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Autor Thema: Reklamation unerwünscht, Stadtwerke Chemnitz ist selber arm  (Gelesen 9859 mal)

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Offline FrauPost

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Ich habe viel Beiträge gelesen und Tipps hier geholt. Für meine Reklamation habe das Musterschreiben genommen.
Zusätlich habe ich noch zwei Anmerkungen von mir mit eingebracht:
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1.
Außerdem möchte ich die Erklärung von Ihnen, wie sie in der Zeit vom 01.07.05 - bis 08.09.05  auf eine Zählerdifferenz von 340 kommen um diese dann mit Ihren ab dem 01.07.2005 erhöten Preis zu berechnen. Ab Mai diesen Jahres bis heute 26.09.05 waren wir fast nicht zu Hause. Das belegt auch die Zählerdifferenz von 08.09.05 bis heute von 12832 auf 12846 = 14

2.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen und auch meine Zahlungen seit dem 21.09.2004 an Sie zu überprüfen, denn laut Kontoauszug und Empfangsbest. wurden an Sie folgende Zahlungen entrichtet: 21.09.04 Bareinzahlung 168,00 Euro + 6 Euro Mahngebühr, 07.10.04: 113,13 Euro, 15.10.04: 177,57 Euro, 18.11.04: 169,00 Euro, 06.01.05: 169,00 Euro, 08.02.05: 170,00 Euro, 16.02.05: 170,00 Euro, 11.03.05 170,00 Euro, 05.04.05 170,00 Euro, 04.05.2005: 170,00 Euro, 31.05.05: 170,00 Euro, 01.07.05: 170,00 Euro, 29.07.05: 170 Euro = 2165,7 Euro - 363,93 Ratenzahlung.
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Zur Antwort habe ich erhalten, Text ist nicht von mir verändert worden, sondern orginal abgeschrieben:


Stadtwerke Chemnitz AG

Sehr geehrte Frau P.

Ihr Schreiben haben wir am 29.09.2005 erhalten. Danke, dass Sie mit uns Kontakt aufgenommen haben.

Zunächst zur Preisbildung: Erdgas steht im scharfen Wettbewerb mit anderen Energieträgern. Der deutsche Gesetzgeber hat deshalb aus gutem Grund auf eine staatlien Preisaufsicht verzichtet. Wir selbst sind am die Verträge mit unseren Vorlieferanten gebunden, die Preisgleitklauseln enthalten.
Steigen also auf dem Markt die Preise für Heizöl, so folgen mit einer gewissen Verzögerung die daran gekoppelten Preis für Erdgas. Ein Beispiel: Im Oktober 2004 kostete das leichte Heizöl 30,17 Euro pro Hektoliter, am 01.07.2005 schon 38,47 Euro pro Hektoliter, also 27,5 Prozent mehr. Eine solchen Preisanstieg können wir trotz sehr energischer betrieblicher Kostensenkung einfach nicht auffangen.

Mit Ihrem schreiben haben Sie die Einzugsermächtigung auf die bisherigen Preise beschränkt. Da wir dies datentechnisch jedoch nicht realisieren können, mussten wir die bisherige Einzugsermächtigung löschen. Da Änderungsschreiben liegt deshalb bei.

Des Weitern berufen Sie sich auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 279/02 mit Hinweis auf §30 AVB. Eine Zahlungskürzung ist nach § 30 AVBGas nur bei offensichtlichen Rechnungsfehlern zulässig. \"Billigkeit\" oder \"Angemessenheit\" eines Preises benennen unseres Erachtens einen anderen Sachverhalt. Im Übrigen bezieht sich jenes BGH-Urteil auf den Wasserbereich. Jüngste Landgerichtsureile bestätigen das.

Wir verstehen völlig den Wunsch, die eigenen Ausgaben sorgfältig unter Kontrolle zu halten. Zudem schätzen wir Sie als Kunden. Prüfen sie deshalb bitte, ob Sie statt einer Zahlungskürzung Ihre Interessen nicht besser mit einer Bezahlung unter Vorbehalt wahren wollen. Dadurch können Sie Ihr Risiko mindern, ohne Ihren Rückerstattunsanspruch im Falle einer behördlichen oder kartellrechtlichen Entscheidung aufzugeben. Ihre Entscheidung erbitten wir bis zum 26.10.2005.
Bei einer Bezahlung unter Vorbehalt könnten wir Sie datentechnisch wieder als Abbucher aufnehmen. Bitte informieren Sie uns, wenn Sie diese Bequemlichkeit weiterhin wünschen.

Zu dem auf Ihrer Rechnung vom 19.09.2005 ausgwiesenen Zählerstand zum 30.06.2005/01.07.2005 möchten wir Ihnen folgende Informationen übermitteln:
auf Grund dessen, dass Zählerstände nicht bei jeder Tariferhöhung abgelesen werden können, erfolgte zum 30.06.2005 eine maschinell Schätzung durch unser Abrechnungssystem. Diese Verfahrensweise ist auch in der Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen § 20 geregelt. Die Berechnung des Gasverbrauches erfolg dabei über eine im System gepflegte Wichtungstabelle, welche die Tagesmitteltemperaturen berücksichtigt.

Des Weitern baten Sie in Ihrem Schreiben um Prüfung der von Ihnen getätigten Zahlungen seit dem 21.09.2004. Diese Prüfung wurde unsererseits vorgenommen. Wir können Ihnen die diesbezüglichen Zahlungseingänge hiermit bestätigen.

Abschließend möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, das Sie nunmehr in unseren Daten als Barzahler geführt werden. Aus diesem Grund besteht auf Ihren Vertragskonto momentan eine offene Forderung in Höhe von 400,36 Euro, welche aus Ihrer letzten Turnusabrechnung vom 19.09.2005 resultiert. Wir bitten Sie, diese Turnusabrechnung bis spätestens 19.10.2005 zu begleichen.

Für weiter Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Kundenhotline unter 525 25 25 gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
...

Ich komme mir verspottet \"guter Kunde\", veralbert \"aus datentechnischen Gründen wird Einzugsermächtigung gelöscht\", \"Wichtungstabelle, welche die Tagesmitteltemperaturen berücksichtigt\", es war Hochsommer, wer benutzt da seine Heitzung?, erpreßt: \"behördliche oder kartellrechtliche Entscheidung\" und nicht für voll genommen \"Wir haben Ihre Einzahlung geprüft\" vor. Ich habe viel mehr eingezahlt, als mir in der Turnusabrechnung (Jahresendabrechnung) angerechnet wurde.

Wer kann mir nun noch ein paar Tips geben wie ich mich verhalten soll, was ich darauf Antworte?

Offline Graf Koks

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Reklamation unerwünscht, Stadtwerke Chemnitz ist selber arm
« Antwort #1 am: 19. Oktober 2005, 01:22:31 »
@FrauPost:

Wenn Sie gegenüber der Preiserhöhung nach § 315 BGB Widerspruch eingelegt haben, braucht Sie eine Verbrauchsaufteilung nicht zu interessieren, weil Sie doch ohnehin nur den alten Preis bezahlen.
Richtig ist aber, dass die maschinelle Zählerschätzung nach § 24 AVBGasV unter Berücksichtigung der Gradtagszahlen erfolgt, ähnlich wie bei der Heizkostenabrechnung. Es besteht die Möglichkeit, beim Versorgungsunternehmen die Zählerstände anlässlich von Tarifumstellungen zu melden. Sie sollten evtl. einmal prüfen, ob die Gradtagszahlentabelle richtig angewendet wurde. Fehler sollen ja immer wieder auftreten, wie der Fall EON zeigt.

