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Autor Thema: BGH, Urt.v. 6.4.16 VIII ZR 211/10 Strom- und Gastarifkunden nach EuGH- Urteil  (Gelesen 13448 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBEltV/ 5 StromGVV und § 4 AVBGasV/ § 5 GasGVV wirksam?

Der BGH legt nunmehr auch die Frage nach der Wirksamkeit von §§ 4 AVBEltV/ § 5 StromGVV, § 5 StromGVV dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Zitat

Der Kläger bezieht von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen, leitungsgebunden Gas und Strom.

In der letzten vom Kläger ohne Beanstandung und vorbehaltslos bezahlten Abrechnung der Beklagten für das Jahr 2004 setzte die Beklagte als Arbeitspreis für ihre Gaslieferungen 3,521 Cent/kWh und für ihre Stromlieferungen 9,758 Cent/kWh an.

Die Beklagte nahm im streitgegenständlichen Zeitraum 2005 bis 2008 zahlreiche Preiserhöhungen vor, die sie jeweils öffentlich bekannt machte.

Im Einzelnen erhöhte die Beklagte die Strompreise zum 1. Januar 2005, 1. September 2005, 1. Januar 2006 und 1. Januar 2008 sowie die Gaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 15. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. April 2008 und 1. August 2008.

Am 18. Januar 2006 beanstandete der Kläger die Abrechnung der Beklagten vom 6. Januar 2006 betreffend die Strom- und Gaslieferungen für das Jahr 2005 und erhob den Einwand der Unbilligkeit. Die in den Rechnungen der Beklagten für die Abrechnungsjahre 2005, 2006 und 2007 ausgewiesenen Nachforderungen zahlte der Kläger nur unter Vorbehalt. Seinen wiederholten Aufforderungen, die Billigkeit der geforderten Entgelte nachzuweisen sowie die nach Auffassung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 2005 bis 2007 rechtsgrundlos gezahlten Entgelte für Strom- und Gaslieferungen in einer Gesamthöhe von 746,54 € zurückzuzahlen, kam die Beklagte nicht nach.

Mit seiner am 30. Dezember 2008 eingereichten und am 2. Februar 2009 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung von 746,54 € nebst Zinsen in Anspruch. Ferner begehrt er Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, für das Abrechnungsjahr 2008 bei der Berechnung der Arbeitspreise für Gas- und Stromlieferungen die jeweils für das Jahr 2004 geltenden Preise zugrunde zu legen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.
« Letzte Änderung: 04. Mai 2016, 14:58:17 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBV/ 5 GVV wirksam?
« Antwort #1 am: 12. Oktober 2011, 13:25:10 »
Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10 Rn. 17, juris:

Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarnung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistugsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN)
....

Davon ist offenbar auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat darüber hinaus ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei den ab 2005 von der Beklagten verlangten Preisen nicht um vereinbarte Preise handelt, da der Kläger die jeweiligen Jahresabrechnungen der Beklagten beanstandet und die (erhöhten) Preise nur noch unter Vorbehalt gezahlt hat. Dem weiteren Strom- und Gasbezug durch den Kläger konnte daher nicht der Erklärungswert zukommen, er sei mit den (erhöhten) Preisen einverstanden.

Der Senat hält vorrangig die Frage für klärungsbedürftig, ob dem Versorger überhaupt wirksam ein Preisanpassungsrecht eingeräumt ist.

In diesem Zusammenhang geht der BGH der Frage nach, ob einebezogene Klauseln oder aber die gesetzlichen Regelungen überhaupt europarechtlich wirksam sind und hat diese Rechtsfrage wiederholt dem EuGH vorgelegt (BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).

Kein Zweifel gelassen hat der BGH jedoch daran, dass für den Fall, dass diese Regelungen dem Versorger wirksam ein unbestimmtes einseitiges Preisanpassungsrecht einräumen, eine Billigkeitskontrolle der einseitigen Preisanpassungen zu erfolgen hat, wenn der Kunde diesen bzw. darauf beruhenden Jahresverbrauchsabrechnungen  widersprochen hatte, so dass die einseitig abgeänderten Preise nicht als zwischen den Parteien vereinbart angesehen werden können.

Da nach alldem die Wirksamkeit des Preisanpassungsrechts des Versorgers jedenfalls zweifelhaft erscheint, sollte man Preisanpassungen und darauf beruhenden Jahresverbrauchsabrechnungen jedenfalls zeitnah widersprechen. Dabei sollte man sowohl das Preisanpassungsrecht als solches als auch die Billigkeit der einzelnen Preisanpassungen bestreiten und vorsorglich gem. § 315 abs. 3 BGB  einen Billigkeitsnachweis darüber verlangen, dass die Preisanpassung der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 39, 43; BGH, Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18; B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11).

