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Autor Thema: Vertragsabschluß mit Vorbehalten  (Gelesen 4564 mal)

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Offline berghaus

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Vertragsabschluß mit Vorbehalten
« am: 26. Juli 2011, 01:59:03 »
Alte Kamellen aufarbeiten oder: Wenn ich damals schon so viel gewusst hätte wie heute!

In dem Thread \'RWE Westfalen Ems\' von RR-E-ft vom 14.07.07 kann ich keine weiteren Beiträge erstellen. Deshalb hier neu:

Zitat von bjo am 06.08.07
Zitat
Verbraucherzentrale NRW = Vertragsangebot unterzeichnen mit dem Zusatz-----Alte Rechte vorbehalten: Wer bei seinem Versorger oder einem anderen Anbieter einen neuen Vertrag abschließt, sollte schriftlich mitteilen, dass der Abschluss nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und man sich alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag vorbehält. Damit wird dem Argument des Versorgers vorgebeugt, dass durch den Neuabschluss die Schlussrechnung aus dem alten Vertrag anerkannt werde und Kunden nun auch keine Ansprüche mehr geltend machen könnten. Das ist besonders für alle jene wichtig, die gegen Preiserhöhungen bereits Widerspruch eingelegt haben.

Mit diesem Vorbehalt habe auch ich 2007 den von RWE angebotenen neuen Vertrag unterzeichnet und frage mich heute: Ist es wirklich zu einem neuen Vertragsabschluss  gekommen?

Bedeutet dieser  Zusatz, dass man für die Zukunft die Preise und Bedingungen des neuen Vertrages akzeptiert hat und nur für die Vergangenheit sich noch ein wenig über die Abrechnungen des alten Vertrages über Rückforderungen oder Nachforderungen streiten möchte.

Oder konnte es gar nicht zu einem neuen Vertrag kommen, weil man sich alle Rechte aus dem alten Vertrag  vorbehält, d.h. z.B. die Gaslieferung, die Preise, die Kündigungsfristen usw.?

Zitat von RR-E-ft    am 06.09.2007
Zitat
Wenn man an einem Vertragsangebot Änderungen vornimmt (Vorbehalte erklärt), gilt dies als Ablehnung, verbunden mit einem geänderten Angebot, welches wiederum der Annahme des anderen bedarf, § 150 Abs. 2 BGB.Ein neuer Vertrag kommt also nur zustande, wenn die Gegenseite annimmt. Die Annahme kann gem. § 362 I HGB darin liegen, dass der Versorger (Kaufmann) nicht unverzüglich dem eigenen Angebot des Kunden widerspricht.

Kann es überhaupt zu einem Vertragsabschluss kommen, wenn ein weiterer Vorbehalt des Kunden lautet: „Ich widerspreche schon jetzt einer Abrechnung auf der Grundlage der im Preisblatt (Stand 01.11.2007) genannten Preise ……….und fordere Sie auf,  der Abrechnung im Juni 2008 angemessene Preise zugrunde zu legen.“?

berghaus 26.07.11

Offline RR-E-ft

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Vertragsabschluß mit Vorbehalten
« Antwort #1 am: 26. Juli 2011, 09:30:25 »
Gewiss, da fragt man sich nun.

War denn seinerzeit - aus wirtschaftlichen Gründen - ein neuer Vertragsabschluss gewollt?

Warum hatte man sonst das neue Vertragsangebot überhaupt unterzeichnet?

Was sollte der Zusatz denn aus Sicht des Erklärenden seinerzeit bedeuten?

Heute - Jahre später- reut es einen, weil man nun wieder etwas neu gelernt hat?

[Der Raucher, der nun die Gesundheitsschäden feststellt verlangt vom Kioskbesitzer das Zigarettengeld der letzten zwanzig Jahre zurück, weil er die täglichen Kaufverträge nachträglich für sittenwidrig und nichtig hält.]

Will man, dass man derzeit keinen Vertrag und somit keinen vertraglichen Lieferanspruch hat?

Was soll bzw. kann denn der Widerspruch bei Vertragsabschluss bewirken?

BGH, B. v.13.04.11 VIII ZR 127/10 Preisvereinbarung bei konkludentem Vertragsabschluss (Strom)

Offline berghaus

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Vertragsabschluß mit Vorbehalten
« Antwort #2 am: 28. Juli 2011, 18:24:17 »
Zitat
Was soll bzw. kann denn der Widerspruch bei Vertragsabschluss bewirken?

Genau das ist meine Frage!