Ich fasse das Anraten einer Zahlung unter Vorbehalt nicht als Drohung auf. Mit der kartellrechtlichen bzw. behördlichen Entscheidung zielt ihr GVU ganz offensichtlich darauf ab, dass ihm vom BKartA ein Preismissbrauchsverfahren angehängt werden könnte. Ihnen wollte er damit nicht drohen.
Man möchte einfach gerne Ihr Geld nehmen und Sie auf den Rückforderungsprozess verweisen. Sie können ja schreiben, dass Sie \"nach reiflicher Überlegung dieses charmante Angebot ausschlagen müssen.\"

Dass Ihr GVU an seine Lieferverträge gebunden ist, bezweifele ich ernsthaft. Und an dieser Stelle könnte tatsächlich das Kartellamt eingreifen.

Die Arie von den beschränkten Einzugsermächtigungen kennen wir nun leider auch schon. Nehmen Sie es einfach einmal so hin, dass die Buchhaltungsprogramme durchaus die Möglichkeit hierzu gestatten, man aber bei Ihrem GVU hierzu nicht bereit ist. Hier geht es ums Prinzip. So wie Ihr Versorger es Ihnen überlassen wird, sich aus seiner Jahresabrechnung den tatsächlich geschuldeten Betrag selbst auszurechnen, so ist er auch an anderer Stelle nicht bereit, auch nur einen Schritt auf Sie zuzugehen.


Richtig lustig wird es dann bei § 30 AVGasV. Die Vorschrift ist mit § 30 AVBWasserV inhaltsgleich. Der BGH wendet § 315 BGB auf die Tarife von Unternehmen an, die im Rahmen  eines  privatrechtlich ausgestalteten    Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall  angewiesen ist.   Warum dies bei Gas anders sein sollte als bei Wasser und Strom (BGH VIII ZR 111/02), vermag ich nicht zu erkennen.
Dem BGH hat sich kürzlich das Kammergericht mit Urteil vom 15.02.2005, 7 U 140/04, angeschlossen und dabei noch einmal herausgestellt, dass § 315 BGB als die Preisgestaltung betreffende Norm nicht von § 30 AVBGasV ausgeschlossen wird. Diese Rechtsauffassung hat auch das LG Hamburg im Verfahren 301 O 32/05 in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2005 dargelegt; dieses Verfahren betrifft die Sammelklage diverser Kunden auf Feststellung der Unbilligkeit der Gas- Preiserhöhungen der E-ON Hanse. Das sind die \"jüngsten landgerichtlichen Urteile\", die ich kenne. Dann gibt es noch von höchst berufener Stelle ein Urteil zu Netznutzungsentgelten, welches im Grunde auf alle leitungsbezogenen Medien anwendbar ist (BGH KZR 36/04)

Fragen Sie Ihren Versorger doch mal, welche anderen Urteile er so \"in der Pipe\" hat. Wir sind alle sehr gespannt !

Ich denke nicht, dass Ihr Versorger Sie verhöhnen will. Wenn die übrigen Umstände nicht so traurig wären, könnte man sich über freundliche Worte auch freuen. Ein Umdenken zeichnet sich aber ab, weil die GVU inzwischen ab und zu mal einen Gedanken daran verschwenden, dass sie bald in Ihrem Netz nicht mehr allein sein könnten.


Ich verstehe noch nicht ganz, wo das von Ihnen geleistete Geld denn angerechnet wurde, wen nicht in der Jahresabrechnung. Bitte noch mal etwas ausführlicher.

M.f.G. aus Berlin
der Graf

Offline FrauPost

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Reklamation unerwünscht, Stadtwerke Chemnitz ist selber arm
« Antwort #2 am: 19. Oktober 2005, 01:50:37 »
Sehr geehrter Herr Graf aus Berlin,

vielen Dank erst einmal, das Sie mir zu so später Stunde noch geantwortet haben.

