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Ein etwaiger Vergütungsanspruch der Klägerin kann sich auch nicht auf Grundlage der Arbeitspreise nach dem Stand vom 30. September 2004 ergeben, wie es die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2010 geltend gemacht hat. Da - wie ausgeführt - die Preisanpassungsklausel in dem Vertrag vom 5. Januar 1998 unwirksam ist, kann die Klägerin Vergütungsansprüche gegen den Beklagten grundsätzlich lediglich auf der Grundlage der Preise berechnen, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden. Soweit die Klägerin geltend macht, in dem späteren Verhalten des Beklagten sei eine stillschweigende Zustimmung zu den erhöhten Preisen zu sehen, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel jedenfalls die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 — VIII ZR 246/08, zitiert nach juris, Tz. 57). Dies mag nicht ausschließen, dass im Einzelfall dennoch in einem bestimmten nachträglichen Verhalten eines Kunden eine stillschweigende Zustimmung zu Preiserhöhungen seines Energieversorgers gesehen werden kann. Das muss der Senat nicht entscheiden. Jedenfalls die von der Klägerin, insbesondere im Schriftsatz vom 19. Januar 2011 aufgeführten Umstände rechtfertigen eine derartige Annahme nicht. Aus ihnen kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der Beklagte das Erklärungsbewusstsein gehabt hat, sich mit bestimmten (im Verhältnis zu den ursprünglichen Vertragspreisen erhöhten) Preisen der Klägerin einverstanden zu erklären. Es bedarf schließlich auch keiner Auseinandersetzung mit der seitens der Klägerin aufgezeigten Entscheidung des OLG Nürnberg. Dieses hatte ebenfalls über einen Einzelfall zu entscheiden. Dazu, ob diese Einzelfallentscheidung richtig ist, muss sich der Senat nicht äußern. Darauf, dass nur aufgrund der ursprünglich vereinbarten Preise abgerechnet werden kann, hat der Senat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2010 hingewiesen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erklärt, eine diesbezügliche Berechnung nicht vorlegen zu wollen.
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