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Autor Thema: Stadtrat gegen Gaspreis-Rückzahlung  (Gelesen 5591 mal)

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Offline Pedro

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Stadtrat gegen Gaspreis-Rückzahlung
« am: 13. Oktober 2011, 18:02:04 »
Ratspolitiker gegen Gaspreis-Rückzahlung
Am 11. Oktober 2011 stand in der Sitzung des Stadtrates Dormagen das Thema \"Gaspreis - Rückzahlung\" auf der Tagesordnung. Bekanntlich haben bereits mehrere Kunden der Energieversorgung Dormagen (evd) Klagen auf Rückzahlung gewonnen.

Aus einem \"Offenen Brief an den Bürgermeister der Stadt Dormagen\"muss man schließen, dass die entscheidungsbefugten Ratsmitglieder nicht ganz mit der Sache vertraut waren:
Quelle: Heide-Bote-online (Auszug):
\"Ich habe mit großem Interesse ihren Beitrag zum o.g. Sitzungspunkt verfolgt. Aus Ihren Ausführungen habe ich entnommen, dass Sie als Aufsichtratsvorsitzender nur zum Teil in der Sache informiert sind. Wie Sie aus dem Link entnehmen können, hat zwischenzeitlich nicht nur der BGH sondern auch das Bundesverfassungsgericht die Rechte der Gaskunden gestärkt. Dieses wurde ist in Ihren Ausführungen gar nicht erwähnt...\"
Mehr siehe Artikel:
http://www.heide-bote.de/index.php?name=News&file=article&sid=19796

Lt. Neuss-Grevenbroicher Zeitung richtete der Bürgermeister einen \"Appell, Schaden von der Stadt abzuwenden\" an den Rat. Nach seiner Meinung wäre die Folge einer Rückzahlung an alle Kunden, dass die evd pleite wäre.
Das hat offensichtlich die \"regierende Jamaika-Koalition\" plus SPD (Opposition) gegen 2 kleinere Parteien bewogen, den Antrag abzulehnen.
Man kann nun gespannt sein, wieviel neue Klagen von evd-Kunden zur Abwendung der Verjährung kommen.

Offline RR-E-ft

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Stadtrat gegen Gaspreis-Rückzahlung
« Antwort #1 am: 13. Oktober 2011, 23:02:44 »
Streit im Stadtrat um Rückzahlungen

Nachdem es in  Gaslieferverträgen mit den Kunden an einem wirksamen Preisanpassungsrecht der evd fehlte, waren die Gaspreisänderungen per se unwirksam, die erhöhten Preise von den Kunden folglich nicht geschuldet, selbst wenn sie selbst nicht widersprochen hatten (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09 Rn. 35 f.)

Zitat
BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. 342/09 Rn. 35:

Hinsichtlich der zu beurteilenden Erhöhungen der Gaspreise bestehen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 13 ff.) zwar weder Bedenken gegen die vom Berufungsgericht angenommene Unwirksamkeit der in § 2 des als Sonderkundenverhältnis zu qualifizierenden Versorgungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 23 f.) enthaltenen Preisanpassungsklausel noch dagegen, dass sich ein Preisanpassungsrecht der Klägerin auch nicht aus der in § 5 des Versorgungsvertrages enthaltenen Verweisung auf die AVBGasV herleiten lässt.

Anders verhält es sich dagegen mit der weiteren Annahme, die bis zum 1. Juli 2005 von der Klägerin vorgenommenen Preisbestimmungen seien dadurch, dass der Beklagte bis einschließlich der Jahresendabrechnung vom 18. November 2005 jede Abrechnung beanstandungslos entgegengenommen habe und die festgesetzten Nach- und Abschlagszahlungen von seinem Konto habe abbuchen lassen, als vereinbart anzusehen, so dass die von der Klägerin festgesetzten Gaspreise als vereinbarte Preise keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterlägen.

Zwar wird in einem Tarifkundenvertrag, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er wei-terhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbartenPreis und kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (zuletzt Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 41 mwN).

Demgegenüber hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt, dass seine auf einen Tarifkundenvertrag bezogene Rechtsprechung sich nicht auf Sonderkundenfälle übertragen lässt, in denen nicht (nur) die Billigkeit der Preiserhöhung im Streit steht, sondern in denen es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 ff; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 42).

Die evd hat deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob überhaupt wirksame Preisänderungsklauseln wirksam in die Sonderverträge einbezogen wurden.

Wo dies nicht der Fall war, hatte sich der Versorger insoweit aufgrund der Zahlungen der Gaskunden auf nicht wirksam erhöhte Preise ungerechtfertigt bereichert.

Ohne diese ungerechtfertigte Bereicherung wären die Gewinne der evd in der Vergangenheit sicher weit geringer ausgefallen.

Zitat
Eine Rückzahlung der Gelder könnte nach Ansicht des Bürgermeisters für die evd dramatische Auswirkungen haben: \"Die Folge wäre auch, dass die evd pleite wäre.\"Die Hallenbäder der Stadt müssten dicht machen, der städtische Busverkehr müsste eingestellt, das Wildgehege im Tannenbusch geschlossen werden. All diese Leistungen würden aus den Gewinnen der evd finanziert. Darüber hinaus könne der Mitgesellschafter RheinEnergie Schadensersatz von der Stadt Dormagen in Millionenhöhe fordern.

