Wenn der Kunde nach Unbilligkeitseinrede seine Zahlungen kürzt, kann der Versorger das Bestehen seiner Zahlungsansprüche gerichtlich klären lassen, nämlich mit einer Zahlungsklage.
In diesem Zahlungsklageprozessdes Versorgers kann der Kunde seine Unbilligkeitseinrede, die bereits zuvor erhoben worden sein sollte, im Rahmen seiner Verteidigung erheben (BGH, Urt. v. 30.04.03 Az.
VIII ZR 279/02).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft dasVersorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3BGB) dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen dieandere Vertragspartei erhebt (BGH, Urteil vom 30. Juni 1969 - VII ZR 170/67, NJW 1969, 1809 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, WM1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991- VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I; zuletzt BGH,Urteil vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, unter II 1 b, z.Veröff. in BGHZ best.; siehe auch OLG Celle, NJW-RR 1993, 630 f., jew.m.w.Nachw.).
Der Kunde sollte sich also auf die Zahlungsklage des Versorgers in seiner Verteidigung darauf berufen, dass die zur Abrechnung gestellten Preise nicht vereinbart wurden, vom Versorger (unberechtigt) einseitig festgesetzt wurden und auch nicht der Billigkeit entsprechen.
Wenn der Kunde das Recht auf einseitige Preisanpassungen und die Billigkeit der Preisanpassungen bestreitet, kann der Versorger möglicherweise auch auf Feststellung klagen, dass ihm im konkreten Vertragsverhältnis ein Preisanpassungsrecht zusteht und die vorgenommene Preisanpassung auch vertragsgemäß ist, weil sie der Billigkeit entspricht, wofür ihn jeweils die Darlegungs- und Beweislast trifft.
Es ist also
grundsätzlich am Versorger, sein bestrittenes Preisänderungsrecht, die bestrittene Billigkeit seiner Preisanpassung und den bestrittenen Bestand seiner Forderung gerichtlich klären zu lassen.
Zwar mag der Kunde bei unberechtigten Preisänderungen auch hinreichend Anlass haben, eine negative Feststellungsklage zu erheben. Er muss eine solche jedoch nicht erheben, sondern kann grundsätzlich abwarten, ob der Versorger seine bestrittenen Forderungen überhaupt gerichtlich geltend macht, um sich dann in diesem Prozess dagegen zu verteidigen.
Siehe auch:
OLG Celle, Urt.v. 27.01.11 Az. 13 U 100/10 Keine ergänzende Vertragsauslegung bei Zahlungsklage