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Autor Thema: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung  (Gelesen 24432 mal)

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Offline bobbes

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #30 am: 07. Juli 2010, 15:10:29 »
Hallo mene123,
bin in der gleichen Situation und warte \'mal ab. Werde allerdings den Versorger wechseln (Antrag schon gestellt). Bin \'mal gespannt, ob Sie bin mir schneller reagieren. Wir können uns ja auf dem Laufenden halten.
Gruß
Bobbes

Offline mene123

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #31 am: 10. Juni 2011, 22:09:51 »
Hallo liebe Mitstreiter.
es geht offensichtlich in die nächste Runde. Nachdem seit einem Jahr (seit meinem Widerspruch gegen die letztjährige Abrechnung - s.o.) Ruhe eingekehrt war, meldet sich (wie erwartet) nach meinem Widerspruch gegen die Jahresabrechnung in diesem Jahr wieder die ESW mit einem ähnlichen, nur etwas schärfer formulierten Schreiben:

Ihre Nachricht vom 5. Juni 2011, in dem Sie auf Ihre Jahresrechnung und Ihre offenen Beiträge eingehen, haben wir erhalten.
Mit Ihrem Schreiben vom 30. April 2005 haben Sie Widerspruch gegen die Gaspreisanpassungen der Erdgas Südwest eingelegt. Seit dem kürzen Sie Ihre Abschläge und Rechnungen auf der Basis des Gaspreises von 2005.
Damit sprechen Sie der Erdgas Südwest das Recht ab, ihre Preise den gestiegenen Bezugskosten entsprechend anzupassen. Und auch Ihnen wird sicher klar sein, dass ein Einfrieren von Energiepreisen auf der Basis der Zeit Ihres Widerspruchs irrealistisch ist.
Zur Zeit Ihres Widerspruchs wurden Sie von der ESW mit dem Sondervertrag PG1/PG2 mit Erdgas beliefert. Über die Gründe die uns zur Beendigung Ihres Vertrags gezwungen haben, haben wir Sie bereits informiert. In diesem Belieferungsvertrag sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)“ einbezogen. Sie wurden dem damaligen Vertrag auch als Anlage beigefügt. Zwar wurden Sie nicht im Rahmen der Grundversorgung (bzw. früher „Allgemeiner Tarif“) beliefert, durch die Einbeziehung der für diese Kunden erlassenen Rechtsverordnung finden die Vorschriften der AVBGasV aber auf die Belieferung Anwendung und stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags dar.
Die Gas-Grundversorgungs-Verordnung (GasGVV) räumt den Gasversorgungsunternehmen ein gesetzliches Recht ein, Preise zu ändern. Diese Änderungen werden mit öffentlicher Bekanntgabe nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 GasGVV (früher § 4 Abs. 2 AVBGasV) wirksam. Dabei dürfen wir nach dem Grundsatzurteil des BGH gestiegene Bezugskosten im Rahmen einer Preisanpassung an unsere Kunden weitergeben.
Diese Preise sind dann billig im Sinne des § 315 BGB. Genau das haben wir getan.
Auch wenn Sie der Ansicht sind, dass unsere Preisanpassungen unrechtmäßig seien, so sind wir der Ansicht, dass Ihre Kürzungen im Vergleich zu unseren Preisanpassungen überzogen sind.
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht haben wir Ihnen den strittigen Betrag, der durch Ihren Widerspruch entstanden ist, berechnet.
Zum Zeitpunkt Ihres Widerspruch im Mai 20054 wurde die kWh Gas mit 0,0415 € abgerechnet. Wir haben Ihren Verbrauch seit dem 1. Januar 2008 mit diesem Preis berechnet. Veränderte Grundpreise und die Neuberechnung der Umsatzsteuer wurden vernachlässigt.

Es folgt eine tabellarische Aufstellung der Berechnung vom 1.1.2008 bis zum 30.5.2011

Somit Beläuft sich der strittige Betrag auf xxxx,xx €
Der offene Betrag in Ihrem Kundenkonto beträgt nach Fälligwerden Ihrer Jahresrechnung yyyy,yy €. Abzüglich der verjährten Beträge von 2006 und 2007 sind noch zzzz,zz € zu erfolgen.
Auch wenn wir der AAnsicht sind, das dieser Betrag von zzzz,zz € rechtens ist, so sind Sie immerhin verpflichtet, den unstrittigen Betrag von zzzz,zz € - xxxx,xx € = XXXX,XX € zu bezahlen.
Wir fordern Sie auf, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf unser Konto ..... zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen Erdgas Südwest
PS: Gekürzte Gaspreise in der Zeit in der Sie in der Grundversorgung mit Gas beliefert werden, werden wir notfalls gerichtlich gegen Sie einklagen.

Besonders das PS finde ich interessant.

Ich habe vor, nur insofern darauf zu reagieren, dass ich auf meine gekürzten Preise auf Basis 2004 hinweise, also auf 0,0335 € sowie die alten in dieser Aufstellung nicht berücksichtigen Grundpreise. Ebenfalls werde ich darauf hinweisen, dass ich ja gerne die Preiserhöhungen zahlen werde, allerdings erst nach gerichtlicher Feststellung der Billigkeit. Interessanterweise behauptet die ESW, ihre Preiserhöhungen seien billig im Sinne des § 315 BGB (siehe oben fett). Das ist doch ein ein Verstoß gegen die Abmahnung durch die Verbraucherzentrale BaWü wegen Irreführung der Verbraucher - oder sehe ich das falsch?

Habt ihr ähnliche Schreiben auf euren erneuten Widerspruch erhalten und wie geht ihr vor?

Herzliche Grüße aus dem Kraichgau
Mene123

 

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