Inwieweit ein alter Vertrag hier noch weiterläuft oder statt dessen automatisch die Grundversorgung (konkludenter Vertragsschluss durch Gasentnahme) läuft, ist im Einzelfall zu prüfen.
Warum sollte der alte Vertrag von 1975 nicht weitergelaufen sein?
Heißt es doch in dem im August 2007 NICHT wirksam abgeschlossenen Vertrag:
„Dieser Sondervertrag beginnt am 01.11.2007. Mit Vertragsbeginn enden alle früheren zwischen der RWE
bzw. deren Rechtsvorgängern und dem Kunden bestehenden Verträge …..für die Lieferstelle.“
Interessant ist aber auch, wie der Versorger mit meinen Vorbehalten umgegangen ist:
(Auf dem von mir unterschriebenen Vertragsvordruck (1 Seite) hatte ich den ersten Satz:
„….wird vereinbart.“ handschriftlich ergänzt: „unter dem Vorbehalt der ergänzenden Anmerkungen v. 08.08.07 auf der Rückseite dieses Vertrages.“)
Antwort des Versorgers vom 30.08.07: „Sehr geehrter …., wir gehen davon aus, dass Sie Ihren erklärten Vorbehalt hinsichtlich unserer Preisgestaltung (§ 315 BGB)
auch für den neuen Vertag aufrecht erhalten. Daher nehmen wir diesen – ohne rechtliche Anerkennung – zur Kenntnis. Sie brauchen uns dazu kein weiteres Schreiben zukommen zu lassen. MfG …“
Die beiden ersten Sätze standen auch schon in dem ersten Angebotsschreiben.
Meine Antwort vom 23.09.07: „….Ihr Schreiben vom 30.08.07 ist mir unverständlich, weil Sie nicht darauf eingehen, ob Sie sämtliche Vorbehalte meines Schreibens vom 08.08.07 akzeptieren
und auch nicht auf das Schreiben des RWE-Beleglesezentrums vom 23.08.07, in dem ich unter Hinweis darauf, dass Änderungen oder Streichungen in dem Vertrag nicht akzeptiert werden können,
erneut aufgefordert werde, den Vertrag zu unterzeichnen.
Ich gehe deshalb davon aus, dass noch kein neuer Vertrag zustande gekommen ist.
Sollten Sie anderer Meinung sein, widerrufe ich meine Zustimmung zu dem Vertrag vom 08.08.07, auch wenn Sie sämtliche Vorbehalte akzeptieren sollten. MfG …“
Antwort des Versorgers vom 12.10.07 (18 Tage vor Vertragsbeginn):
„… wir … teilen Ihnen mit, dass Sie den Vertrag nicht widerrufen können. Es besteht für solche Energielieferungsverträge kein Widerrufsrecht (§ 312 d Absatz 4 Nr. 1, 3 Alt. Bürgerliches Gesetzbuch).
Es besteht lediglich die Möglichkeit, den Vertrag wieder zu kündigen. Eine Kündigung können Sie bereits vor Lieferbeginn am 01.11.07 ordentlich kündigen (kein Abschreibfehler von mir!), d.h. mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
(Und nun wird´s interessant: ) Ihr alter Vertrag gilt dann zunächst zu den bisherigen, vereinbarten Bedingungen und Preisen fort.
(Anmerkung: Das glaube ich nicht wirklich!)
Wir werden bestehende Altverträge allerdings demnächst beenden müssen um sicherzustellen, dass künftig alle Kunden von uns Gas im Rahmen der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erhalten
und Kunden nicht mehr zu hiervon abweichenden Vertragsbedingungen beliefert werden. Wir hoffen auf Ihr Verständnis. MfG…“
Mein Kommentar: scheinheilig!
Und jetzt wird‘s richtig schön:Auf mein ausführliches Schreiben vom 29.10.07 (2 Tage vor Lieferbeginn) mit Hinweis auf § 150 BGB,
dass kein neuer Vertrag zustande gekommen istund ich ihn nur ‚äußerst hilfsweise‘ widerufen habe, folgende Antwort des Versorgers am 10.01.2008:
„Betr.: Ihre Anfrage (!) vom 29.10.07
Sehr geehrt. …., wir bedauern, dass unser Schreiben den Eindruck erweckte, wir würden den mit Ihnen geschlossenen Vertrag nicht akzeptieren.
Selbstverständlich haben wir den Tarif umgestellt. …. MfG“
So viel zunächst zu der Frage, ob mein alter Vertrag von 1975 noch besteht.
berghaus 30.07.11