bjo und Cremer
Danke für die Rückmeldung.
Das Problem besteht ja darin, dass kein Vertrag (in Schriftform) besteht. Er hat sich als neuer Abnehmer (Verwalter) nach Insolvenz des alten angemeldet - keine bestätigung, kein Schriftverkehr, kein Vertrag. Lieferung und Abnahme erfolgten seit 98; Rechnungslegung bis 2004 Gas nach Sondervertrag, ab 2005 Bestpreis und ab 2008 Bestpreis Grundversorgung.
Seit 2005 wurden den Erhöhungen widersprochen und die jährl. rechnungen auf den Preis von 2004 eingekürzt.
Nun sagt das Versorgungsunternehmen lege doch bitte einen Vertrag vor, in dem steht das du Sondervertragskunde bist, die Abrechnungen lieferten kein Indiez für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sondervertrags derart, dass die allgem. Tarife keine Gültigkeit haben sollen. Die Bezeichnung \"Sonderpreisregelung\" sei nur zur Abgrenzung der Begrifflichkeit Kleibnverbrauchstarif / Grundpreistarif erfolgt, d. h. Abgrenzung nur zum notwendigen geringeren Verbrauch als bei Heizgas. Lieferung von Gas zum heizen ist stets höher bzw. größere mengen als solche für Kochen. Ein gesonderter Vertrag mit der Aushandlung von Preisen, Mengen,Fälligkeiten und sonst. notwendigen Bestandteilen ist nicht geschlossen worden. Die Gültigkeit der Allgem. Tarife und der AVBGasV würde durch die tatsächliche Entnahme nachfolgen - schlüssiges Verhalten.
Lesen bildet - das Durchlesen der bisherigen beiträge zum Thema Sonder/Tarifkunde brachte mich nicht weiter - es existierten jeweils expliziet Verträge in Schriftform. Hier gibt es diese so nicht.
Vielleicht kann dazu der Moderator RA RR-E-ft seine Sicht darlegen. Nach meinem Rechtsempfinden - was nicht zeigen soll, dass das unbedingt Recht sein muss- müsste die Einordnung als Sondervertrag erfolgt sein.
MfG
Kürbi
Es stellt sich doch erstmal die Frage existiert überhaupt eine Vertrag; muss ja sonst wäre keine Lieferung erfolgt