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Autor Thema: Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber  (Gelesen 52947 mal)

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Offline Lothar Gutsche

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Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber
« Antwort #60 am: 23. Februar 2012, 08:41:20 »
@ RR-E-ft

Zitat
Original von RR-E-ft, 22.2.2012, 15:41
Zudem wird mit gesetzlichen Fristenregelungen bewusst in Kauf genmommen, dass auch Hoheitsakte, die den Betroffenen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzen, bestandskräftig werden und auch mit einer Verfassungsbeschwerde nicht mehr angefochten werden können.

Dies alles hat der demokratisch legitimierte Gesetzgeber nicht ohne Grund bewusst so bestimmt.
Mit dieser Feststellung haben Sie, RR-E-ft, den Eindruck erweckt, der demokratisch legitimierte Gesetzgeber hätte die Zulässigkeitsvoraussetzungen so definiert, wie Sie es angeben. Offenbar ist dem nicht so. Denn als Quelle können Sie kein Gesetz benennen, sondern nur auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auf Erstsemesterwissen von Hochschullehrern und juristischen Kommentaren verweisen. Zwischen einem Gesetz, das der Gesetzgeber erlassen hat, und \"von der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen\" bestehen aus meiner laienhaften Sicht eines Staatsbürgers schon Unterschiede, gerade im Hinblick auf die \"demokratische Legitimation\".

Es mag sein, dass Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 BVerfGG Gestzeskraft erlangen. Doch von demokratisch legitimiertem Gesetzgeber zu sprechen, halte ich für übertrieben. Vor allem in der Zulässigkeitsprüfung von Verfassungsbeschwerden dürfte das Bundesverfassungsgericht als \"befangen\" gelten, wie ich in dem Grundsatz-Thread \"Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung \" am 19.2.2012 um 12.18 Uhr unter Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung bereits ausgeführt hatte.  Das Bundesverfassungsgericht sucht nach allen Mitteln, um sich vor Überlasstung zu schützen, darunter sind auch rechtsverkürzende oder gesetzentstellende Mittel. Angesichts der Flut an Verfassungsbeschwerden nach der deutschen Wiedervereinigung sah sich der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Roman Herzog, 1992 der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Roman Herzog, zu der drastischen Bemerkung veranlasst: »Wenn man uns nicht hilft, saufen wir ab«. In den von mir zitierten Gesetzen, weder im Grundgesetz noch speziell in der Novelle zum BVerfGG 1993, die gerade nach Herrn Herzogs Professor Hilferuf verabschiedet wurde, findet sich eben nichts für die Behauptung, der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde müsse \"unmittelbar\" betroffen sein.

Erstaunt war ich auch über Ihre folgende Äußerung, aus der ich herauslese, dass Sie trotz Ihrer langjährigen Ausbildung zum Volljuristen nicht zwischen Verfassungsgeber und Gesetzgeber differenzieren können:

Zitat
Original von RR-E-ft, 22.2.2012 15:41
Möglicherweise ist der Verfassungsgeber mit dem Gesetzgeber identisch - und nicht schizophren.

RR-E-ft, Sie mögen ein ausgezeichneter Energiewirtschaftsrechtler sein, aber von Ihrer Kompetenz im Verfassungsrecht haben Sie mich noch nicht überzeugt. Deshalb weiß ich nicht, was von Ihren Ratschlägen zu Verfassungsbeschwerden in den beiden aktuellen Grundsatz-Theads \"Billigkeit von Strompreisen\" und \"Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung\" zu halten ist.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
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Offline RR-E-ft

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Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber
« Antwort #61 am: 23. Februar 2012, 09:47:32 »
Zitat
Original von Lothar Gutsche

Zitat
Original von RR-E-ft, 22.2.2012, 15:41
Zudem wird mit gesetzlichen Fristenregelungen bewusst in Kauf genmommen, dass auch Hoheitsakte, die den Betroffenen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzen, bestandskräftig werden und auch mit einer Verfassungsbeschwerde nicht mehr angefochten werden können.

Dies alles hat der demokratisch legitimierte Gesetzgeber nicht ohne Grund bewusst so bestimmt.
Mit dieser Feststellung haben Sie, RR-E-ft, den Eindruck erweckt, der demokratisch legitimierte Gesetzgeber hätte die Zulässigkeitsvoraussetzungen so definiert, wie Sie es angeben. Offenbar ist dem nicht so. Denn als Quelle können Sie kein Gesetz benennen, sondern nur auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auf Erstsemesterwissen von Hochschullehrern und juristischen Kommentaren verweisen. Zwischen einem Gesetz, das der Gesetzgeber erlassen hat, und \"von der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen\" bestehen aus meiner laienhaften Sicht eines Staatsbürgers schon Unterschiede, gerade im Hinblick auf die \"demokratische Legitimation\".

