Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: versuchter Rausschmiss bei RheinEnergie Köln  (Gelesen 5492 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline helsch

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 1
  • Karma: +0/-0
versuchter Rausschmiss bei RheinEnergie Köln
« am: 05. September 2011, 16:37:22 »
Seit 2008 widerspreche ich regelmäßig den Preiserhöhungen.
Nun will man mich als Sondervertragskunden am 30.09.
los werden um in die Grundversorgung zu schieben.
Begründung:\"generelle Kündigung der Sonderverträge \".
Dies habe ich als unwirksam zurückgewiesen. (Rechtsgrund nicht erkennbar, Schikaneverbot, Missbrauch marktbeherrschender Stellung).
Standardisierte Antwort: es handelt sich nicht um eine Änderungskündigung wegen Preiswiderspruchs, sondern.. generell..Sonderverträge.. wegen einer Umstellung unseres Produktportfolios. Sie haben die Möglichkeit einen neuen Vertrag abzuschliessen.
Gemäß den von Ihnen bei Abschluss des Vertrages akzeptierten Vertragsbedingungen haben .. auch wir als Unternehmen die Möglichkeit, den Vertrag zu beenden. Diese Möglichkeit nehmen wir in Anspruch. §315 BGB bezieht sich auf die Billigkeit bei Preisanpassungen und trifft demnach hier nicht zu. Diese Bedingungen will ich sehen.
Was sagt das FORUM hierzu?

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
versuchter Rausschmiss bei RheinEnergie Köln
« Antwort #1 am: 12. September 2011, 08:18:34 »
@helsch
Falls Sie einen Sondervertrag haben, dürfte eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages tatsächlich auch vom Versorger aus möglich sein. So hat es der BGH ja auch öfters in seinen Entscheidungen begründet, wenn er eine ergäneznde Vertragsauslegung abgelehnt hat. Wie soll der Versorger sich sonst von unwirksamen Preisanpassungsklauseln lösen ? Er muss auch nicht unbedingt allen Kunden kündigen, schließlich weheren sich ja auch nicht alle gegen die unwirksamen Klauseln. Fraglich ist lediglich vor allem die Kündigungsfrist.

In der Regel dürfte die Berufung auf den § 315 BGB als Anspruchsgrundlage tatsächlich nicht passend sein, da ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Normalfall nur in Grundversorgungsveträgen besteht. Nur wenn im Sondervertrag dieses ausdrücklich vereinbart wurde, gilt auch hier der § 315 BGB. Meist zieht in Sonderverträgen eher die Kombination §§ 305, 307 BGB, da die AGB entweder nicht ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen wurden oder die dort einhaltene Preisanpassungsklausel unwirksam ist.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz