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Autor Thema: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?  (Gelesen 126342 mal)

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Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #30 am: 26. Juli 2011, 10:35:18 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Das ist aber alles auch unerheblich, weil das landgerichtliche Urteil formal  rechtskräftig wird, wenn es nicht (erfolgreich) mit der Berufung angegriffen wird. Es kommt aus genannten Gründen allein auf den Erfolg einer Berufung an.

Entweder man kann das OLG in der Berufung von seiner eigenen- weil besseren -  Argumentation überzeugen oder aber man unterliegt auch in der Berufung. Es gilt deshalb, mit dem eigenen Anwalt die Erfolgsaussichten einer Berufung auszuloten.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #31 am: 26. Juli 2011, 11:30:32 »
RR-E ft
Das von Ihnen vorgeschlagene \"Ausloten\" ist mir z.Zt. nicht möglich.Darum
versuche ich auf diesem Wege, mir Klarheit darüber zu verschaffen,ob eine
Berufung Sinn macht.Insofern für mich schwierige Lage,da bisher ein
Finanzier noch nicht gefunden ist.Ich habe noch einige Tage Zeit.Über Ihre
Ratschläge/Hinweise bin ich Ihnen sehr dankbar.Die Berufung macht für
mich nur Sinn,wenn die Erfolgsaussichten gut sind.
Ich verstehe nur nicht,warum ich für meinen jahrelangen Protest und ge-
richtlichen Erfolg (gesetzwidrige Preisänderungsklausel) mit einer Kün-
digung abgestraft werde.
Abstrafung und Ungleichbehandlung deshalb,weil ich nach der Kündigung
juristisch/vertraglich schlechter gestellt bin als alle anderen Fernwärmekun-
den(z.B. alle meine Nachbarn).Ihre alten Verträge sind zum 01.01.2010 um
weitere 5 Jahre verlängert worden.
Sie können sich weiterhin auf die rechtswidrige Klausel im Vertrag berufen
und Abzüge gem. § 307 BGB vornehmen.Der Versorger hat ja das vertragli-
che Recht,diese durch eine gesetzeskonforme zu ersetzen.Warum er es
27 Jahre nicht gemacht hat,dafür wird es wirtschaftliche Gründe geben.
Ich hingegen falle zum 01.01.2010 in einen konkludenten Vertrag und
kann dem vereinbarten Preis nicht mit § 307 BGB widersprechen,sondern
muss ein gerichtliches Verfahren nach § 315 BGB fürchten,mit allen Nach-
teilen,die damit verbunden sind(z.B. Sachvertändigengutachten).Somit wird nur für mich der von mir ge-
richtlich angegangene Preis legimitiert.
Das ist keine kartellrechtliche Gleichbehandlung gem. §19 Abs.1 GWB.

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #32 am: 26. Juli 2011, 11:41:28 »
Na dann versuchen Sie es mal. Viel Erfolg. ;)

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #33 am: 26. Juli 2011, 16:20:29 »
Rat an alle jetzigen und zukünftigen Fernwärmekunden
                           eines Monopolisten
Nach einer wahren Begebenheit aus dem schönen Schwabenland
                      von dem reingeschmecktem Rheinländer
                                  sternenmeer

1.Legt keinen Widerspruch gegen Euren Euch liebenden Fernwärme-
   lieferanten ein.Ihr könntet es bereuen.
2.Er könnte sonst böse werden und Euch verklagen.
3.Und freut Euch nicht zu früh über den gewonnenen Prozess.
4.Denn bei zuviel Freude gibt`s Sperrung oder Kündigung oder Beides.
5.Ein gewonnener Prozess ist ganz schlecht.Ihr habt für den Richter
   einen sachlichen Grund geliefert.Warum habt Ihr nicht den geforderten,
   gesetzwidrigen Preis gezahlt?Ihr seid selber schuld,dumm gelaufen.
6.Ihr ruft nach dem Kartellrecht und pocht auf dem Gleichbehandlungs-
   grundsatz.Doch alles Jammern und Flehen hilft Euch nicht`s.Nix da,
   ruft der Richter, hier gibt`s kein Wunschkonzert.Wo kommen wir dahin.
7.Also seid schön brav und denkt daran,Euer Euch liebender Fernwärme-
   monopolist hält die schützende Hand über Eurem Haus und bewahrt
   Euch vor eindringenden Konkurrenten mit bösem Gas,Öl,Holz und Sonne.
8.Wenn Ihr auch Sehnsucht nach solch schützender Hand habt,dann ruft
   dreimal laut:FERNWÄRME FERNWÄME FERNWÄRME und sogleich hat Euch
   die Stadt den Wunsch erfüllt.
9.Dann müsst Ihr nur noch Ruhe bewahren und gut zahlen,dann ist Euch
   geholfen.
10.Was will Euch sternenmeer sagen:Bürger gebt gut acht,schützt Euch
                                      vor zuviel Schutz.