Kann es überhaupt zum Vertragsabschluss kommen, wenn man als Vorbehalt in den Vertrag u.a. reinschreibt:

„Ich widerspreche schon jetzt einer Abrechnung auf der Grundlage der im Preisblatt Stand 01.11.2007) genannten Preise, weil ich diese nach einer ungeheuren und ungerechtfertigten Preissteigerung von 52 % in nur drei Jahren nach wie vor für unbillig (§ 315 BGB) halte und fordere Sie auf, der Abrechnung im Juni 2008 angemessene Preise zugrunde zu legen.“

Das heißt doch: Ich akzeptiere auf keinen Fall den angeboten hohen Preis, verlange einen niedrigeren, auch wenn der Versorger den hohen Preis für angemessen hält.
Dieses Gegenangebot von mir kann der Versorger doch auch wegen der Undiffernziertheit des Preises wohl kaum annehmen.

Den Richter, der darüber zu befinden hat, ob es zu  einem neuen Vertragsabschluss gekommen ist, der den alten Vertrag aufhebt, werden wohl kaum die (wirtschaftlichen) Motive des Verbrauchers interessieren, wohl aber die möglicherweise für einen Sonderkunden nicht zutreffenden Hinweise in dem Angebotsschreiben des Versorgers vom Juli 2007:

„Auslöser für unser Vertragsangebot sind das neue EnWG und die „Verordnung über Allg. Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz.“

Und besonders folgende Drohung für den Fall, dass man nicht unterschreibt:

 „Wir möchten zukünftig alle Kunden nach neuem Gesetz und neuer Verordnung beliefern. Deshalb werden wir nach Ablauf der gesetzlichen Anpassungsfristen (§§ 115, 116 des Energiewirtschaftsgesetzes) - falls erforderlich- Ihren bisherigen Vertrag in die gesetzliche Grundversorgung (§ 36 Energiewirtschaftgesetz) überführen. Die Bedingungen und Preise der Grundversorgung können Sie auch im Internet unter http://www.rwe.com einsehen.“

Da habe ich mich genötigt gefühlt, glaubte ja noch an das Recht des Versorgers zur Preisanpassung, glaubte um billige Preise gem. § 315 kämpfen zu müssen, wusste noch nichts von unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen,  usw.

 Das waren die Motive und ich habe damals durch die Vorbehalte versucht, zu retten, was zu retten ist.

Einen Monat später kam dann ein Schreiben des Versorgers:
 „Leider haben wir bis heute noch keinen von Ihnen unterschriebenen Vertrag vorliegen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir (für den Fall, dass Sie den Vertrag schon zurückgeschickt haben) weder Streichungen noch Änderungen in dem Vertrag annehmen können.\"

Ich bin dann davon ausgegangen, dass kein neuer Vertrag zustande gekommen ist, habe das dem Versorger auch mitgeteilt und für den Fall, dass er meint, dass doch ein neuer Vertrag  (mit oder ohne Vorbehalte) zustande gekommen ist, meine Zustimmung zu dem neuen Vertrag (noch vor Lieferbeginn) widerrufen. (Antwort: „Für solche Energielieferungsverträge besteht kein Widerrufsrecht  (§ 312 d Absatz 4 Nr. 1,3 Alt. Bürgerliches Gesetzbuch).

Seitdem geht der Versorger von einem neuen Vertrag aus, hat diesen nach den neuen Regeln zu Jahresende gekündigt und rechnet ab 2011 in der Grundversorgung ab. Und ich nach dem Vertrag von 1975.

berghaus  28.07.11

Offline tangocharly

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Vertragsabschluß mit Vorbehalten
« Antwort #3 am: 28. Juli 2011, 19:33:53 »
@ berghaus

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann liegt der Sachverhalt so:

(1) Versorger gibt schriftlich ein Vertragsangebot \"X\" ab (§ 147 Abs. 2 BGB).

(2) Kunde nimmt schriftlich an, erklärt dabei aber \"X-\" (§§ 150 Abs. 2, 146 BGB).

(3) Aus Erklärung \"X-\" wird nun \"Y\" (§ 150 Abs. 2 BGB).

(4) Versorger erklärt Ablehnung (§ 146 BGB).

(4a.) Erklärt Versorger aber \"Halte mein Angebot X bis dato aufrecht\" (§§ 150 Abs. 2, 146 BGB).

(5) Kunde erklärt Ablehnung (§ 146 BGB).

(5.a.) Kunde reagiert nicht (§§ 146, 147 Abs. 2 BGB).

(5.b.) Folge: Ersatz- und anschließend Grundversorgung (§§ 36, 38 EnWG)

(6) Widerspruch gegen die Billigkeit (§ 315 BGB) erst jetzt.

(6.a.) Folge: Sockelpreis

(7) Widerspruch (§ 315 BGB) bereits bei obiger Ziffer (2) erklärt.

(7.a.) Folge: Sockelpreis schwebend unwirksam (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Wegen des Widerspruchs gegen die Billigkeit kann der Anfangspreis nicht als vereinbart gelten (RGZ 111, 310). Als \"Sockel\" bleibt nur die Pflicht, den als billig festgestellten Preis zu zahlen.

