Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sonder- o. Tarifkunde - kein schriftl. Vertrag  (Gelesen 6777 mal)

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Offline Kürbi

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Sonder- o. Tarifkunde - kein schriftl. Vertrag
« am: 29. Juni 2011, 18:58:59 »
Hilfefrage,

esrt einmal großes Lob für die Betreiber dieser Seiten. Nachdem ich das Forum seit langem interessiert (mal mehr, mal weniger) belesen habe, stellt sich heute eine für einen Bekannten klarstellende Frage.
Sondervertrags- oder Tarifvertragskunde?
Zur Vorgeschichte: beim Versorgerangemeldet - keine vertragsunterlagen; Abrechnungen mehrere Jahre unter der Prämisse \"Gas nach Sondervertrag\",
mit den Erhöhungen ab 2005 Widerspruch nach § 315 BGB und Zahlung der Jahresabrechnungen nach Preisstand 2005; danach plötzlich Abrechnung nach Bestpreis - auch mit Widerspruch der Jahresabrechnungen mit Kürzung auf Preisberechnung nach Stand 2005; Abschläge wurden ständig beglichen.
Nun droht ein Rechtsstreit. Wie erfolgt die Einordnung bezüglich der BGH Urteile zu den Abgrenzungen Sonder-Tarifkunde. Bin selber mit meinem Latein zu Ende - kann auch nichts aus den bisherigen Beiträgen rauslesen.
Soll er es auf einen rechtstreit ankommen lassen?
In der Hoffnung auf eine rasche Antwort verbleibe ich mit den herzlichsten Grüßen und der Bitte:Weiter So
der Kürbi

Nachtrag: Es handelt/e sich um die Beleiferung mit Gas

Offline bjo

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Sonder- o. Tarifkunde - kein schriftl. Vertrag
« Antwort #1 am: 29. Juni 2011, 19:29:31 »
>\"Gas nach Sondervertrag\"

das sagt doch alles!
Sondervertragskunde, solange nicht eine ordnungsgemäße Kündigung erfolgt ist!
des Tarifs \"Gas nach Sondervertrag\" erfolgt ist!

Offline Cremer

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Sonder- o. Tarifkunde - kein schriftl. Vertrag
« Antwort #2 am: 30. Juni 2011, 09:00:51 »
@Kürbi

entscheidend ist, was im Vertrag steht, hilfsweise kann man die Jahresrechnungen nehmen. Wenn dort steht \"Gas-Sondervertrag\", dann hat man einen Sondervertrag.

siehe auch hier:
trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!
MFG
Gerd Cremer
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Offline Kürbi

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Sonder- o. Tarifkunde - kein schriftl. Vertrag
« Antwort #3 am: 30. Juni 2011, 11:39:05 »
bjo und Cremer

Danke für die Rückmeldung.
Das Problem besteht ja darin, dass kein Vertrag (in Schriftform) besteht. Er hat sich als neuer Abnehmer (Verwalter) nach Insolvenz des alten angemeldet - keine bestätigung, kein Schriftverkehr, kein Vertrag. Lieferung und Abnahme erfolgten seit 98; Rechnungslegung bis 2004 Gas nach Sondervertrag, ab 2005 Bestpreis und ab 2008 Bestpreis Grundversorgung.
Seit 2005 wurden den Erhöhungen widersprochen und die jährl. rechnungen auf den Preis von 2004 eingekürzt.
Nun sagt das Versorgungsunternehmen lege doch bitte einen Vertrag vor, in dem steht das du Sondervertragskunde bist, die Abrechnungen lieferten kein Indiez für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sondervertrags derart, dass die allgem. Tarife keine Gültigkeit haben sollen. Die Bezeichnung \"Sonderpreisregelung\" sei nur zur Abgrenzung der Begrifflichkeit Kleibnverbrauchstarif / Grundpreistarif erfolgt, d. h. Abgrenzung nur zum notwendigen geringeren Verbrauch als bei Heizgas. Lieferung von Gas zum heizen ist stets höher bzw. größere mengen als solche für Kochen. Ein gesonderter Vertrag mit der Aushandlung von Preisen, Mengen,Fälligkeiten und sonst. notwendigen Bestandteilen ist nicht geschlossen worden. Die Gültigkeit der Allgem. Tarife und der AVBGasV würde durch die tatsächliche Entnahme nachfolgen - schlüssiges Verhalten.
Lesen bildet - das Durchlesen der bisherigen beiträge zum Thema Sonder/Tarifkunde brachte mich nicht weiter - es existierten jeweils expliziet Verträge in Schriftform. Hier gibt es diese so nicht.
Vielleicht kann dazu der Moderator RA RR-E-ft seine Sicht darlegen. Nach meinem Rechtsempfinden - was nicht zeigen soll, dass das unbedingt Recht sein muss- müsste die Einordnung als Sondervertrag erfolgt sein.

MfG
Kürbi

Es stellt sich doch erstmal die Frage existiert überhaupt eine Vertrag; muss ja sonst wäre keine Lieferung erfolgt

Offline Cremer

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Sonder- o. Tarifkunde - kein schriftl. Vertrag
« Antwort #4 am: 30. Juni 2011, 12:49:19 »
@Kürbi,

was heißt:

Zitat
Er hat sich als neuer Abnehmer (Verwalter) nach Insolvenz des alten angemeldet - keine bestätigung, kein Schriftverkehr, kein Vertrag.

es ist sträflich, wenn man einen Vertrag mündlich/tel. abschließt. Über solche mündlichen Vereinbarungengibt es hier genügend (negative) Antworten.

