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Autor Thema: Stromanbieter können Netzentgelte gerichtlich prüfen lassen  (Gelesen 16565 mal)

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eben bei Verivox:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=11665


Na, die Säulen beginnen wohl zu bröckeln...

Da dürften wohl einige Herren nervös werden.




mfg
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Offline biene

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Offline RR-E-ft

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Stromanbieter können Netzentgelte gerichtlich prüfen lassen
« Antwort #2 am: 18. Oktober 2005, 21:32:37 »
\"Das ist der Tag, den der Herr gemacht.
Lasst uns frohlocken und seiner uns freuen.\"


Der BGH hat den die ganzen Nebelkerzen- Batterien, vgl. nur Stappert NJW 2003, 3177; Kunth/ Tüngler NJW 2005, 1313, Ehricke JZ 2005, 599; ..... ausgepustet.

Viele Nebelkünstler haben sich fachlich disqualifiziert.

Nun können alle wieder die Rechtslage viel klarer sehen.


Viele Urteile der Vergangenheit erweisen sich jetzt als das, was sie von Anfang an waren: grober Unfug aus vollkommenem Unverstand, angesichts der geschickten, professionellen Vernebelungen aber verständlich.

Ein schwarzer Tag für preistreibende Monopolisten, weil die Stromhändler nun munter mit dem Kürzen beginnen können, noch bevor die Regulierung wirksam werden kann.

Verbraucher können auf bessere Strompreisangebote hoffen.

Kein Netzbetreiber kann sich auf weitergewälzte zu hohe NNE des vorgelagerten Netzbetreibers berufen, sondern muss diesen selbst mit § 315 BGB zu Leibe rücken, so wie bereits vor über einem Jahr unter http://www.strom-magazin.de (Professionals) dargelegt:

http://marktplatz.strom-magazin.de/marktplatz/news/news_Bedenken_Rechtliche_Unsicherheit_Duerfen_Verbraucher_Preiserhoehungen_wegen_Unbilligkeit_nicht_zahlen_12425_1.html


http://professionals.strom-magazin.de/suche/?param_bereich=5&search_string=Fricke&p_cms_element_count=18


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Graf Koks

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Stromanbieter können Netzentgelte gerichtlich prüfen lassen
« Antwort #3 am: 19. Oktober 2005, 00:10:30 »
Das Urteil ist auch für den Gaspreisprotest von erheblicher Bedeutung. Nicht nur, weil die Durchleitungsentgelte auch für die Gastarifkunden bei einer faktischen Eröffnung des Wettbewerbs auf dem Gasmarkt von entscheidender Bedeutung dafür sind, ob nennenswerte Preisunterschiede durch günstige Anbieter realisiert werden können.

Auch für die Frage der Anwandbarkeit von § 315 auf Preisfestsetzungen der Gasversorger ist das Urteil von Belang, weil die Versorger bislang nur allzu gerne auf die Rechtsprechung einiger Gerichte zu Netznutzungsentgelten (u.a. LG Köln und Bremen RdE 04, S. 304 ff.) unter Konkurrenten verwiesen; die beiden o.g. Gerichte hatten in diesem Verhältnis § 315 BGB nicht angewandt und § 19 GWB (Preismissbrauchsvorschrift) den Vorrang gegeben.

Die Bezugnahme der GVU auf diese Urteile ist zwar ohnehin schon abwegig, weil der Verbraucher eben kein Netznutzer i.S. einer Durchleitung ist und also nicht als Wettbewerber auftritt.

Nunmehr zeigt die o.g. Entscheidung, dass eine Angemessenheitsprüfung nach § 315 BGB - flankiert von § 6 EnWG - selbst in diesem Falle eingreift.  Man kann also sagen: Ein paar weniger (schon nicht einschlägige) Urteile, mit denen die Versorger hausieren gehen können.

Auch ist die Entscheidung m.E. auf alle Leitungsgebundenen Medienversorgungen anwendbar und stärkt § 315 BGB ungemein. Denn was schon für Energielieferanten gilt, muss für Verbraucher ERST RECHT gelten. Kein peinliches Herumschnippeln am § 315 BGB mehr (wer die NJW und JZ liest, weiss, wer hier gemeint ist).  Die Ausstrahlungswirkung dieser Entscheidung ist enorm.


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline Joe_D

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Stromanbieter können Netzentgelte gerichtlich prüfen lassen
« Antwort #4 am: 19. Oktober 2005, 00:22:12 »
Ich selbst beziehe Strom von einer Handelsgesellschaft der Stadtwerke Ulm - EnergiePlus GmbH - Tarif \"Schwabenstrom\", wohne aber im benachbarten Netz der Geislinger Albwerk GmbH.

Die Netznutzungsentgelte sind wohl bei beiden Anbietern angeglichen/ausgehandelt. Wieso sollten nun nach dem BGH-Urteil die Stadtwerke Ulm (mein Stromlieferant) die Netznutzungsentgelte der benachbarten Geislinger Albwerk GmbH überprüfen lassen, wenn man doch Gefahr läuft, das dies nur zu einer Retourkutsche führt? Warum sollte der Stromlieferant bessere Konditionen an den Kunden weitergeben - die Stadtwerke Ulm sind mit Ihrer EnergiePlus GmbH jetzt schon die günstigsten Anbieter in der Region! Vielmehr könnten die Stadtwerke Ulm Einnahmeausfälle aus geringeren Netznutzungsentgelten dazu nutzen, die Preise an das regionale Maximum anzupassen und so entgangene Einnahmen wieder hereinzuholen...