@Lothar Gutsche


Sie äußern sich  unentwegt über Gesetze, offenbar ohne sich die Mühe zu machen, diese überhaupt zu lesen:
 
Mit § 93 BVerfGG hat der Gesetzgeber Fristen für Verfassungsbeschwerden bestimmt.

Ist eine Verfassungsbeschwerde deshalb verfristet und somit unzulässig, so kann ein Hoheitsakt, der den Beschwerdeführer selbst unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzt, nicht mehr angefochten werden und wird deshalb bestandskräftig.

Dass sich die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde nach deren Zulässigkeit und Begründetheit richten und wie diese fach- und sachgerecht  einzeln geprüft werden, scheint Ihnen ohnehin egal zu ein, da Sie dafür allein auf Statistiken abstellen möchten, so dass die Erfolgsaussichten nach Ihrer Lesart wohl jedenfalls mit höchstens 2 % zu bemessen sind.

Was die Zulässigkeitserfordernisse betrifft, so wurde auf die st. Rspr. des BVerfG verwiesen, die ersichtlich nicht erst seit 1993 besteht, sondern sich offensichtlich bereits in BVerfGE Band 1 findet.

Zitat
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>).

Grundsatzentscheidung BVerfG, B. v. 19.12.1951 1 BvR 220/51 = BVerfGE 1, 97 = NJW 1952, 297

Das ist geltendes Recht in Deutschland und wird deshalb als solches auch an den Juristischen Fakultäten der deutschen Hochschulen gelehrt, auch wenn Sie es nicht anerkennen mögen. Wenn Sie das BVerfG als angeblich befangen ablehen wollten, so ist darauf zu verweisen, dass es keinen Spruchkörper gibt, der anstelle des BVerfG darüber entscheiden kann und darf.  

Der Gesetzgeber bestimmt den Inhalt des Grundgesetzes, soweit er darüber entscheidet, dieses zu ändern oder unverändert zu belassen, Art. 79 GG. Eine Diskussion darüber, der von den Allierten bestimmte Verfassungsgeber sei demokratisch stärker legitimiert gewesen als der heutige Gesetzgeber, bleibe uns an dieser Stelle hoffentlich erspart.

Vielleicht haben Sie laienhaft schon festgestellt, dass viele Gesetze rechtmäßig auf Ungleichbehandlung abzielen, so dass etwa den zeitlich befristeten  gesetzlichen Mutterschutz nur beanspruchen kann, wer bereits eine gewisse Zeit schwanger geht oder ein Kind entbunden hat.

Offline Lothar Gutsche

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Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber
« Antwort #62 am: 23. Februar 2012, 21:24:57 »
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Fricke,

Ihren herablassenden, oberlehrerhaften Ton kann ich noch ertragen, auch Ihre Art, immer wieder Fragen zu beantworten, die gar nicht gestellt wurden, wie z. B. in Ihrem letzten Beitrag, als Sie umfangreich zur Fristerfordnissen einer Verfassungsbeschwerde ausführen.  Nicht akzptabel sind aber Beleidigungen und Ehrverletzungen wie in Ihrem letzten Beitrag.

Zitat
Original von RR-E-ft, 23.2.2012, 9:47 Uhr
Sie können sich wohl jedenfalls darüber sicher sein, dass Sie zum Verfassungsrecht wohl über weniger als eine beschränkt laienhafte Sicht verfügen.

Ihre Aussage, ich verfüge \"zum Verfassungsrecht über weniger als eine beschränkt laienhafte Sicht \" ist ehrverletzend.


Zitat
Original von RR-E-ft, 23.2.2012, 9:47 Uhr
Es liegt mir nicht daran, zu versuchen, jemanden der ohne Sachverstand so von sich überzeugt ist, sachlich zu überzeugen.
Es handelt sich wohl eher um einen untauglichen Versuch am untauglichen Objekt.

