@Lothar Gutsche
Ich muss Ihnen
hier wohl noch einmal meine Meinung sagen, weil Sie meinen Beitrag kritisieren, in welchem es um die
Kompetenz im Verfassungsrecht ging, wie sich aus dessen Überschrift ergibt,
mithin
um die wissenschaftliche Leistung bzw. wissenschaftliche Leistungsfähigkeit auf diesem Gebiet.
Sie haben öffentlich eine öffentliche Stellungnahme von mir hier, an dieser Stelle gefordert, die deshalb folgt:
Ich ertrage Ihren Ton und Ihre meiner Meinung nach laienhaft erscheinenden Behauptungen bisher auch.
Mit Ihrem Beitrag von heute 8.41 Uhr unter der Überschrift
\"Kompetenz im Verfassungsrecht\" ging es Ihnen ersichtlich darum,
meine Kompetenz im Verfassungsrecht zu hinterfragen bzw. zu beurteilen,
nachdem Ihnen bekannt ist, dass ich als Volljurist entsprechende Staatsexamina erfolgreich absolviert habe.
Mir ist nicht bekannt, dass Sie eine entsprechende fachliche Qualifikation auf dem Gebiet des Verfassungsrechts erworben haben.
Es erscheint durchaus denkbar, dass man
auf dem Gebiet des Verfassungsrechts eine derartige Kompetenz erworben hat, dass es einem zur inneren und äußeren Ehre gereicht,
weil man damit in den Augen anderer bereits einen gewissen Ruf erlangt hat, worauf man möglicherweise auch berechtigt stolz sein darf.
Ich meine, eine sachliche Diskussion setzt eine gewisse Kompetenz voraus, eine Diskussionskompetenz.
Wenn etwa Ihr Beitrag von heute, um 8.41 Uhr mit einem Zitat aus meinem Beitrag vom 22.02.12 zur Fristenregelung eröffnet, dann war dadurch der Eindruck zu gewinnen, dass diese Fristenregelung wohl nochmaliger Erörterung bedarf.
Denn meine Argumentation in diesem zitierten Abschnitt, der die Fristenregelung betraf, schien von Ihnen gerade in Frage gestellt zu werden.
Original von Lothar Gutsche
@ RR-E-ft
Original von RR-E-ft, 22.2.2012, 15:41
Zudem wird mit gesetzlichen Fristenregelungen bewusst in Kauf genmommen, dass auch Hoheitsakte, die den Betroffenen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzen, bestandskräftig werden und auch mit einer Verfassungsbeschwerde nicht mehr angefochten werden können.
Dies alles hat der demokratisch legitimierte Gesetzgeber nicht ohne Grund bewusst so bestimmt.
Mit dieser Feststellung haben Sie, RR-E-ft, den Eindruck erweckt, der demokratisch legitimierte Gesetzgeber hätte die Zulässigkeitsvoraussetzungen so definiert, wie Sie es angeben. Offenbar ist dem nicht so. Denn als Quelle können Sie kein Gesetz benennen, sondern nur auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auf Erstsemesterwissen von Hochschullehrern und juristischen Kommentaren verweisen.
Es wurde m. E. damit die Frage nach der gesetzlichen Grundlage zur Fristenregelung aufgeworfen, die sich in § 93 BVerfGG leicht findet.
Es erstaunt, wenn später moniert wird, um die ausdrücklich zitierte Passage mit der Frage der Fristenregelung und deren gesetzlicher Grundlage sollte es in Bezug auf die
Kompetenz im Verfassungsrecht überhaupt nicht gehen.
Ich meine, dass derjenige, der in Frage stellt, dass mit der gesetzlichen Fristenregelung bewusst in Kauf genommen wird, dass auch Hoheitsakte, die den Betroffenen selbst, unmitellbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzen, bestandskräftig werden, nicht eben über wissenschaftlichen Sachverstand auf dem Gebiet des Verfassungsrechts verfügen kann; ebenso wie derjenige, der die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen erlassene Gesetze nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, wie sie seit 1951 besteht, nicht kennt und beachtet; ebenso wie derjenige, der behauptet, die Erfolgsaussichten einer konkreten Verfassungsbeschwerde ergäben sich aus einer Statistik und lägen deshalb jedenfalls allenfalls bei 2 Prozent.
Ihre Beiträge zeugen meiner Meinung nach davon, dass Sie wohl der Meinung sind, dazu wohl eine fundiertere Auffassung zu vertreten/ vertreten zu können als das Bundesverfassunsgericht in dessen ständiger Rechtsprechung, die Lehre der Juristischen Fakultäten der deutschen Hochschulen (Hochschullehrer) und die juristische Fachliteratur in Form der juristischen Kommentare.
Dies betrifft auch Ihre Aussagen zu den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in einer ganz speziellen Konstellation.
Nach meiner Meinung zeugen Ihre vorstehenden Beiträge davon, dass Sie von dem, was Sie dazu in die Diskussion hereintragen, wohl selbst sehr überzeugt sind, es Ihnen diesbezüglich jedenfalls wohl nicht an Selbsvertrauen mangelt.
Original von Lothar Gutsche
@ RR-E-ft
Erstaunt war ich auch über Ihre folgende Äußerung, aus der ich herauslese, dass Sie trotz Ihrer langjährigen Ausbildung zum Volljuristen nicht zwischen Verfassungsgeber und Gesetzgeber differenzieren können:
Original von RR-E-ft, 22.2.2012 15:41
Möglicherweise ist der Verfassungsgeber mit dem Gesetzgeber identisch - und nicht schizophren.
Möglicherweise meinen Sie, mir mit solchen Beiträgen gar eine Ehre zu erweisen.
Meiner Meinung nach dürfen Sie sich für Verfassungsrecht und alles weitere Recht mit Sachverstand ausgestattet halten, wie Sie möchten.
Zu Ihrem vorstehenden Beitrag habe ich auch eine Meinung.
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Allgemein gilt:
Ich habe zB. die Erwartung, dass der Sachverstand genügt, um zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden.
Es war jedenfalls noch nie meine Absicht, jemanden zu beleidigen oder in seiner Ehre zu verletzten.
Ich erwarte, dass mir keine Behauptungen unterstellt werden.