Wie hier auch bereits berichtet wurde („RheinEnergie leistet Rückzahlung an Gaskunden“) leistet die RheinEnergie im Gegensatz zu vielen anderen Versorgern mittlerweile freiwillige Rückzahlungen aufgrund der Unwirksamkeit ihrer Gaspreiserhöhungen in der Vergangenheit. Nach entsprechender Aufforderung durch die Kunden werden noch nicht verjährte Rückzahlungsansprüche aus den Tarifen „Vollversorgung“ und „FairRegio“ bis zum Zeitpunkt der ersten Preiserhöhung nach der Änderung der unwirksamen Preisklauseln (Stichtag: 01.07.2008 ) erstattet, soweit die Kunden auf die Geltendmachung hierüber hinaus gehender Ansprüche verzichten.
Dies ist die unmittelbare Folge des Urteils des BGH vom 24.03.2010 (Az. VIII ZR 178/08 ) gegen die RheinEnergie, in dem die Unwirksamkeit der früher verwendeten Preisanpassungsklauseln festgestellt wurde. Bei den Erstattungen legt der Versorger den Arbeitspreis zu Beginn des Liefervertrags zugrunde. Dieser lag beispielsweise im Tarif „Vollversorgung“ zu Beginn des Jahres 2000 noch bei etwa der Hälfte des Preises von Anfang 2008.
Die RheinEnergie vertritt allerdings immer noch den Standpunkt, die Änderungen ihrer Preisklauseln ab dem 15.05.2008 seien wirksam. Erstattungen über den 30.06.2008 hinaus bleiben somit weiterhin Verhandlungssache. Aber auch bereits bis zu diesem Zeitpunkt kommen in größeren Haushalten mit älteren Verträgen häufig mehrere Tausend Euro an Rückzahlungen zusammen.
Den mir bekannten freiwilligen Zahlungen der RheinEnergie war – dies sei nochmals ausdrücklich erwähnt –lediglich eine anwaltliche Zahlungsaufforderung vorausgegangen. Eine klageweise Geltendmachung war nicht erforderlich.
Betroffene Kunden sollten beachten, dass Ansprüche aus dem Jahr 2007 im Allgemeinen Ende 2011 verjähren. Die Erstattungsansprüche sollten daher zeitnah geltend gemacht werden.