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Gaspreiserhöhung rechtens?
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Heizoeler:
Hallo zusammen,
ich bin bisher Sondervertragskunde bei der Thüga in Rheinhessen gewesen zu folgenden Konditionen:
Grundpreis 11,9 € monatlich
Verbrauch 5,65 Cent pro kWh
Nun sollte der Preis angehoben werden auf:
Grundpreis 11,9 monatlich
Verbrauch 6,96 Cent pro kWh
Dies entspricht einer Erhöhung unserer jährlichen Kosten von rund 340 € und somit 21,5%. Das kommt mir sehr hoch vor.
Die Thüga hat mich angeschrieben und der Brief wurde bei meinen Nachbarn eingeworfen. Ich habe den Brief schließlich am 24.8. erhalten und die Preiserhöhung sollte zum 1.10. gelten.
Nach meinem Verständnis muss der Versorger mind. 6 Wochen vor der Preiserhöhung schriftlich über die Preiserhöhung informieren. Im Falle eines Rechtssteits muss er dann belegen, dass das Schreiben 6 Wochen vorher in meinem Briefkasten gelandet ist. Da er das nicht kann, ist die Preiserhöhung nicht wirksam, korrekt? Ich könnte die Preiserhöhung ausserdem angehen, weil sie verhältnismäßig viel zu hoch ausfällt und kann den Versorger auffordern, die Berechnung dieser Erhöhung offen zu legen. Bisher sagt der Versorger, dass er nicht schriftlich über die Erhöhung informieren müsse, es trotzdem pünktlich laut einem Postausgangsbuch getan hätte - er besteht auf die Erhöhung.
Stimmt meine Ausführung soweit?
==> muss der Versorger schriftlich 6 Wochen vorher informieren??
==> Postausgang beim Versorger maßgeblich und nicht der tatsächliche Zugang beim Kunden?
==> übermäßig hohe Erhöhung durchsetzbar(+21,5%)??
DANKE für eure Hilfe!
bolli:
--- Zitat ---Original von Heizoeler
Stimmt meine Ausführung soweit?
==> muss der Versorger schriftlich 6 Wochen vorher informieren??
==> Postausgang beim Versorger maßgeblich und nicht der tatsächliche Zugang beim Kunden?
==> übermäßig hohe Erhöhung durchsetzbar(+21,5%)??
--- Ende Zitat ---
Bei Sonderverträgen kommt es immer darauf an, wo und was zum Preisanpassungsrecht vereinbart ist. Meist stehen die Vereinbarungen dazu in den AGB. Also kommt es
1. darauf an, ob diese Regelungen überhaupt wirksam als Vertragsbestandteil vereinbart worden sind (§305 BGB)und
2. wenn dieses der Fall ist, ob diese Regelungen wirksam sind (§ 307 BGB). Möglicherweise sind sie eben nicht wirksam, weil z.B. intransparent oder was auch immer.
Erst danach sind die Formalien der Regelungsumsetzung zu prüfen, da sie nur dann, wenn die ersten beiden Punkte bejaht wurden, von Bedeutung sind.
Der Versorger muss nur dann 6 Wochen vorher informieren, wenn dieses in seinen AGB so festgelegt ist.
Inwieweit er die einzelne Zustellung an jeden Sondervertragskunden nachweisen muss, kann ich nicht sagen. Ich kenne aber Verfahren in anderen Bereichen, in denen
a) die ordnungsgemäße Zustellung einer Reihe anderer Schreiben gleichen Inhalts an die vorgesehenen Empfänger als fiktiver Zugangsnachweis ausreichte und
b) auch durch anderweitige Veröffentlichungen (z.B. Tageszeitungen, kostenlose \"Gemeindeblättchen\" etc.
diese Erhöhung bekannt gemacht hat. Wie gesagt, wie hoch die Anforderungen an den Zugangsnachweis gestellt werden, werden Sie wohl erst vor Gericht erfahren.
Die Erhöhung von 21% kann durchaus übermäßig sein, aber da es im Sondervertrag nicht auf die Billigkeit (Angemessenheit) der Preise ankommt, ist es nicht relevant. Ist ein Preisänderungsrecht vertraglich wirksam vereinbart und stimmen die sonstigen formalen Dinge bei der Erhöhung (Fristen etc.), können Sie nichts dagegen machen, außer ggf. von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen und sich einen anderen (günstigen) Versorger zu suchen. Einen Anspruch auf günstige Belieferung von Energie von einem von Ihnen benannten Versorger haben Sie nicht.
RR-E-ft:
Hier lesen:
Preisanpassungen und Jahresverbrauchsabrechnungen widersprechen!
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