Es verwundert zunächst, was laut Bürgermeister aus den Gewinnen einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung alles finanziert werden kann und muss, was mit der Gasversorgung des kommunalen Versorgers schlichtweg überhaupt nichts zu tun hat.

Warum die Gaskunden des kommunalen Versorgers zur Finanzierung all dieser versorgungsfremden Leistungen herangezogen werden, ist nicht ersichtlich.

Nachdem schon vor Jahren Streit über die Wirksamkeit der Gaspreiserhöhungen aufgekommen war, war die evd längstens aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht verpflichtet, entsprechende Rückstellungen hinsichtlich möglicher Rückforderungsansprüche zu bilden.
Eine entsprechende Verpflichtung besteht wohl insbesondere jetzt.

Der Mitgesellschafter RheinEnergie könnte wohl zu einem Nachschuss verpflichtet sein, um das Unternehmen finanziell zu stützen.

Wo blieb denn der Appell, Schaden von den betroffenen Gaskunden der evd abzuwenden?

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Stadtrat gegen Gaspreis-Rückzahlung
« Antwort #2 am: 14. Oktober 2011, 11:01:43 »
Zitat
Original von RR-E-ft
..
Es verwundert zunächst, was laut Bürgermeister aus den Gewinnen einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung alles finanziert werden kann und muss, was mit der Gasversorgung des kommunalen Versorgers schlichtweg überhaupt nichts zu tun hat. Warum die Gaskunden des kommunalen Versorgers zur Finanzierung all dieser versorgungsfremden Leistungen herangezogen werden, ist nicht ersichtlich.

Nachdem schon vor Jahren Streit über die Wirksamkeit der Gaspreiserhöhungen aufgekommen war, war die evd längstens aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht verpflichtet, entsprechende Rückstellungen hinsichtlich möglicher Rückforderungsansprüche zu bilden.
Eine entsprechende Verpflichtung besteht wohl insbesondere jetzt. Der Mitgesellschafter RheinEnergie könnte wohl zu einem Nachschuss verpflichtet sein, um das Unternehmen finanziell zu stützen. Wo blieb denn der Appell, Schaden von den betroffenen Gaskunden der evd abzuwenden?
    Mich wundert schon lange nichts mehr. Der Fall zeigt das typische bundesweit längst verbreitete Muster von Missbrauch kommunaler Legitimation. Die Entwicklung wird seit Jahren mit Salamitaktik erfolgreich betrieben. Neben den Steuern und Abgaben werden neue Finanzierungsquellen kreiert. Politiker sind einnehmende Wesen und darin unheimlich kreativ. Viele gewählte Stadt- und Gemeinderäte fühlen sich völlig frei in ihren Entscheidungen, Gesetze wie das EnWG oder kommunalrechtliche Beschränkungen werden dem Selbstverwaltungsrecht untergeordnet. Das wird von den  Verwaltungen mit Unterstützung der diversen kommunalen (Lobby)-Verbände den gewählten Vertretern auch so instruiert. Manchen Vertretern fehlt auch der Überblick. Die vielen Nebenhaushalte in den Stadtkonzernen sind weder für die Bürger transparent noch für die Stadt- und Gemeinderäte. Gewählte Vertreter erklären einem das als Selbstverwaltungsrecht und verweisen auf die Gemeinde als territoriale und hoheitliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Gipfel ist dann noch der Verweise auf das Grundgesetz (Art. 28(2) GG). Zweckentfremdete Verwendungen wie hier aufgezeigt sind landauf- landab gang und gäbe. Man kann und darf frei entscheiden, wem das nicht passt kann sich ja bei der nächsten Wahl aufstellen lassen! ... oder er kann ja klagen.

    Man kennt die für die Bürger aufgebauten Hürden sehr genau. Auch Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind reine Theorie. Das z.B.in Baden-Württemberg geforderte 25%ig Zustimmungsquorum bei kürzestens Fristen schafft kaum ein Bürgermeister oder Oberbürgermeister bei seiner Wahl. Aber er ist legitimiert. Eine Initiative, die die Hürden des Bürgerbegehrens geschafft hat, hat beim folgenden Bürgerentscheid bei einer Wahlbeteiligung von 30 % und einer 80 %igen Zustimmung trotzdem verloren. Bürgermeisterwahlen liegen oft darunter! Selbst wenn, ist die Entscheidung offen. Das alles ist eine Pharse! Es ist das Gegenteil vom parteiübergreifenden  \"
mehr Demokratie\"!

Was die Rückstellungspflichten angeht, wäre nicht die Kommune Gesellschafter der Stadtwerke und wenn man auch da nicht auch gedreht hätte  §19 InsO, wäre wohl so manche Insolvenz bei Energieversorgern fällig. Gemäß dem früheren Überschuldungsbegriff war die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen dann gegeben, wenn sich aus einem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen erstellten Überschuldungsstatus eine Überschuldung ergab.[/list]

 

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