Ihre Aussage,  ich sei \"ohne Sachverstand\" von mir überzeugt, ist beleidigend. Ich erwarte, dass Sie die kritisierten Aussagen spätestens bis zum 1.3.2012 entfernen und sich bei mir hier für Ihre Entgleisungen entschuldigen. Des weiteren erwarte ich von Ihnen eine Erklärung, solch herabwürdigende Äußerungen künftig zu unterlassen. Als Volljurist dürften Ihnen die Konsequenzen bekannt sein, wenn Sie meiner Aufforderung nicht Folge leisten.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Buschhütter Weg 4
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Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline RR-E-ft

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Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber
« Antwort #63 am: 23. Februar 2012, 22:02:37 »
@Lothar Gutsche

Ich muss Ihnen hier wohl noch einmal meine Meinung sagen, weil Sie meinen Beitrag kritisieren, in welchem es um die Kompetenz im Verfassungsrecht ging, wie sich aus dessen Überschrift ergibt,
mithin um die wissenschaftliche Leistung bzw. wissenschaftliche Leistungsfähigkeit auf diesem Gebiet.

Sie haben öffentlich eine öffentliche Stellungnahme von mir hier, an dieser Stelle gefordert, die deshalb folgt:

Ich ertrage Ihren Ton und Ihre meiner Meinung nach laienhaft erscheinenden Behauptungen bisher auch.

Mit Ihrem Beitrag von heute 8.41 Uhr unter der Überschrift \"Kompetenz im Verfassungsrecht\" ging es Ihnen ersichtlich darum, meine Kompetenz im Verfassungsrecht zu hinterfragen bzw. zu beurteilen,
nachdem Ihnen bekannt ist, dass ich als Volljurist entsprechende Staatsexamina erfolgreich absolviert habe.
Mir ist nicht bekannt, dass Sie eine entsprechende fachliche Qualifikation auf dem Gebiet des Verfassungsrechts erworben haben.

Es erscheint durchaus denkbar, dass man auf dem Gebiet des Verfassungsrechts eine derartige Kompetenz erworben hat, dass es einem zur inneren und äußeren Ehre gereicht,
weil man damit in den Augen anderer bereits  einen gewissen Ruf erlangt hat, worauf man möglicherweise auch berechtigt stolz sein darf.

Ich meine, eine sachliche Diskussion setzt eine gewisse Kompetenz voraus, eine Diskussionskompetenz.
Wenn etwa  Ihr Beitrag von heute, um 8.41 Uhr mit einem Zitat aus meinem Beitrag vom 22.02.12  zur Fristenregelung eröffnet, dann war dadurch der Eindruck zu gewinnen, dass diese Fristenregelung wohl nochmaliger Erörterung bedarf.  
Denn meine Argumentation in diesem zitierten Abschnitt, der die Fristenregelung betraf, schien von Ihnen gerade in Frage gestellt zu werden.
 
Zitat
Original von Lothar Gutsche
@ RR-E-ft

Zitat
Original von RR-E-ft, 22.2.2012, 15:41
Zudem wird mit gesetzlichen Fristenregelungen bewusst in Kauf genmommen, dass auch Hoheitsakte, die den Betroffenen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzen, bestandskräftig werden und auch mit einer Verfassungsbeschwerde nicht mehr angefochten werden können.

Dies alles hat der demokratisch legitimierte Gesetzgeber nicht ohne Grund bewusst so bestimmt.
Mit dieser Feststellung haben Sie, RR-E-ft, den Eindruck erweckt, der demokratisch legitimierte Gesetzgeber hätte die Zulässigkeitsvoraussetzungen so definiert, wie Sie es angeben. Offenbar ist dem nicht so. Denn als Quelle können Sie kein Gesetz benennen, sondern nur auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auf Erstsemesterwissen von Hochschullehrern und juristischen Kommentaren verweisen.

Es wurde m. E. damit die Frage nach der gesetzlichen Grundlage zur Fristenregelung aufgeworfen, die sich in § 93 BVerfGG leicht findet.
Es erstaunt, wenn später moniert wird, um die ausdrücklich zitierte Passage mit der Frage der Fristenregelung und deren gesetzlicher Grundlage sollte es in Bezug auf die Kompetenz im Verfassungsrecht überhaupt nicht gehen.

Ich meine, dass derjenige, der in Frage stellt, dass mit der gesetzlichen Fristenregelung bewusst in Kauf genommen wird, dass auch Hoheitsakte, die den Betroffenen  selbst, unmitellbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzen, bestandskräftig werden, nicht eben über wissenschaftlichen Sachverstand auf dem Gebiet des Verfassungsrechts verfügen kann; ebenso wie derjenige, der die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer  Verfassungsbeschwerde gegen erlassene Gesetze nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, wie sie seit 1951 besteht, nicht kennt und beachtet; ebenso wie derjenige, der behauptet, die Erfolgsaussichten einer konkreten Verfassungsbeschwerde ergäben sich aus einer Statistik und lägen deshalb jedenfalls allenfalls bei 2 Prozent.