Zur Insolvenz hätte er sofort nach diesem Vertrag forschen müssen und ggf. gleich damals den Versogrer um ein Kopie des Vertrages bitten sollen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline bolli

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Sonder- o. Tarifkunde - kein schriftl. Vertrag
« Antwort #5 am: 30. Juni 2011, 13:10:13 »
Zitat
Original von Cremer
entscheidend ist, was im Vertrag steht, hilfsweise kann man die Jahresrechnungen nehmen. Wenn dort steht \"Gas-Sondervertrag\", dann hat man einen Sondervertrag.
Sagen wir es mal so: Wenn kein Vertrag vorliegt, kommt es auf andere Indizien an, die eine Auskunft über die Art des Vertragsverhältnisses geben können. Da ist allerdings das WORT \"Sondervertrag\" nur ein ganz kleiner Hinweis. Da gibt\'s auch schon Urteile zu, die trotz dem Wort \"Sonderversorgung\" den Vertrag in die Grundversorgung eingestuft haben.
Deutlich besser ist die Frage, nach welchen Tarifen (also zu welchen Preisen) in diesen Abrechnungen abgerechnet wurde. Wenn dieses NICHT die veröffentlichten Preise für die Allgemeine Versorgung mit Gas zu dem jeweiligen Zeitpunkt des jeweiligen Versorgers waren, ist\'s ein Sondervertrag. Sonst muss man weitersuchen.

Offline ben100

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Sonder- o. Tarifkunde - kein schriftl. Vertrag
« Antwort #6 am: 30. Juni 2011, 19:44:11 »
Kein Vertrag keine AGB  ;)

Offline RR-E-ft

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Sonder- o. Tarifkunde - kein schriftl. Vertrag
« Antwort #7 am: 30. Juni 2011, 19:50:32 »
In der Regel besteht ein Vertrag, weil ein solcher wirksam zustande gekommen war, so dass die Energielieferungen auch mit Rechtsgrund erfolgten/ erfolgen.
Nur ganz wenige Energiekunden haben keinen Vertrag.

Der Vertrag kann schriftlich geschlossen worden sein oder aber auf andere Weise zustande gekommen sein.
Er kann unter Anwesenden oder Abwesenden geschlossen worden sein.

Es kann sich dabei entweder um einen Tarifkunden- bzw. Grundversorgungsvertrag oder aber um einen Sondervertrag handeln, was im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH Urt. v. 15.07.09 VIII ZR 225/07 Rn. 17, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08 Rn. 24, Urt. v. 09.02.11 VIII ZR 295/09 Rn. 22, Urt. v. 11.05.11 VIII ZR 42/10 Rn. 34).

Handelt es sich demnach um einen Sondervertrag, stellt sich die Frage, welche vertraglichen Regelungen bei Vertragsabschluss wirksam in diesen einbezogen wurden und ob wirksam  einbezogene Regelungen ihrerseits wirksam sind.

Offline Kürbi

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Sonder- o. Tarifkunde - kein schriftl. Vertrag
« Antwort #8 am: 05. Juli 2011, 19:52:06 »
Hallo an das Forum und die Beantworter meiner Frage

Nach nochmaliger Nachfrage bei meinem Bekannten stellt saich der sachverhalt so dar. Er Hat sich angemeldet als neuer Verwalter; keine Bestätigung keine Unterlagen - einfach weiter geleifert und natürlich abgenommen.
Bis 2004 als Gas nach Sondervertrag abgerechnet - Preisunterlagen gibt es dazu nicht.; ab 2005 nach Widerspruch Abrechnung nach Bestpreis - Preisübersicht besteht aus Kleinverbrauchstarif, Grundpreistarif, Sonderpreisregelung 1 und 2; ab 2007 Kleinverbrauchstarif, Grundpreistarif, Vollversorgung 1 u. 2.
Vertragliche Regelungen bestehen dadurch meines Erachtens nicht; damit gibt es auch keine wirksamen einbezogenen Regelungen.
Bin nach wie vor ratlos.

Gruß Kürbi

Offline bolli

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Sonder- o. Tarifkunde - kein schriftl. Vertrag
« Antwort #9 am: 06. Juli 2011, 08:31:37 »
@Kürbi
Ihr Bekannter wird hoffentlich  wohl noch alte Rechnungen haben, da wird er ersehen könne, ob er \"Sonderpreise\" oder den \"Grundpreistarif\" gezahlt hat (gezahlte Preise mit den seinerzeit geltenden veröffentlichten Preisen der Grundversorgung vergleichen). Ist ersteres der Fall, dürfte er einen Sondervertrag haben.
Sollten keine schriftlichen Unterlagen bestehen, gelten in bestimmten Bereichen die gesetzlichen Regelungen (aber nicht die der GasGVV). Bei der Kündigung richtet sich die Frist z.B. nach BGB. Ein Preisänderungsrecht dürfte dann gar nicht existieren und nur der Preis bei Vertragsbeginn vereinbart sein. Alles andere wäre schon zuviel gezahlt.
Auch die Bestpreisabrechnung stellt übrigens einen Sondervertrag dar, wenn man nicht in der schlechtesten Stufe (gleichzusetzen mit der teuren Grundversorgung) eingestuft ist. (Siehe auch BGH-Urteil v.14.07.2010 VIII ZR 246/08 Rd-Nr. 27).

 

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