg. Tarif\"


Außer den erwähnten Schreiben von E.ON Bayern AG sind bei mir noch die schriftlichen Begrüßungen von E.ON Bayern AG (ursprünglich 3 Zähler im Haus, deshalb 3 Begrüßungen) als Neukunde. Hier wird als Grundlage für das Vertragsverhältnis die AVBEltV, die dazu ergänzenden Bedingungen und der Allg. Tarif der E.ON Bayern AG genannt. Entsprechende Schriftstücke sind bei mir nicht vorhanden!


Hampelt man jetzt in Korresondenz mit dem gegnerischen Anwalt  wieder (nur) mit § 315 BGB herum, könnte ein Gericht in einem sich anschließenden Prozess auf die Idee verfallen, das Preisanapassungsrecht als solches sei schließlich vollkommen unstreitig bzw. vom Kunden sogar nachträglich zugestanden/ anerklannt und es käme deshalb für die Streitentscheidung lediglich noch auf die Billigkeit der Preisanpassungen an:
Bestand hingegen ein wirksames Preisanpasungsrecht, so käme es auf eine Billigkeitskontrolle all derjenigen Preisanapassungen bzw. Preise an, die infolge der erfolgten Widersprüche jedenfalls nicht vertraglich vereinbart wurden (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17 f.).

einigermaßen verstanden

Wenn man auf Vergleichsangebote eingeht, indem nan in Vergleichsverhandlungen einsteigt, vergibt man sich schließlich u.U. auch seine Verjährungseinrede. In diesem Zusammenhang wäre es vollkommen sinnlos, darauf zu verweisen, ein Vergleichsangebot ginge nicht weit genug, wenn man kein eigenes unterbreiten würde.

Auch das verstehe ich jetzt

Nach alldem würde man nur den Eindruck gewinnen, jemand, der eigentlich selbst unsicher und unerfahren ist, würde sich im übertragenen Sinne (übermütig) als \"Schlangenbeschwörer\" probieren wollen.

Nicht mein Anliegen, möchte meinem zukünftigen Anwalt die Arbeit so leicht wie möglich machen!

Was für ein Käse.

das man, um bei Gericht besser anzukommen, so 2 % freiwillig aktzeptieren sollte, habe ich sicherlich hier, auf der Homepage oder sonstwo gelesen X(

Mehrere Umstrukturierungen bei E.ON (Fusion zu E.ON Bayern), das Projekt regi.on sollen zu Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen beim Versorger geführt haben. Zudem gab es zwischenzeitlich Netzentgeltsenkungen und sinkende Strom- Großhandelspreise,   die bei bestehender Preisanpassungspflicht jeweils an die Kunden weitergegeben werden mussten.
Bei der E.ON Bayern ist es immer nur teurer geworden oder man hat auf zu erwartende Teuerungen hingewiesen

Bedanke mich für die Mühen die sich RREFT gemacht hat!!
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Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #31 am: 24. Oktober 2011, 10:45:26 »
Hallo miteinander:

Bitte mal in die PN-Box schauen (ganz oben auf dieser Seite)

vielleicht können wir Betroffenen uns ein wenig abstimmen?
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Offline Didakt

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #32 am: 24. Oktober 2011, 11:08:54 »
@ luispold

Zitat
von Ihnen
...möchte meinem zukünftigen Anwalt die Arbeit so leicht wie möglich machen!

Dazu eine letzte Anmerkung von mir: Das können Sie nicht! :) Nach dem Klartext im vorstehenden Beitrag von RR-E-ft müsste Ihnen die Komplexität Ihres Falles doch nun ausreichend bewusst sein.

Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #33 am: 24. Oktober 2011, 16:21:29 »
Zitat
Original von Didakt
@ luispold

Zitat
von Ihnen
...möchte meinem zukünftigen Anwalt die Arbeit so leicht wie möglich machen!

Falsch ausgedrückt, besser wäre wohl gewesen \"weniger Schwiegrigkeiten zu bereiten\"

Dazu eine letzte Anmerkung von mir: Das können Sie nicht! :) Nach dem Klartext im vorstehenden Beitrag von RR-E-ft müsste Ihnen die Komplexität Ihres Falles doch nun ausreichend bewusst sein.

