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Autor Thema: LG Bonn, Urt. v. 22.06.11 Az. 5 S 25/11 zur Rückforderung der Gaskunden (Regionalgas Euskirchen)  (Gelesen 3156 mal)

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LG Bonn, Urt. v. 22.06.11 Az. 5 S 25/11 Rückforderung (Regionalgas Euskirchen)

Das Landgericht bestätigt den Rückforderungsanspruch der Kunden infolge unwirksamer Gaspreisänderungsklausel im Sondervertrag, der sich aus der Differenz der gezahlten Preise zu den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preisen ergibt, und begründet diesen ausführlich, auch wenn die Prüfungsreihenfolge nicht immer ganz überzeugt. (Den hypothetischen Parteiwillen zur Schließung der Vertragslücke im Wege einer  ergänzenden Vertragsauslegung prüft die Kammer vor dem Vorliegen einer unzumutbaren Härte, die ihrerseits jedoch regelmäßig zunächst Voraussetzung für die ergänzende Vertragsauslegung ist).

Die Kammer setzt sich mit einem ganzen Argumentationsbündel des Gasversorgers sehr detailliert und überzeugend auseinander, was die Entscheidung insgesamt wertvoll erscheinen lässt.

Die Kammer betont, dass ein unzumutbares Ergebnis für den Gasversorger bei Zugrundelegung des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises selbst bei Altverträgen deshalb nicht vorliege, weil die Rückforderung sowieso nur die verjährungsfreie Zeit betrifft, der Gasversorger sich gegenüber den vorhergehenden Zeiträumen einfach auf Verjährung berufen kann und ihm somit über oft sehr lange Zeiträume die Vorteile aus unwirksamen Preisänderungen verbleiben (Randnr. 55). Dies sei bei der Abwägung miteinzustellen.

Wenn also der Gaspreis nach Vertragsabschluss 1992 vom Gasversorger mehrfach unwirksam erhöht wurde, so kann der Versorger den im verjährten Zeitraum vor 2004 liegenden wirtschaftlichen Vorteil daraus, dass er über Jahre oder gar ein Jahrzehnt hinweg  unrechtmäßig zu hohe Preise zur Abrechnung stellte und diese vom Kunden rechtsgrundlos gezahlt wurden, behalten.


Für die für den Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 1 BGB maßgebliche Kenntnis stellt die Kammer zudem auf das Jahr 2004 ab, da seinerzeit die Verbraucherverbände Musterwiderspruchsschreiben veröffentlicht hatten und eine umfassende Diskussion um die Befugnis von Gasversorgern zu Preisänderungen in der Öffentlichkeit eingesetzt habe (Randnr. 61).

Dafür mag vieles sprechen, so auch dieses Forum.

Andere stellen insoweit auf die erste Entscheidung des BGH zu unwirksamen Preisänderungsklauseln in Erdgas- Sonderverträgen ab (BGH, Urt. v. 29.04.08 KZR 2/07).

Für die dreijährige Verjährung stellt die Kammer auf den Zeitpunkt der Zahlung (der monatlichen Abschläge) ab und nicht auf den Zeitpunkt der Jahresverbrauchsabrechnung (Randnr. 60).

In diesem Punkt scheint die Entscheidung nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH zu stehen:

BGH, B. v. 07.12.10 KZR 41/09 Rückforderung ergibt sich aus Rechnung, nicht aus Abschlagszahlung

Die Revision wurde zugelassen.


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Die erstinzliche Entscheidung des Amtsgerichts Euskirchen, Urt. v. 17.12.10 Az. 17 C 1013/09 findet sich leider (noch) nicht in der Entscheidungssammlung.

In einem Parallelverfahren hatte das AG Euskirchen, Urt. v. 14.01.2011 Az. 17 C 1140/09 für den Rückforderungsanspruch eines Gaskunden den bei Vertragsabschluss 1975 vereinbarte Gaspreis zu Grunde gelegt.


Zitat
Die Parteien schlossen im Juni 1975 einen Gasversorgungs-sondervertrag, wonach  sich die Beklagte verpflichtete, das Wohnhaus des Klägers inmit Gas zu beliefern. ln § 2 des Gasversorgungs-Sondervertrages war neben einem monatlichen Grundpreis von netto 18,00 DM auch ein Arbeitspreis von 2,40 Pf/ kWh netto vereinbart worden. ln § 2 des Vertrages heißt es weiter, dass sich der vereinbarte Gaspreis ändert, wenn eine Änderung der Allgemeinen Tarifpreise für Gas eintritt.

Wenn der Gasversorger auf vertraglicher Grundlage verpflichtet ist, Erdgas für 1,23 Ct/ kWh netto zu liefern, so wird man diesen Gaspreis wohl nicht als überteuert bezeichnen können. Er erscheint eher günstig.

In einem Paralleverfahren hatte das AG Euskirchen, Urt. v. 12.03.10 Az. 17 C 1217/09 einen 1979 vereinbarten Gaspreis zu Grunde gelegt.

Alle Entscheidungen des AG Euskirchen und des LG Bonn stellen nunmehr darauf ab, dass für eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB bei den Sonderverträgen kein Raum ist. Über die Spruchpraxis des Amtsgerichts Euskirchen hatten sich 2005 der Branchenverband BGW und die Versorgeranwälte in einer bundesweit verbreiteten Pressemitteilung noch gefreut.

Dass § 315 BGB dabei nicht greift, wusste der Brachenverband BGW (heute BDEW) von Anfang an.
Nur recht freuen will man sich dort nun nicht mehr darüber.

 

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