Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?  (Gelesen 97218 mal)

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Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #15 am: 22. Oktober 2011, 16:31:36 »
Nochmals hallo,

vielleicht sollten wir derzeit Bedrohten uns ein wenig vernetzen?

Sollte doch per PN-Box möglich sein?
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Offline Didakt

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #16 am: 22. Oktober 2011, 16:52:22 »
@ luispold

Empfehlung: Lesen Sie zu dieser Thematik auch http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=78165&sid=

Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #17 am: 22. Oktober 2011, 17:17:25 »
Zitat
Original von Didakt
@ luispold

Empfehlung: Lesen Sie zu dieser Thematik auch http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=78165&sid=

Vielen Dank!

Also könnte man sagen, schreiben ist silber, nicht schreiben ist gold?

wenn ich RR-E-ft in obigem Thread richtig verstanden habe??( und muss es ja wissen.

Auch keine schlechte Vorgehensweise, das Schreiben kam ja per normaler Post, also könnte es ja auch verlorengegangen sein? Im Anderen Thread wurde ja auch noch nach 20 Tagen ein weiteres Schreiben losgeschickt und danach nichts mehr gehört.


In meinem Fall beträgt meine Verjährungssumme aus 2008 rund 80 Euro. Die gesamte Forderung ohne Zinsen und Mahnkosten rund 800 Euro. Aber auf die Verjährung habe ich in Anbetracht der Tatsache, dass ich im Recht bin und auch Recht bekomme, nicht spekuliert. Habe auch irgendwo gelesen, dass man sich nur \"hilfsweise\" beim Widerspuch des Mahnbescheides auf die Verjährung beziehen kann oder sollte!?
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Offline Didakt

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #18 am: 22. Oktober 2011, 17:48:40 »
Zitat
von luispold

... in Anbetracht der Tatsache, dass ich im Recht bin und auch Recht bekomme....

Wähnen kann man das ja, aber sich nie sicher sein! Sie wissen doch: \"Vor Gericht und auf hoher See....\"

Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #19 am: 22. Oktober 2011, 18:16:25 »
Zitat
Original von Didakt
.............................
Wähnen kann man das ja, aber sich nie sicher sein! Sie wissen doch: \"Vor Gericht und auf hoher See....\"

Ein wenig Zuspruch, ein schickes Muster-Antwortschreiben an den Inkasso-Anwalt, Erfolgsberichte anderer Preisprotestler..............das würde mich freuen.

Habe doch nicht jahrelang Widerspruchsschreiben abgefasst, Jahresrechnungen gegengerechnet und Briefe der Energieversorger mit zittrigen Händen geöffnet um jetzt vor einem Anwalt der SPALKHAVER heißt und in Kassel (dort bin ich aufgewachsen) residiert, devot zu werden.......................will bloß keinen Fehler machen!
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Offline Martinus11

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #20 am: 22. Oktober 2011, 19:52:11 »
Zitat
Original von Didakt
@ luispold

Empfehlung: Lesen Sie zu dieser Thematik auch http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=78165&sid=


Der Link funktioniert bei mir nicht!? ?(

Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #21 am: 22. Oktober 2011, 19:57:51 »
Mahnung, Verjährung, Hemmung

so gehts besser  (keine Ahnung wie ich das gerade hinbekommen habe) jedenfalls ist alles nach 78165 zu entfernen!
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Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #22 am: 22. Oktober 2011, 21:02:05 »
Bei mir funktioniert es!


Alternative - hier nachsehen!

Energienetz - Forum des Bundes der Energieverbraucher » Energiepreis-Protest » Stadt/Versorger » E » E.ON Mitte » Mahnung, Verjährung, Hemmung
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Offline Wutmensch

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #23 am: 22. Oktober 2011, 21:07:29 »
Auch ich bin Betroffener und habe solch ein Schreiben von Spalckhalver bekommen.  Es wär jetzt zu wissen wünschenswert ,  ob man darauf reagiert oder das Papier wirklich einfach zur Seite legen kann.   Was kommt dann ?    Wir sollten uns hier austauschen !

Offline DieAdmin

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #24 am: 23. Oktober 2011, 09:42:22 »
Um ein wenig Hilfestellung zu geben:

Mahnung, Verjährung, Hemmung

Um das Direktlink eines Beitrags zu bekommen, klicke man auf dieses Symbol:

Das befindet sich links neben dem Datum des Beitrags

Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #25 am: 23. Oktober 2011, 17:36:45 »
Danke für den Direktlink-Zipp!