Danke auch für diesen Hinweis!!!!

Komplexität ist mir jetzt klar, hoffe anderen Betroffenen auch. Nachdem ich alles Papier, welches zum Glück von mir aufgehoben wurde und sogar greifbar in einem Ordner steckt, durchgelesen habe.

Wenn ich meine Unterlagen richtig interpretiere, bin ich im Tarif \"Grundversorgung\" und alles wurde telefonisch vereinbart. Eine Preisanpassungklausel liegt mir persönlich nicht vor. Alle Schreiben in Bezug auf Vertragsabschluss oder - änderung tragen keinen Vermerk einer Anlage von \"Kleingedruckten\" oder Vertragsbedingungen.  Ob in meiner Akte bei EON etwas derartiges zu finden ist????
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Offline Wutmensch

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #34 am: 24. Oktober 2011, 20:30:47 »
Aus all dem hier Geschriebenen, scheint es mir nur zwei mögliche Varianten zu geben,  wenn einem in der juristischen Flughöhe die Luft zu dünn ist.   Entweder man handelt mit E.ON einen Kompromiss aus, oder man übergibt die Sache einem RA.  Ich persönlich fühle mich überfordert,  bei einer möglichen oder drohenden Gerichtsverhandlung all diese Nuancen parat zu haben.  Meine Frage ist nun:  Wie finde ich einen RA,  der ebenso kompetent ist, wie RR-E-ft auf dieser WEBseite (weil sein Thema) und der mich kostenschonend vertreten kann?

PS @ luispold :  PN-Box ist leer

Offline bjo

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Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #36 am: 25. Oktober 2011, 09:46:36 »
Zitat
Original von Wutmensch
.....................


PS @ luispold :  PN-Box ist leer

jetzt ist was drin!
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Offline Wutmensch

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #37 am: 25. Oktober 2011, 09:58:21 »
Habe im Forum zum Thema  \" RA: Stromanbieter berechtigt zur einseitigen Preiserhöhung\"  auch noch diesen Beitrag von RR-E-ft vom 27.11.2010 gefunden (beginnend mit: Schreiben Sie doch einfach den Kollegen von der Gegenseite kurz und knapp, dass Sie geltend gemachten Ansprüche insgesamt bestreiten . . . usw)    
Wäre ein solches Antwortschreiben an RA Spalckhaver vorab zu empfehlen ?

Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #38 am: 26. Oktober 2011, 17:54:06 »
Ich denke jeder Kontakt mit dem RA SPALCKHAVER ist für mich nicht zielführend. Kein Wort meinerseits wird ihn veranlassen meinen Fall an E.ON zurückzugeben.

Also warum Papier verschwenden. Warte den Mahnbescheid ab und dann verfahre ich so wie auf dem Homepage des BDEV beschrieben.
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Offline aranblau

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #39 am: 26. Oktober 2011, 18:22:58 »
Ich hab auch so einen Brief bekommen.
Vergleiche ich die sogenannte Hauptforderung (ohne Mahn- u. RA-Kosten) nach dem Schreiben des Rechtsanwalts mit der Forderung in der Schlussabrechnung (ich bin schon seit längerem nicht mehr E.ON-Kunde), so fällt natürlich die Differenz auf - bei mir fast 100 EUR. Es erscheint also von E.ON-Seite mehr als gewollt, auf das Rechtsanwaltschreiben zu reagieren und sei es nur, um sich wegen dieser Differenz zu erkundigen. Klar ist eines: man wird verunsichert. Andererseits, wie hier schon mal erwähnt: wenn E.ON schon zu dem \"Zugeständnis\" bereit ist, auf 20 % der Forderung zu verzichten, scheinen die Chancen ja nicht ganz so schlecht zu stehen.