(Anm.-1-: Manche meinen, der anfängliche Widerspruch sei treuwidrig, weil es unredlich sei, Energie zu beziehen aber nicht zahlen zu wollen. Zirkelschluss; denn das wird aber gerade nicht erklärt, wenn sich nur gegen die Billigkeit verwahrt wird, nicht aber gegen die Pflicht zur Zahlung).

(Anm. -2-: Manche meinen, der anfängliche Widerspruch sei wirkungslos, weil sich dieser nicht auf den vereinbarten Preis sondern nur auf den nachträglich geänderten Preis beziehe. Zirkelschluß; denn wenn schon der Anfangspreis nur einseitig festgesetzt ist, dann kann er auch nicht zum  (vereinbarten) \"Sockelpreis\" werden.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline berghaus

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Vertragsabschluß mit Vorbehalten
« Antwort #4 am: 29. Juli 2011, 00:42:26 »
@tangocharley

Der Sachverhalt ist etwas anders:

Ich habe bei der RWE (früher VEW) einen Uraltvertrag von 1975, der bis heute nicht gekündigt wurde.
2001 erster Widerspruch gegen 45 % Preiserhöhung innerhalb eines Jahres: Keine Antwort und von mir nicht weiter verfolgt.

2006 erster Gasrebell-Widerspruch gegen die Jahresrechnungen von 2005 und 2006 und Einbehalt der Nachzahlung für 2006.
2007 – 2011 zunehmender Einbehalt und Aufrechnung mit meinen Rückforderungen für vergangene Jahre.

Juli 2007 kommt (1) Angebot („gute Nachricht, günstigere Preise, Auslöser ist das neue EnWG“)

August 2007: (2)mit der Folge, dass, wenn es zum Vertragsabschluss kommt, „mit Vertragsbeginn am 01.11.07 alle früheren Verträge für die Lieferstelle enden“.

(3) August 2007: Mein Gegenangebot mit den Vorbehalten

(4) und (4a) September 2007: Versorger: „Leider haben wir noch keinen von Ihnen unterschriebenen Vertrag vorliegen. Möglicherweise fehlt Ihre Unterschrift. Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass wir weder Streichungen noch Änderungen in dem Vertag annehmen können.“

(5) September 2007: Kunde beharrt darauf, dass es nicht zum neuen Vertragsabschluss gekommen ist, widerruft hilfsweise seine Zustimmung zum Vertrag.

(5b) – (7a) trifft nicht zu, da Versorger von 01.07 – 12.10.11 nach den neuen, steigenden und fallenden Preises des seiner Meinung nach zustande gekommen Sondervertrages abrechnet. Der Kunde macht seine Gegenrechnung mit dem Preis des Vertrages von 1975.

November 2010 Versorger kündigt den m.E. nicht existierenden Vertrag zum Jahresende und macht (1). Kunde (5). Folge (5b) Abrechnung ab 01/11 in der Grundversorgung.
Kunde macht  Gegenrechnung beharrlich nach dem Vertrag von 1975.

Mir ging es bei der Eröffnung des Threads nicht um die Preise und auch nicht um die Frage, ob man die Zustimmung zu abgeschlossenen Energielieferungserträgen, aus welchen Gründen auch immer, noch vor Lieferbeginn und sogar vor Vertragsbeginn widerrufen kann, sondern zu diskutieren, ob unter den gegebenen Umständen überhaupt ein neuer Vertrag zustande gekommen sein kann.
berghaus 29.07.11

Offline bolli

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Vertragsabschluß mit Vorbehalten
« Antwort #5 am: 29. Juli 2011, 08:10:48 »
@berghaus

Wenn Sie das Vertragsangebot der RWE nicht in der angebotenen Form unterzeichnet haben sondern statt dessen Änderungen an diesem Vertrag vorgenommen haben und DIESE Version dann unterzeichnet zurückgeschickt haben, so ist das erste Angebot des Versorgers von Ihnen nicht angenommen worden.

Mit den Änderungen am Vertrag machen nun Sie Ihrerseits dem Versorger ein Angebot, einen Vertrag zu geänderten Bedingungen abschließen zu wollen. Akzeptiert er dieses, haben Sie einen neuen Vertrag. Teilt er aber mit, dass er (Ihre) Änderungen nicht akzeptiert, ist kein neuer Vertrag zustande gekommen. In diesem Fall gibt\'s auf der Grundlage der übersandten Unterlagen keinen neuen Vertrag.

Inwieweit ein alter Vertrag hier noch weiterläuft oder statt dessen automatisch die Grundversorgung (konkludenter Vertragsschluss durch Gasentnahme) läuft, ist im Einzelfall zu prüfen.

In jedem Fall dürfte aber durch Ihre Änderungen die ursprüngliche Version des Versorgers, die er geschickt hatte, NICHT wirksam vereinbart sein. Somit ist da natürlich auch nichts zu widerrufen.