Bei mir gings oder geht es einfach durch das Kopieren im Browser und Einfügen im Text.

Bin noch in einem anderen Forum unterwegs mit gleicher Benutzeroberfläche und dort erscheint die Kopie auf dem Post wie das Original auf dem Browser. 8o
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Offline Didakt

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #26 am: 23. Oktober 2011, 18:30:32 »
@ luispold
Zitat
von Ihnen
Ein wenig Zuspruch, ein schickes Muster-Antwortschreiben an den Inkasso-Anwalt, Erfolgsberichte anderer Preisprotestler..............das würde mich freuen.

Ja, wenn das so einfach wäre! Gehen Sie ernsthaft davon aus, ein Dritter hier aus dem Forum könnte Ihnen die Entscheidung abnehmen, das Vergleichsangebot anzunehmen oder es zu ignorieren.
Die erwünschte „Textvorlage für alle Fälle“ gibt es schlicht und einfach nicht.

Alles Notwendige für Ihre persönliche Entscheidung können Sie aus den Beiträgen in diesem und dem weiter oben angeführten Thread ableiten. Es lohnt sich, für die eigene Entscheidungsfindung unter dem Stichwort „Vergleichsangebot“ nach weiteren Beiträgen im Forum zu suchen und diese zu lesen.

Über Ihr Vertragsverhältnis mit Ihrem Versorger und den vertraglichen Inhalten haben Sie sich bislang nicht geäußert. Darauf kommt es aber für Ihr weiteres Vorgehen entscheidend an.

Zitat
von Ihnen
... in Anbetracht der Tatsache, dass ich im Recht bin und auch Recht bekomme....

Wenn Sie sich in dieser Frage so sicher sind, sollten Sie das Vergleichsangebot beiseite legen und nicht darauf antworten. Warum sollten Sie denn auf eigene Forderungen verzichten! Warten Sie die Klage ab. Vielleicht kommt sie, vielleicht auch nicht.

Wenn Sie dem Klageverfahren und den damit verbundenen Kosten aus dem Weg gehen wollen, gehen Sie auf das Vergleichsangebot ein. Sie müssen es ja nicht sofort in der unterbreiteten Form akzeptieren, sondern bieten eine Verhandlung darüber an. Das ist alles eine Frage der Abwägung.

Und zu guter Letzt: Sie sind immer gut beraten, bei diesen Fragen ggf. einen RA zu konsultieren. Da werden \"Sie\" geholfen!

Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #27 am: 23. Oktober 2011, 19:24:51 »
Zitat
Original von Didakt
........................................

Über Ihr Vertragsverhältnis mit Ihrem Versorger und den vertraglichen Inhalten haben Sie sich bislang nicht geäußert. Darauf kommt es aber für Ihr weiteres Vorgehen entscheidend an.

.................................

Da werden \"Sie\" geholfen!

Vielen Dank für diese Antwort!

2002 bin ich durch den Kauf meines Hauses in ein Vertragsverhältnis mit E.ON Bayern für die Stromlieferung gekommen.

2005 stellte ich fest, dass es für mich damals keinen preiswerteren Anbieter gibt, weil ich am Netz der von E.ON Bayern übernommenen \"ISAR AMPER Werke\" hänge und meine Heimatgemeinde keine Konzessionsabgabe kassiert, deshalb der Preis niedrig ist.

Tarif Grundversorgungen \"Eintarif\".

Seit 2007 zum 1.1.2008 widerspreche ich den Preissteigerungen von E.ON und kürze die Jahresrechnungen entsprechend, mit 2 % Preissteigerung (wie vom BDE empfohlen)

Möchte jetzt, wenn ich schreibe nur keinen \"juristischen\" Fehler machen. Könnte dem Anwalt Spalckhaver ja mitteilen, das der Widerspruch unter Berufung auf $ 315 Mahnkosten, Verzugszinsen und die Sperrandrohung ausschließt. Mir außerdem der Vergleichsvorschlag nicht weitrechend genug ist etc.

Spalckhaver scheint ja der derzeitige Inkassoanwalt zu sein, vielleicht auch der ständige?
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Offline Didakt

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« Antwort #28 am: 23. Oktober 2011, 23:29:26 »
@ luispold

Zitat
von Ihnen

Möchte jetzt, wenn ich schreibe nur keinen \"juristischen\" Fehler machen...