Offline aranblau

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« Antwort #40 am: 27. Oktober 2011, 08:52:59 »
Für alle, die es auf ein Mahnverfahren (oder eine Klage) ankommen lassen wollen, ein Hinweis, was ich dazu Rechtliches zur Kostenfolge im Falle eines Anerkenntnisses gefunden habe:


Zöller, Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2003:

RNr. 58 (Mahnverfahren) zu § 91 a ZPO: „…Will der Schuldner geltend machen, dass er keinen Anlass zur Einleitung des Mahnverfahrens gegeben hat, muss er zum Zweck des Anerkenntnisses (§ 93) Widerspruch einlegen…“

RNr. 6 (Mahnverfahren) zu § 93 ZPO: „Widerspruch gegen Mahnbescheid schließt sofortiges Anerkenntnis nicht aus, wohl aber, wenn die Berechtigung des Anspruchs in der Widerspruchsbegründung bestritten wird….“

So gesehen ist wohl von einer Widerspruchsbegründung im eventuellen Mahnverfahren dringend abzuraten.

Offline RR-E-ft

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #41 am: 27. Oktober 2011, 09:31:41 »
Zitat
Original von aranblau
Für alle, die es auf ein Mahnverfahren (oder eine Klage) ankommen lassen wollen, ein Hinweis, was ich dazu Rechtliches zur Kostenfolge im Falle eines Anerkenntnisses gefunden habe:


Zöller, Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2003:

RNr. 58 (Mahnverfahren) zu § 91 a ZPO: „…Will der Schuldner geltend machen, dass er keinen Anlass zur Einleitung des Mahnverfahrens gegeben hat, muss er zum Zweck des Anerkenntnisses (§ 93) Widerspruch einlegen…“

RNr. 6 (Mahnverfahren) zu § 93 ZPO: „Widerspruch gegen Mahnbescheid schließt sofortiges Anerkenntnis nicht aus, wohl aber, wenn die Berechtigung des Anspruchs in der Widerspruchsbegründung bestritten wird….“

So gesehen ist wohl von einer Widerspruchsbegründung im eventuellen Mahnverfahren dringend abzuraten.

Von einer Widerspruchsbegründung ist eigentlich immer abzuraten, da diese erstens nicht erforderlich ist und zum anderen sowieso für das weitere Verfahren nichts Positives erbringen kann.

Denn wenn der Antragsteller seinen Anspruch nach Widerspruch gerichtlich weiterverfolgt, in dem er den Anspruch nach Abgabe an das Streitgericht in Form einer Klageschrift begründet, so kommt es sowieso auf eine fristgerechte Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung an, innerhalb derer der Anspruch entweder sofort anerkannt oder aber als unbegründet bestritten werden muss.

Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #42 am: 27. Oktober 2011, 11:12:11 »
Zitat
Original von aranblau
Ich hab auch so einen Brief bekommen.
.....................

ich bin schon seit längerem nicht mehr E.ON-Kunde...................

.

wie lange schon nicht mehr?


Frage, weil ich nach Preisprotest seit 2004 meinen Gasversorger \"Erdgas Südbayern\" ab 1. Febr. 2011 gegen \"Montana\" und ab 1.11.2011 gegen \"1-2-3\"  getauscht habe und vielleicht noch mit einer Zahlungsaufforderung von \"ESB\" in der Zukunft rechnen kann. Vielleicht wenn die Preisanpassungklauselfrage klar ist?
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Offline aranblau

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #43 am: 27. Oktober 2011, 12:15:24 »
Seit Oktober 2009. Damals wechselte ich zu Goldgas, was sich jetzt auch als Fehler herausstellt. Aber das ist ein anderes Thema...

Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #44 am: 27. Oktober 2011, 13:02:20 »
Zitat
Original von aranblau
Seit Oktober 2009. Damals wechselte ich zu Goldgas, was sich jetzt auch als Fehler herausstellt. Aber das ist ein anderes Thema...

Gehe davon aus, das Gas wurde im Rahmen eines Sondervertrages geliefert und berechnet. Somit dürfte, wenn ich das Thema \"Preisanpassungsklausel\" einigermaßen durchschaue, mit einer Klage nach widersprochenem Mahnbescheid nicht so bald zu rechnen sein.



Überhaupt wäre es hilfreich zu wissen, ob es Sinn macht, den Preissteigerungen bei den Nachfolgelieferanten auch zu wiedersprechen, statt sich einen neuen Lieferanten zu suchen?
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