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Autor Thema: Fern- bzw. Nahwärmeprotest, Sondervertrag zwischen Vermieter und den Städtischen Werken Kassel  (Gelesen 7112 mal)

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Offline Tom81

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Hallo,

ich wohne bei einer WBG zur Miete. In meinem Mietvertrag ist ein Passus enthalten, in dem geregelt wird, dass ich Wärme und Warmwasser von den Städtischen Werken Kassel beziehen soll. Einen extra Vertrag habe ich dafür mit dem Versorger aber nicht abgeschlossen.

Nach zähem, mehrjährigen Ringen und Einschaltung eines Rechtsbeistands wurde mir Mitte 2010 endlich vom Versorger der Wärmelieferungsvertrag (WLV) vorgelegt. Dieser WLV stammt aus 2001 und wurde damals zwischen dem Versorger und dem Vermieter geschlossen. Tatsächlich abgerechnet wird seitens des Versorgers indes jährlich direkt mit den Kunden. Der Versorger passt jedes Jahr zum 1.4. und zum 1.10. die Preise anhand einer im WLV geregelten Preisanpassungsbestimmung an.

In diesem WLV existiert u.a. folgende Formel für die Berechnung des Wärmearbeitspreises (PW):

PW = PW0 (0,15 + 0,75 HEL/HEL0 + 0,1 L/L0)

Es handelt sich somit um eine modifizierte HEL-Klausel. 15 % des Wärmearbeitspreises sind fix. Zu 75 % hängt die Preisentwicklung vom Preis für sog. extra leichtes Heizöl (HEL) ab, obwohl das Blockheizkraftwerk ausweislich des WLV zu 100 % erdgasbefeuert ist. Weiterhin hängt der Preis zu 10 % von der Lohnentwicklung eines Gemeindearbeiters ab.

Mit Blick auf die beiden BGH-Urteile vom 6.4.2011 und das BGH-Urteil vom 6.Juli 2011 (vgl. insbesondere Tzn. 41-43) möchte ich daher um ein oder zwei Meinungen bitten, ob die Preisanpassungsbestimmung voraussichtlich unwirksam ist. M.E. ist sie das, da es ersichtlich eines Bezugs zu den konkreten Kosten
der Erzeugung und der Bereitstellung der Wärme mangelt.

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass ich keine kostenlose Rechtsberatung von Ihnen möchte, sondern nur um eine Äußerung einer fundierten Meinung bitte, soweit Sie sich dies zutrauen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

MfG


Tom81

Offline sternenmeer

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Tom81
1.Sie sollten prüfen,ob ALLE Bedingungen gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV
  für einen \"Norm-Sondervertrag\" vorliegen.
  Wenn nicht,liegt wahrscheinlich ein FW-Vertragsverhältnis nach Allg. Ver-
  sorgungsbedingungen gem § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV vor.
2.Ihre Zweifel an der Rechtwidrigkeit der Klausel sind berechtigt (konkrete
  Kostennähe,Wärmemarkt) gem § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV n.F..
  -s. auch BGH-Urteile(2) v.06.04.2011,06.07.2011und v. 13.07.2011-
3. §30 AVBFernwärmeV hindert sie nicht daran,Kürzungen bei der Jahres-
   rechnung vorzunehmen (s.BGH-Urteile oben).

Offline Tom81

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@Sternenmeer

Vielen herzlichen Dank für Ihre Einschätzung in Ziffer 2.

Ziffer 3 war mir bewusst, danke aber trotzdem.

Zu Ziffer 1 hätte ich eine Verständnisfrage, falls Sie gestatten. Was ist Ihrer Meinung nach die Rechtsfolge, falls ein \"Norm-Sondervertrag\" nach § 1 (3) vorläge? Heißt das, dass die Urteile dann auf einen Norm-Sondervertrag nicht anwendbar wären?

Nach meinem Dafürhalten handelt es sich aber bei dem WLV um einen Vertrag nach § 1 (1). Jedenfalls kann ich in dem Vertrag keinen Passus entdecken, aus dem hervor geht, dass die Werke meinem Vermieter einen allgemeinen Vertrag angeboten haben auf den dieser ausdrücklich verzichtet hat. § 1 (3) S. 1 ist insoweit m.E. nicht erfüllt.

Nochmals vielen Dank für Ihre Einschätzung.

MfG

Tom81

Offline sternenmeer

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Tom81
Ein Vertrag nach § 1(1) ist eine Art \"Grundversorgung\" oder \"Tarif-Vertrag\",obwohl es diese Begriffe in der AVBFernwärmeV nicht gibt.
Zum Unterschied § 1(1) und § 1(3):
Ich möchte hier den BGH zitieren (Urt. v. 06.04.2011,Az.:ZR 273/09,Rn. 24):
\"Konsequenz des beschriebenen Regelungskonzeps der AVBFernwärmeV ist,dass eine Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des § 307 BGB nur
in der Fallkonstellation des § 1 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV erfolgen kann.\"
Desweiteren siehe Rn. 25(Überprüfung nach § 305 c -§ 309 BGB).

Nach m.M. hat der BGH diese Meinung im Urteil v. 06.07.2011,Az.:
VIII ZR 37/10 Rn. 29  jedoch weiter konkretisiert,indem er ausführt,
dass auch in Verträgen nach § 1(1) die Anwendung der §§ 305 ff. BGB
erlaubt ist,wenn es sich nicht um spezielle Regelungen der Wärmelieferung
handelt.
D.h., soweit allgemeine Versorgungsbedingungen NICHT bestimmte Rahmen-
bestimmungen der AVBFernwärmeV konkretisieren,handelt es sich um vom
jeweiligen Fernwärmeversorger gestellte eigene AGB,auf die die §§ 305 ff. BGB voll anwendbar sind.

Offline Tom81

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@Sternenmeer

Danke für Ihre Antwort. Also kommt eine AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB aufgrund der BGH-Rechtsprechung letztlich doch bei beiden \"Arten\" von Versorgungsverträgen zur Anwendung.

Ich lese mir die von Ihnen zitierten Urteile nochmal in Ruhe durch. Die Materie ist ja wirklich nicht ohne Weiteres zu durchblicken.

In meinem Fall ist nichts wirklich transparent. Zwar liegt ein WLV zwischen meinem Vermieter und dem Versorger vor, diesen Vertrag habe ich aber nie unterschrieben bzw. wurde mir erst  2,5 Jahre nach meinem Einzug und nach Einschaltung eines Anwalts widerwillig gezeigt.

Der Versorger beruft sich jetzt den Mietern gegenüber auf ein konkludent geschlossenes Vertragsverhältnis und wendet die \"Sonderkonditionen\" im WLV auf diese konkludent geschaffenen Verträge an, deren Bestimmungen m.E. teils unwirksam sind. Bei einer derartigen Konstellation kann doch nur eine vollumfängliche AGB-Kontrolle statthaft sein, zumal Anfragen auf Übersendung der Vertragsunterlagen stets abgeblockt werden (andere Mieter haben den Versorger auf mein Bitte diesbezüglich kontaktiert). Hier läuft eine ganz, ganz üble Masche.

Offline Tom81

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Ich habe den WLV mal eingescannt und veröffentliche ihn hier in anonymisierter Form, falls ihn sich jemand mal angucken will.

h**t**t**p://hotfile.com/dl/128444557/b8f89bf/WLV_2001_Anonym.pdf.html

 

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