Die Abrechnung ist aber leider meine Heizkostenabrechnung. Ich habe Gasheizung. Im Sommer heize ich aber nicht. Und die meiste Zeit bin ich auch nicht zu Hause. Entweder auf Arbeit oder im Garten. Es kann also niemals zu so einer Zählerdifferenz kommen. Und hätte mich die Stadtwerke informiert, das sich schon wieder die Preise erhöhen, hätte ich ganz bestimmt meine Zählerstand persönlich gemeldet.

Was mit meiner Zahlung passiert ist weiß ich leider nicht. Ich habe 2162Euro eingezahlt - Ratenzahlung 363,93 Euro. Stadtwerke behauptet, auch nach ihrer Prüfung 1320,- Euro, + 170 Euro Guthaben. Ich werde aber noch genauer, in meinem nächsten Wiederspruch danach fragen.

Mit freundlichen Grüßen und ein noch angenehme Nacht

Frau Post

Offline FrauPost

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Reklamation unerwünscht, Stadtwerke Chemnitz ist selber arm
« Antwort #3 am: 19. Oktober 2005, 02:10:50 »
Sehr geehrter Herr Graf Koks,

ich bedanke mich noch für den Hinweiß auf das BGH, ich werde das in meinem zweiten Wiederspruch mit einfügen. Mal schauen was meine lieben Stadtwerke dazu sagen. Und wenn Sie es so sehen, ich als Betroffene habe es in dem Moment nicht so erfasst, vieleicht sind es wirklich nur freundliche Worte, von meinen Stadtwerken. Sind auch nur Menschen die da arbeiten und ihre Pflicht tun.

Offline RR-E-ft

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Reklamation unerwünscht, Stadtwerke Chemnitz ist selber arm
« Antwort #4 am: 19. Oktober 2005, 12:48:00 »
@Frau Post

Ihr Versorger soll einen Spitzenplatz mit seinen Preisen einnehmen:

http://www.pressbot.net/article_l,1,c,3,i,6297.html%22


Verweisen Sie Ihren Versorger doch auch auf den Aufsatz von Fricke, WuM 2005, 547 ff. zur Zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen und BGH, Urteil vom 18.10.2005, KZR 36/04.

Damit erübrigen vielleicht viele Fragen von Anfang an.


Niemals den Vorbehalt so wie vom Versorger genannt akzeptieren, weil dieser sich lediglich auf kartellrechtliche oder behördliche Maßnahmen beschränkt. Da hilft dann alle Bequemlichkeit nichts.

Fragen Sie, warum man sich noch nicht auf die Kartellrechswidrigkeit und Nichtigkeit des Bezugsvertrages berufen hat, um es sich im Interimsverhältnis (Büdenbender EHP 2005, 22, 26) ganz bequem zu machen, ggf. sogar Geld zurückzufordern.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline FrauPost

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Reklamation unerwünscht, Stadtwerke Chemnitz ist selber arm
« Antwort #5 am: 10. Dezember 2005, 18:45:12 »
Sehr geehrte Herren RR-E-ft und Graf Koks

Ich habe Ihre Info genutzt, leider half mir das kein Stück weiter. Im gegenteil, Ihre Urteile wurden mit anderen entkräftet.

Mann hat als kleine Privatperson keine Changse.

Siehe Antwortantwort
.

Antwort 25.11.05

Sehr geehrte Frau Post,

in Beantwortung Ihres Schreibens vom 23.10.2005 sowie in Ergänzung unseres Schreibens vom 12.10.2005 möchten wir Ihnen hiermit folgenden Informationen übermitteln:

Die Rechnungslegung der Stadtwerke Chemnitz AG basiert auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.06.1979.

Wird ein Kunde nach der Sonderpreisregelung für Heizgaskunden abgerechnet, erfolgt die Berechnung für die einzelnen Zeitabschnitte über eine im System gepflegte Wichtungstabelle. Inhalt dieser Wichtungstabelle sind die für alle Tage ermittelten Gradtagszahlen.

Zur Ermittlung der Gradtagszahlen werden pro Tag drei Temperaturen (früh, mittags, abends) vom meteorologischen Dienst an uns gemeldet und in eine Tabelle eingetragen. Daraus wird die Tagesmitteltemperatur errechnet.