Offline berghaus

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Vertragsabschluß mit Vorbehalten
« Antwort #6 am: 30. Juli 2011, 02:21:18 »
Zitat
Inwieweit ein alter Vertrag hier noch weiterläuft oder statt dessen automatisch die Grundversorgung (konkludenter Vertragsschluss durch Gasentnahme) läuft, ist im Einzelfall zu prüfen.

Warum sollte der alte Vertrag von 1975 nicht weitergelaufen sein?

Heißt es doch in dem im August 2007 NICHT wirksam abgeschlossenen Vertrag:
„Dieser Sondervertrag  beginnt am 01.11.2007. Mit Vertragsbeginn enden alle früheren zwischen der RWE
bzw. deren Rechtsvorgängern und dem Kunden bestehenden Verträge …..für die Lieferstelle.“

Interessant ist aber auch, wie der Versorger mit meinen Vorbehalten umgegangen ist:
(Auf dem von mir unterschriebenen Vertragsvordruck (1 Seite)  hatte ich den ersten Satz:
„….wird vereinbart.“  handschriftlich ergänzt:  „unter dem Vorbehalt der ergänzenden Anmerkungen v. 08.08.07 auf der Rückseite dieses Vertrages.“)

Antwort des Versorgers vom 30.08.07: „Sehr geehrter …., wir gehen davon aus, dass Sie Ihren erklärten Vorbehalt hinsichtlich unserer Preisgestaltung (§ 315 BGB)
 auch für den neuen Vertag aufrecht erhalten. Daher nehmen wir diesen – ohne rechtliche Anerkennung – zur Kenntnis. Sie brauchen uns dazu kein weiteres Schreiben zukommen zu lassen. MfG …“

Die beiden ersten Sätze standen auch schon in dem ersten Angebotsschreiben.

Meine Antwort vom 23.09.07: „….Ihr Schreiben vom 30.08.07 ist mir unverständlich, weil Sie nicht darauf eingehen, ob Sie sämtliche Vorbehalte meines Schreibens vom 08.08.07 akzeptieren
und auch nicht auf das Schreiben des RWE-Beleglesezentrums vom 23.08.07, in dem ich unter Hinweis darauf, dass Änderungen oder Streichungen in dem Vertrag nicht akzeptiert werden können,
erneut aufgefordert werde, den Vertrag zu unterzeichnen.
Ich gehe deshalb davon aus, dass noch kein neuer Vertrag zustande gekommen ist.
Sollten Sie anderer Meinung sein, widerrufe ich meine Zustimmung zu dem Vertrag vom 08.08.07, auch wenn Sie sämtliche Vorbehalte akzeptieren sollten. MfG …“

Antwort des Versorgers vom 12.10.07 (18 Tage vor Vertragsbeginn):
 „… wir … teilen Ihnen mit, dass Sie den Vertrag nicht widerrufen können. Es besteht für solche Energielieferungsverträge kein Widerrufsrecht (§ 312 d Absatz 4 Nr. 1, 3 Alt. Bürgerliches Gesetzbuch).
Es besteht lediglich die Möglichkeit, den Vertrag wieder zu kündigen. Eine Kündigung  können Sie bereits vor Lieferbeginn am 01.11.07 ordentlich kündigen (kein Abschreibfehler von mir!), d.h. mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
(Und nun wird´s interessant: ) Ihr alter Vertrag gilt dann zunächst zu den bisherigen, vereinbarten Bedingungen und Preisen fort. (Anmerkung: Das glaube ich nicht wirklich!)
Wir werden bestehende Altverträge allerdings demnächst beenden müssen um sicherzustellen, dass künftig alle Kunden von uns Gas im Rahmen der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erhalten
und Kunden nicht mehr zu hiervon abweichenden Vertragsbedingungen beliefert werden. Wir hoffen auf Ihr Verständnis. MfG…“

Mein Kommentar: scheinheilig!

Und jetzt wird‘s richtig schön:
Auf mein ausführliches  Schreiben vom 29.10.07 (2 Tage vor  Lieferbeginn) mit Hinweis auf § 150 BGB, dass kein neuer Vertrag zustande gekommen istund ich ihn nur ‚äußerst hilfsweise‘ widerufen habe, folgende Antwort des Versorgers am 10.01.2008:

„Betr.: Ihre Anfrage (!) vom 29.10.07
Sehr geehrt. …., wir bedauern, dass unser Schreiben den Eindruck erweckte, wir würden den mit Ihnen geschlossenen Vertrag nicht akzeptieren.
Selbstverständlich haben wir den Tarif umgestellt.   …. MfG


So viel zunächst zu der Frage, ob mein alter Vertrag von 1975 noch besteht.  
berghaus 30.07.11

 

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