Ist das Urteil nur gut für \"netzlose\" Stromanbieter?

Offline RR-E-ft

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Stromanbieter können Netzentgelte gerichtlich prüfen lassen
« Antwort #5 am: 19. Oktober 2005, 12:37:44 »
@Joe_D

Wenn \"netzlose\" Stromhändler die NNE mit § 315 BGB zurechtstutzen, (Kürzen ist auch diesen möglich), kommen diese viel leichter zu Ihnen und können Ihnen so bessere Angebote unterbreiten:

http://www.n24.de/wirtschaft/wirtschaftspolitik/?n2005101810242500002
http://www.energate.de/news/81074

Dies bewirkt Druck auf die etablierten Versorger, die sich ja die gleichen NNE berechnen müssen. Ab Dezember 2005 sollen die NNE zudem in den Rechnungen gesondert ausgewiesen werden, was zu mehr Transparenz führt. Sie können dann also sehen, wenn diese \"Kosten\" sinken und ob Ihr Stromlieferant Ihnen den entsprechenden Vorteil weitergibt.


Macht er dies nicht, werden sie ihn ganz sicher nach dem warum fragen.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

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Stromanbieter können Netzentgelte gerichtlich prüfen lassen
« Antwort #6 am: 19. Oktober 2005, 13:37:20 »
Quelle: http://www.strom-magazin.de (Professionals)


\"EINSEITIGES PREISBESTIMMUNGSRECHT\"

19.10.2005, 08:37 Uhr

BGH-Entscheidung: Nutzungsentgelte können gerichtlich überprüft werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem gestrigen Urteil die Rechte von \"neuen\" Stromversorgern gestärkt, die im Zuge der Liberalisierung des Marktes Netze etablierter Energieunternehmen nutzen. ddp-Korrespondent Norbert Demuth fasst das Urteil und seine Begründung zusammen.
...
Den Gerichten falle dabei die Aufgabe zu, die Kalkulationen zu prüfen und angemessene Preise festzulegen. \"In der Vergangenheit zu viel gezahlte Netzentgelte müssen zurück gezahlt werden\", betonte Heiko von Tschischwitz, Geschäftsführer des Hamburger Unternehmens.

Der Bundesgerichtshof sah - anders als die Vorinstanzen - in der bisher praktizierten \"dynamischen Verweisung\" auf die jeweils geltenden Preisblätter des Netzbetreibers \"ein einseitiges Preisbestimmungsrecht\". Dieses sei daraufhin zu überprüfen, ob es \"billigem Ermessen entspricht\". Maßstab sei dabei die \"gute fachliche Praxis\".
...
 Auch die Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Das OLG nahm an, dass die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Entgelt-Höhe am Maßstab \"billigen Ermessens\" oder nach energiewirtschafts- und kartellrechtlichen Normen nicht vorlägen.

Der BGH folgte dem nicht und hob das OLG-Urteil auf. Der Kartellsenat unter Vorsitz von BGH-Präsident Günter Hirsch verwies darauf, dass der Netzbetreiber die Darlegungslast für die Billigkeit seiner Preisbestimmung habe. Die beklagte MVV Energie AG hatte in der Revisionsverhandlung auf Nachfrage der BGH-Richter einräumen müssen, dass die \"Berechnungsgrundlage\" für die verlangten Preise dem klagenden Stromversorger \"nicht gegeben\" wurde.
...

(AZ: KZR 36/04 - Urteil vom 18. Oktober 2005)

Links zur News
http://www.bundesgerichtshof.de/
http://www.mvv-energie-ag.de/
http://www.lichtblick.de/


http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=11680

Offline RR-E-ft

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Stromanbieter können Netzentgelte gerichtlich prüfen lassen
« Antwort #7 am: 19. Oktober 2005, 21:36:49 »
Man darf gespannt sein, ob der VRE diesmal das BGH- Urteil auch euphorisch begrüßt, so wie seinerzeit die TEAG- Entscheidung des OLG Düsseldorf, mit der das Drama begann:

http://www.vre-online.de/vre/veroeffentlichungen/04-02-18_OLG_Duesseldorf_Preisfindungskriterien.pdf


Auf den Seiten des BGW, VDEW und VRE, wie auch VKU ist nichts von dieser wichtigen Gerichtsentscheidung zu lesen.

Wahrscheinlich hat es manchem einfach die Sprache verschlagen, weil man ggf.  an seinen eigenen Zauber geglaubt hat.

Offline Graf Koks

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Stromanbieter können Netzentgelte gerichtlich prüfen lassen
« Antwort #8 am: 19. Oktober 2005, 21:47:55 »
Zitat: Der Mannheimer Energieversorger reagierte indes gelassen auf die Entscheidung des BGH und blickt mit Zuversicht auf die erneute Verhandlung vor dem OLG. \"Wir sind überzeugt davon\", so ein Unternehmenssprecher, \"dass das Gericht auch dabei nicht zu einer anderen Bewertung kommt als beim ersten Mal.\"


Ja, recht so. Der Abgesang bekommt immer wieder eine neue Strophe. Sicher kann man mit dem gleichen Verfahren auch noch ein zweites Mal vor den BGH ziehen. Noch sprudelt das Geld ja anscheinend munter.

Das ist Geschichte, aber nicht Zukunft. Manch einer braucht eben länger, ehe er in der Gegenwart ankommt.

M.f.G.
Graf Koks

 

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