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #34 am: 26. Juli 2011, 18:17:09 »
Für die Moritat müsste man wohl den gesamten Akteninhalt ausbreiten, wohl auch hinsichtlich der Geschichte von einem, der auszog, sich auf das Kartellrecht zu berufen und seine darauf gründende Klage gleich zu Beginn zu dem dafür unzuständigen Amtsgericht trug...Vielleicht muss man auch erzählen, was es mit unzulässigen oder zulässigen, aber unbegründeten Klageanträgen auf sich haben kann.

Offline PLUS

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #35 am: 26. Juli 2011, 20:17:53 »
Keine schöne Geschichte - ein böses Spiel als Monopol[y] bekannt. Am Anfang war weder das Paradies noch das Kartellrecht. Am Ende fehlt noch der Punkt auf dem i. Ein Fall für Lehmann oder den Kollegen Sonneborn .....

höret die Geschichte, die erst kürzlich ist gescheh’n …
Heimwärts zog der Verbraucher,
vorbei der große Kampf.
Ohne Schwert und Degen,
es gab nichts zu feiern
und auch keinen Segen.
Von fern ertönt der Donner,
die Hornberger Schützen
haben gefeuert.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #36 am: 27. Juli 2011, 11:08:58 »
Die Kündigung meines Fernwärmevertrages kann nach meinem Laien-Kar-
tellrechtsverständnis nicht gerechtfertigt sein,weil ich nach der Kündigung
ab dem 01.01.2010 nur nach § 315 BGB die Billigkeit der Preise bestreiten
kann,während alle anderen,deren Verträge um 5-Jahre verlängert wur-
den,sich bei einer Leistungsklage zwar nicht auf § 315 BGB berufen kön-
nen,jedoch den wesentlich besseren Rechtsschutz des § 307 BGB in Anspruch nehmen können.Dies ist die logische Konsequenz aus einer rechtsgültigen Kündigung.
Den Unterschied kennt keiner besser als Sie.
In einer Monopolstellung,bei einer gleichartigen Abnehmerstruktur und
gleichen Verträgen ist bei vom Monopolisten vorgenommenen Massnahmen
das zwingende Gebot der Gleichbehandlung gegeben.
Die Kündigung verstösst m.E. somit gegen dieses Gebot.
Was stimmt an dieser Rechtsauffassung nicht? Vielleicht kann mir jemand erklären,woran es an meinem kartellrechtlichen Verständnis fehlt.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #37 am: 27. Juli 2011, 13:00:47 »
zur Kündigung (Hermann,Recknagel,Schmidt-Salzer,Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen
für Elektrizität,Gas,Fernwärme und Wasser-Band 1,1981)
Seite 1048 Rn.12
\"Die Anschluss- und Versorgungspflicht als Schranke der Kündigung\"
....Einer Kündigung,der aufgrund der Anschluss-und Versorgungsplicht so-
fort der Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages zu denselben Bedingungen folgen müsste,ist die Anerkennung zu versagen.\"
Genau dies alles trifft bei der Fernwärmeversorgung in Ludwigsburg zu.Was
sehe ich da falsch?

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #38 am: 27. Juli 2011, 13:27:13 »
Möglicherweise hätte der Vertrag gem. §§ 314, 313 BGB erst dann gekündigt werden können, nachdem eine Vertragsanpassung zur Füllung der Lücke, die durch die gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit der Klausel in das Vertragsgefüge gerissen wurde, gescheitert wäre.