Schreiben Sie nicht selbst. Sie begeben sich sonst auf\'s Glatteis. Wenn schon, dann lassen Sie schreiben, durch einen Fachmann, einen RA. Alles andere wäre in Ihrem Fall meiner Ansicht nach kontraproduktiv!

Freundliche Grüße

Offline RR-E-ft

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« Antwort #29 am: 23. Oktober 2011, 23:44:09 »
Zitat
Original von luispold
Könnte dem Anwalt Spalckhaver ja mitteilen, das der Widerspruch unter Berufung auf $ 315 Mahnkosten, Verzugszinsen und die Sperrandrohung ausschließt. Mir außerdem der Vergleichsvorschlag nicht weitrechend genug ist etc.

@luispold

Wieso meint man denn, dass man einen von E.ON beauftragten Rechtsanwalt über die Rechtslage  belehren müsste?

Möglicherweise haben Sie selbst schon nicht verstanden, wonach sich ein entsprechender Streit vor Gericht entscheiden könnte.

Möglicherweise ist schon unklar, ob E.On Bayern Vertrieb GmbH überhaupt Vertragspartner geworden ist und Forderungsinhaber sein kann. Schließlich wurde der betreffende  Vertrag wohl schon nicht  mit der (bei Vertragsabschluss noch gar nicht existierenden) E.ON Bayern Vertrieb GmbH abgeschlossen und eine Urkunde über einen Rechte- und Forderungsübergang wurde bisher wohl auch nicht ausgehändigt, §§ 410 ff. BGB.

Es ist ferner schon unklar, ob in dem konkreten Vertragsverhältnis überhaupt wirksam ein Preisanpassungsrecht zugunsten des Versorgers gesetzlich oder vertraglich eingeräumt wurde (vgl. nur BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).

Fehlte es demnach an einem wirksamen Preisanapssungsrecht des Versorgers, kam es auf zwischenzeitliche Widersprüche schon gar nicht an (vgl. nur BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2).

Hampelt man jetzt in Korresondenz mit dem gegnerischen Anwalt  wieder (nur) mit § 315 BGB herum, könnte ein Gericht in einem sich anschließenden Prozess auf die Idee verfallen, das Preisanapassungsrecht als solches sei schließlich vollkommen unstreitig bzw. vom Kunden sogar nachträglich zugestanden/ anerkannt und es käme deshalb für die Streitentscheidung lediglich noch auf die Billigkeit der Preisanpassungen an:

Hanseatische OLG Hamburg, B. v. 09.12.10 Az. 13 U 211/09 [E.ON Hanse soll nun  erst mal offen legen]

Bestand hingegen ein wirksames Preisanpasungsrecht, so käme es auf eine Billigkeitskontrolle all derjenigen Preisanapassungen bzw. Preise an, die infolge der erfolgten Widersprüche jedenfalls nicht vertraglich vereinbart wurden (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17 f.).

Siehe auch:

Tarifkunde oder Sondervertragskunde?

und

Preisanpassungen und Jahresverbrauchsabrechnungen widersprechen!

Wenn man auf Vergleichsangebote eingeht, indem nan in Vergleichsverhandlungen einsteigt, vergibt man sich schließlich u.U. auch seine Verjährungseinrede. In diesem Zusammenhang wäre es vollkommen sinnlos, darauf zu verweisen, ein Vergleichsangebot ginge nicht weit genug, wenn man kein eigenes unterbreiten würde.

Nach alldem würde man nur den Eindruck gewinnen, jemand, der eigentlich selbst unsicher und unerfahren ist, würde sich im übertragenen Sinne (übermütig) als \"Schlangenbeschwörer\" probieren wollen.

Zitat
Original von luispold
Seit 2007 zum 1.1.2008 widerspreche ich den Preissteigerungen von E.ON und kürze die Jahresrechnungen entsprechend, mit 2 % Preissteigerung (wie vom BDE empfohlen)

Was für ein Käse.

Mehrere Umstrukturierungen bei E.ON (Fusion zu E.ON Bayern), das Projekt regi.on sollen zu Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen beim Versorger geführt haben. Zudem gab es zwischenzeitlich Netzentgeltsenkungen und sinkende Strom- Großhandelspreise,   die bei bestehender Preisanpassungspflicht jeweils an die Kunden weitergegeben werden mussten.

 

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