Ihre Beiträge zeugen meiner Meinung nach davon, dass Sie wohl der Meinung sind, dazu wohl eine fundiertere Auffassung zu vertreten/ vertreten zu können als das Bundesverfassunsgericht in dessen ständiger Rechtsprechung, die Lehre der Juristischen Fakultäten der deutschen Hochschulen (Hochschullehrer) und die juristische Fachliteratur in Form der juristischen Kommentare.

Dies betrifft auch Ihre Aussagen zu den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in einer ganz speziellen Konstellation.

Nach meiner Meinung zeugen Ihre vorstehenden Beiträge davon, dass Sie von dem, was Sie dazu in die Diskussion hereintragen, wohl selbst sehr überzeugt sind, es Ihnen diesbezüglich jedenfalls  wohl nicht an Selbsvertrauen mangelt.

Zitat
Original von Lothar Gutsche
@ RR-E-ft

Erstaunt war ich auch über Ihre folgende Äußerung, aus der ich herauslese, dass Sie trotz Ihrer langjährigen Ausbildung zum Volljuristen nicht zwischen Verfassungsgeber und Gesetzgeber differenzieren können:

Zitat
Original von RR-E-ft, 22.2.2012 15:41
Möglicherweise ist der Verfassungsgeber mit dem Gesetzgeber identisch - und nicht schizophren.

Möglicherweise meinen Sie, mir mit solchen Beiträgen gar eine Ehre zu erweisen.

Meiner Meinung nach dürfen Sie sich für Verfassungsrecht und alles weitere Recht mit Sachverstand ausgestattet halten, wie Sie möchten.

Zu Ihrem vorstehenden Beitrag  habe ich auch eine Meinung.

==================

Allgemein gilt:

Ich habe zB. die Erwartung, dass der Sachverstand genügt, um zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden.
 Es war jedenfalls noch nie meine Absicht, jemanden zu beleidigen oder in seiner Ehre zu verletzten.
Ich erwarte, dass mir keine Behauptungen unterstellt werden.

Offline RR-E-ft

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Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber
« Antwort #64 am: 02. März 2012, 00:51:07 »

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Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber
« Antwort #65 am: 02. März 2012, 11:05:16 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Energieversorger klagen
    Zitat
    Dies verstoße unter anderem gegen den Gleichverteilungsgrundsatz von Abgaben und Steuern, sagte Badenova-Sprecher Roland Weis.
    Das wird spannend. Wenn es dabei tatsächlich um Abgaben und Steuern gehen würde, wäre ja zunächst der BFH zuständig.

    Dabei ist die \"verfassungskonforme Steuer- und Abgabenerhebung\" selbst Experten ein Rätsel mit vielen Überraschungen. Aktuell kann man sich das praktisch am Beispiel der Griechenlandanleihen ansehen. Besteuerung hier (z.B. Deutsche Bank) und Besteuerung da (z.B. privater Anleihekäufer).[/list]

    Offline Wolfgang_AW

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    Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber
    « Antwort #66 am: 13. April 2012, 16:06:43 »
    Strom-Großverbraucher sparen zu Lasten von Verbrauchern

    Zitat
    Immer mehr energieintensive Konzerne lassen sich von der Netzgebühr für den Stromtransport befreien - damit steigen die Kosten für die Verbraucher deutlich an. Zum Energiesparen verleitet die Regelung die Betriebe nicht.
    (...)
    Hunderte Unternehmen in Deutschland wollen sich von der Gebühr für den Stromtransport befreien lassen. Nach 23 genehmigten Anträgen 2010 sind von den für 2011 gestellten 281 Anträgen bereits 62 bewilligt, wie aus einer Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums auf eine kleine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion hervorgeht. Für 2012 wurden demnach bereits weitere 47 Anträge gestellt. Die Befreiungen für die Konzerne geht zulasten der Privatverbraucher und kleinen Betriebe - denn das Geld, das die großen Verbraucher einsparen, wird auf die kleinen Kunden umgelegt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Wolfgang_AW
    „Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

    (Alfred Polgar)

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    Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber
    « Antwort #67 am: 14. April 2012, 20:04:50 »
    Nun, die haben wohl alle eine sehr gute Lobby :evil:

    Wehe wenn das so weitergeht !!!
    MFG
    Gerd Cremer
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