Natürlich gab es wohl keinen Anspruch darauf, den Vertrag mit dieser so in das Vertragsgefüge gerissenen Lücke unverändert fortzuführen.

Offline bolli

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #39 am: 27. Juli 2011, 14:29:05 »
Und diejenigen Kunden, deren Verträge für 5 Jahre verlängert wurden, berufen sich möglicherweise nicht auf unwirksame Preisanpassungsklauseln und sind dem Versorger daher durchaus angenehm, so dass keine Veranlassung zur Vertragsauflösung (Kündigung) besteht.  ;)

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #40 am: 27. Juli 2011, 14:40:26 »
bolli
Genau so ist es.

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #41 am: 27. Juli 2011, 15:10:30 »
Wenn die Klauselunwirksamkeit im Verhältnis der Parteien zueinander  rechtskräftig festgestellt ist, stellt sich die Frage, ob das Festhalten an diesem Vertrag für den Versorger noch zumutbar ist.

Dies ist ihm dann nicht unzumutbar, wenn er sich in überschaubarer Frist durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09).

Daraus folgt umgekehrt, dass es ihm dann unzumutbar sein kann, wenn er sich nicht kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.
Im Falle einer Unzumutbarkeit ist eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich.

Hätte man deshalb zu Grunde gelegt, dass der Versorger sich nicht durch ordnungsgemäße Kündigung in überschaubarer Frsit aus dem betroffenen Vertragsverhältnis lösen kann, so hätte das Gericht, welches über die Unwirksamkeit der Klausel zu befinden hatte, es schon nicht bei der Feststellung der Unwirksamkeit belassen dürfen, sondern soweit wie möglich eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen und klären müssen, in welchem Umfange dann Preisänderungen zulässig sein sollen. Daran fehlte es.

Als Ausgleich könnte man sich dann den Anpassungsmechanismus nach §§ 314, 313 BGB vorstellen.

Was nach alldem aber wohl nicht möglich sein wird, ist zum einen die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel und das fehlende Preisänderungsrecht des Versorgers im konkreten Vertragsverhältnis rechtskräftig  festzustellen und darüber hinaus - im Rahmen eines weiteren Prozesses - rechtskräftig festzustellen, dass der Versorger verpflichtet sei, dieses konkrete Vertragsverhältnis hiernach immr noch und womöglich gar auf unbestimmte Zeit  zu unveränderten Konditionen fortzuführen.

Einen Anspruch auf faktische Meistbegünstigung aus kartellrechtlicher Gleichbehandlung gibt es nicht (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.10 KZR 4/10).

Das sollte eigentlich einleuchten.

Der tapfere Recke wollte wohl (die Klausel) erst schlachten und dann weiter melken.
Das funktioniert aber auch mit dem besten Rindvieh  nicht.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #42 am: 27. Juli 2011, 15:38:41 »
Spätestens nach ihrer Klage vor dem AG Ludwigsburg-nicht ich war der Klä-
ger,wie das LG Stuttgart im Urteil fälschlicherweise festgestellt hat-haben
die SWLB definitiv gewusst,dass die Preisänderungsklausel rechtwidrig ist.Zu diesem Zeitpunkt hatten sie die Möglichkeit,vertragsgemäss alle Verträge zum 31.12.2009 zu kündigen,warum nur mir?
Die SWLB haben seit 1984 das vertragliche Recht,eine gesetzwidrige
Klausel durch eine gesetzeskonforme zu ersetzen,die den § 24 Abs.4(n.F.) AVBFernwärmeV bzw. §§ 307ff.BGB gerecht wird.
Ich finde es bemerkenswert,dass das LG Stuttgart eine falsche Tatsachen-
behauptung in der Urteilsbegründung aufführt,wenn es aufführt:
\"Die Kündigung war gegenüber dem Kläger auch sachlich gerechtfertigt.
Durch das vom Kläger angestrengte Verfahren vor dem Amtsgericht Lud-
wigsburg war eine der Vertragsbestandteile des Lieferungsvertrages,nämlich die Preisänderungsklausel angegriffen.\"
Dies heisst doch,ich habe durch die Einreichung einer Klage die Klausel
angegriffen.D.h.,in einem ganz wesentlichen Punkt lügt das Gericht.Ist das
korrekt?Es ist ein grosser Unterschied,ob ich die SWLB verklage,oder ob ich mich als Beklagter verteidige.Ich habe die Preisänderungsklausel nicht an-
gegriffen,sondern mich nur verteidigt.
Hier im Urteil wird es als einziges Argument aufgeführt für die Begründung einer \"sachlichen Rechtfertigung\" im kartellrechtlichen Sinne.