Mit diesem Einwand kommt eine Rechnungskürzung auf die bisher vereinbarten Preise in Betracht, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV/ GasGVV.

Offline tangocharly

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BGH, B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBV/ 5 GVV wirksam?
« Antwort #2 am: 24. Oktober 2011, 12:53:41 »
Das was von der Versorgungswirtschaft als \"Billigkeitsnachweis\" freiwillig vorgelegt wird, sind durch die Bank Bescheinigungen, welche man, weil\'s besser klingt, als \"Testate\" bezeichnet.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBV/ 5 GVV wirksam?
« Antwort #3 am: 24. Oktober 2011, 13:22:46 »
Wenn eine solche Bescheigung für den Kunden nachvollziehbar und prüffähig Aufschluss darüber erbringt, aus welchen konkreten Kostenfaktoren sich der Preissockel des konkreten Vertragspreises  konkret zusammensetzt und  wie sich diese konkreten Kostenbestandteile zwischenzeitlich konkret entwickelt haben und dabei jedenfalls immer auch nur Kosten Berücksichtigung fanden, soweit diese einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung entsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 238/07 Rn. 39,43) wäre dies immerhin schon einmal ein Anfang.

Einen Beweiswert hat eine solche Bescheinigung auch in einem Gerichtsprozess allerdings bekanntlich nicht (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 327/07 Rn. 20).

Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBV/ 5 GVV wirksam?
« Antwort #4 am: 27. Oktober 2011, 01:07:42 »
ZNER 15/4/2011, S. 435 mit Anmerkung Markert


Prof. Markert befasst sich in seiner Anmerkung umfassend auch  mit der Frage, ob entsprechende Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen sind.

Offline uwes

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Der VIII Zivilsenat hat den Verkündungstermin in dieser Sache auf den 6.4.2016 anberaumt. Zeitgleich mit der Rechtssache VIII ZR 71/10
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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BGH, Urt.v. 06.04.16 VIII ZR 211/10
« Antwort #6 am: 04. Mai 2016, 13:21:44 »
Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 6.4.16 Az. VIII ZR 211/10 ist veröffentlicht:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=74545&pos=17&anz=605


Zitat
BGB §§ 133 B, 157 D, 433 Abs. 2; AVBEltV § 4 Abs. 1, 2; StromGVV (2006) § 5 Abs.2; StromRL 2003/54 Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang A

a)
§ 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV sind mit den Transparenzanforderungen   der   Strom
- Richtlinie 2003/54/EG nicht   vereinbar   (Anschluss   an EuGH, Urteil vom 23.Oktober 2014 -Rechtssachen C
- 359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 -Schulz und Egbringhoff).

b)
§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 StromGVV (in der bis zum 29.Oktober 2014  geltenden  Fassung  [BGBl.  I  S.  2391],  im  Folgenden:  StromGVV aF)  kann daher ein  gesetzliches  Recht  des Stromversorgungsunternehmens,  gegenüber Tarifkunden  die  Preise  einseitig  nach  billigem  Ermessen  zu  ändern,  nicht  (mehr) entnommen  werden  (insoweit  Aufgabe  der  Senatsrechtsprechung;  Urteil  vom
28.März  2007 -VIII  ZR  144/06,  BGHZ  171,  374,  378;  Beschluss  vom  29.Juni 2011 -VIII ZR 211/10, ZNER 2011, 435 Rn. 17).

c)
Ein  den  Transparenzanforderungen  der  Strom-Richtlinie  2003/54/EG  entsprechendes Preisänderungsrecht  kann  nicht  aus  einer  richtlinienkonformen  Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 StromGVV aF  oder  der  die  Grundversorgung  betreffenden  Vorschriften  des  Energiewirtschaftsgesetzes  hergeleitet  werden,  da  eine  solche  Auslegung  über  den  erken
nbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge.

d)
Die  hierdurch  im  Tarifkundenvertrag  eingetretene  Regelungslücke  ist  im  Wege einer  gebotenen  ergänzenden  Vertragsauslegung  (§§157,  133  BGB)  dahingehend  zu  schließen,  dass  das  Stromversorgungsunternehmen  berechtigt  ist,  Kostensteigerungen  seiner  eigenen  (Bezugs
-)Kosten,  soweit  diese  nicht  durch  Kostensenkungen  in  anderen  Bereichen  ausgeglichen  werden,  an  den  Tarifkunden weiterzugeben,  und  das  Stromversorgungsunternehmen  verpflichtet  ist,  bei  einer
Tarifanpassung  Kostensenkungen  ebenso  zu  berücksichtigen  wie  Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten  Preis.  Für  eine  zusätzliche  Billigkeitskontrolle  gemäß  § 315  BGB  ist deshalb kein Raum.

BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 211/10 -
LG Münster
AG Ahaus
« Letzte Änderung: 04. Mai 2016, 14:21:01 von RR-E-ft »

 

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