Die jeweilige Tagesmitteltemperatur wird dann als Differenz zu +20 C als Punktwert (Gradtagszahl) in der Wichtungstabelle dargestellt. Summiert mann nun diese Gradtagszahlen für den Zeitraum, für den Verbrauch an Heizgas dargestellt werden soll, so ergibt sich eine \"gewichtetes\" Verhältnis zum Gesamtzeitraum.

Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, das die Abrechnung Ihres Verbrauches jeweils auf der Grundlage unseres Grundpreistarifes erfolgte. Bei Berechnungen dach dem Grundpreistarif werden Sommer- oder Winterverbrauch nicht berücksichtigt. Dies erfolgt nur bei der Sonderpreisregelung.

Des Weitern beziehen Sie sich zur Untersetzung ihres Widerspruches auf verschiedene Urteile. Die von Ihnen aufgeführten Urteile Betreffen jedoch jeweils Sachverhalte, bei denen der Kunde auf die Leistung eines Monopolunternehmens angewiesen ist. Es handelt sich zum Beispiel um ein Urteil zur Wasserversorgung, zur Abfallentsorgung und Straßenreinigung. Diese Fälle ist gemeinsam, dass der Kunde die jeweiligen Leistungen nur von einem einzigen Anbieter beziehen kann; es existiert kein Wettbewerb.

Im Fall der Gaslieferung liegt aber gerade kein Monopol vor. Erdgas steht im Wettbewerb zu verschiedenen Brennstoffträgern. So haben Sie beispielweise die Auswahl zwischen Fernwärme, Strom, Heizöl, Wärmepumpen etc.
So haben das AG Euskirchen (17 C 260/05), das LG Berlin (20 O 450/D4), das Kammergericht Berlin (KGR 2001,273) und das LG Köln (RdE 2004, 306) entschieden, das § 315 BGB im Gastarifkundenbereich nicht anwendbar sind. In der NJW 2003, 3177 findet sich ebenso ein Artikel von Stappert, in dem dieser, ebenso wie das LG Berlin in der zitierten Entscheidung, die Rechtsauffassung vertritt, dass der Einwendungsausschluss des § 30 AVBGasV auch für den Einwand der unbilligen Preise gilt. Die zitierten Entscheidungen gehen also davon aus, dass der geltend gemachte Anspruch fällig und durchsetzbar ist.

Wie sie sehen, gibt es eine Vielzahl von Urteilen, die die von uns vertretene Rechtsauffassung teilen. Insofern bitten wir unser Angebot, Ihre Zahlungskürzung in eine Zahlung unter Vorbehalt zu wandeln, nochmals zu überdenken.

In Ihrem Schreiben führen Sie weiterhin aus, das wir unsere Kunden über die Preisanpassungen informieren müssen, damit die Kunden Gelegenheit haben, uns die Zählerstände mitzuteilen. Dieser Pflicht, die uns auch die AVBGasV auferlegt, sind wir selbstverständlich nachgekommen. Die Preisanpassungen wurden jeweils in der örtlichen Presse und im Amtsblatt veröffentlicht.

Als Anlage zu diesem Schreiben fügen wir ebenfalls einen Vertrag (gerade gegen diese neuen Preise habe ich gerade Wiederspruch eingelegt) über die Lieferung von Erdgas nach Sonderpreisregelung bei. Sofern Ihrerseits eine künftige Abrechnung nach diesen Tarif gewünscht wird, bitten wir um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars.

Nach Vorlage der unterzeichneten Vereinbarung bieten wir Ihnen aus Kulangründen eine rückwirkende Rechnungskorrektur auf Grundlage des Tarifes einer Sonderpreisregelung an. Wir bitten hier jedoch um Verständnis, dass dieses Angebot nur dann gilt, wenn Sie Ihren Widerspruch zur Gaspreiserhöhung zurücknehmen uns Sie unsere Preise vollständig akzeptieren und somit die bestehende Forderungen in voller Höhe beglichen werden.

Wir möchten an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass wir Ihre Beschränkung der Einzugsermächtigung datentechnisch nicht darstellen können. Soweit Sie Ihren Widerspruch und die Begrenzung der Einzugsermächtigung aufrecht erhalten und sich nicht für die angebotene Sonderpreisregelung entscheiden, bitten wir Sie die fälligen Beträge einzuzahlen.

Offline Graf Koks

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Reklamation unerwünscht, Stadtwerke Chemnitz ist selber arm
« Antwort #6 am: 10. Dezember 2005, 20:51:46 »
@FrauPost:

Nicht auf den Arm nehmen lassen. Das Urteil des AG Euskirchen wird vermutlich in der 2. Instanz aufgehoben; es liegt derzeit zur Berufung beim LG Bonn. Das Urteil des LG Berlin war auch in die Berufung gegangen, die Parteien einigten sich dann aber offenbar außergerichtlich und die Berufung wurde zurückgenommen. Für mich eine recht eindeutige Vorgehensweise. Zudem betraf der Fall des LG Berlin einen Kunden, der überhaupt nichts mehr bezahlt hatte, also eben keinen \"Preisprotestler\".

Die genannten Urteile sind nicht entkräftet. Allein der BGH sagt abschließend, wo es langgeht; weicht ein Instanzgericht hiervon ab, wird es in jedem Fall ein Rechtsmittel riskieren. Die Entscheidung des in diesen Dingen tatsächlich eine Kapazität darstellenden Kartellsenat des BGH lässt an Deutlichkeit nicht zu wünschen übrig. Hiervon abweichende Entscheidungen sind mehr oder minder Schnee von gestern.


Auf keinen Fall sollten Sie einen neuen Vertrag unterschreiben. Sein Platz ist Ihre Altpapiertonne.

Verschwenden Sie keine Zeit mehr mit Korrespondenz mit Ihrem Versorger. Kürzen Sie Ihre Abschläge und ggf. die Jahresrechnung und machen Sie sich ein schönes Weihnachtsfest.

M.f.G.
Graf Koks

Offline FrauPost

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Reklamation unerwünscht, Stadtwerke Chemnitz ist selber arm
« Antwort #7 am: 12. Dezember 2005, 06:59:08 »
Ich danke Ihnen für die aufbauenden Worte, wünsche Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2006

Frau Post

Offline Graf Koks

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Reklamation unerwünscht, Stadtwerke Chemnitz ist selber arm
« Antwort #8 am: 12. Dezember 2005, 10:44:40 »
@Frau Post:

Zum besonders abgefeimten Argument des \"doch offenkundig bestehenden Wettbewerbs\" mit anderen Energieträgern hier zum besseren Verständnis noch das Folgende, was Sie gerne auch an Ihre Stadtwerke schreiben können:

Es besteht entgegen der geäußerten Auffassung kein Substitutionswettbewerb mit anderen Energieträgern. Nach der einmal getroffenen Entscheidung für eine Beheizungsart steht dem Kunden ein Wechsel zu einem anderen Energieträger nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Aufwand offen, er ist zumindest für die Zeit bis zur Abschreibung der Anlage an den Gasversorger gebunden. Wo aber der Wechsel zwischen zwei Konkurrenzprodukten nur unter hoher Kosten- und Aufwandslast möglich ist, kann von einem Substitutionswettbewerb keine Rede sein (Säcker/Füller, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 19 GWB Rn. 18 mwN.; Fricke WuM 2005 S. 549 unter VI. 2. mwN.). Dies hat auch das LG Hamburg im Verfahren gegen EOn-Hanse (AZ 301 O 32/05) in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2005 klargestellt.


Wenn es um das Vorbeischwadronieren um § 315 BGB geht, ist manch einem offensichtlich kein Argument zu abwegig und kein Beharren zu peinlich.


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

 

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