Offline tangocharly

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #43 am: 27. Juli 2011, 15:39:12 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Zur Rechtsfrage:

Wenn in einem Vertrag eine unwirksame Klausel enthalten ist, über deren Wirksamkeit Streit besteht, dann ist die deshalb erfolgte Kündigung nicht kartellrechtswidrig und deshalb unwirksam, vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 19.05.11.

Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht an Verträgen festgehalten werden, die ihm wegen unwirksamer Preisänderungsklausel auch die Weitergabe tatsächlich gestiegener Kosten versagen.

Im Falle einer Monopolsituation kann ein Kontrahierungszwang bestehen, der den Versorger zum Abschluss eines (neuen) Liefervertrages verpflichtet, dessen Anfangspreis nicht kartellrechtswidrig überhöht sein darf.

Wenn der Monopolist aber die geforderte Belieferung aufnimmt, ist die Frage, ob der dafür geforderte Preis dann angemessen ist oder nicht, ein vollkommen anderer Streit.

Nun hatte allerdings das OLG Celle in der zitierten Entscheidung nicht darüber zu entscheiden gehabt, wie sich die Sachlage dann darstellt, wenn der Versorger ein Monopol hat.

Die Begründung trägt insoweit zwar schon, hat aber einen Haken:

Zitat
dd) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Kartellrechtswidrigkeit solcher Kündigungen hätten befürchten müssen. Nach ihrem Vorbringen haben die Kartellbehörden es als missbräuchlich angesehen, wenn Energieversorgungsunternehmen sich dem Einwand, eine von ihnen vorgenommene einseitige Preisänderung sei unbillig, dadurch entzogen haben, dass sie das Vertragsverhältnis gekündigt haben. Darum geht es hier indes nicht, weil die streitbefangenen Verträge nicht zur Umgehung von Billigkeitsprüfungen gekündigt worden wären. Die Beklagten hätten dadurch lediglich die Gefahr beseitigt, wegen der unwirksamen Preiserhöhungsklausel nicht einmal gestiegene Gestehungskosten weitergeben zu können. dass darin keine Kartellrechtswidrigkeit zu sehen sein kann, liegt auf der Hand.

Denn es stellt sich schon die von @sternenmeer gestellte Frage, warum der Versorger seine angeblich höheren Einstandskosten nur im Falle eines (dieses: Sternenmeer) Kunden weitergeben will; während dessen bei den übrigen Kunden die jetzt erhöhten Einstandskosten keinen Kündigungsanlass darstellten.

Der Freiheit in unternehmerischer Selbstverantwortung zu entscheiden, ob Preise angepasst werden müssen / sollen, ist in Gestalt von § 1 Abs. 1 EnWG Grenzen gesetzt. Eine unternehmerische Entscheidung setzt aber, auch wenn die Grenzen der Kostenorientierung eingehalten sind, einen objektivierten Rahmen voraus, den Organisationsplan. Existiert ein solcher nicht, dann ist dies IMHO ein Indiz dafür, dass die Kündigungsveranlassung nicht vor diesem objektiven Hintergrund entstand.

Nicht umsonst hat sich wohl der Versorger in dem Verfahren (OLG Celle) als Bekl. mit dem Einwand verteidigt, dass ihm Unbill seitens der Kartellbehörde drohe.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #44 am: 27. Juli 2011, 16:02:09 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn die Klauselunwirksamkeit im Verhältnis der Parteien zueinander  rechtskräftig festgestellt ist, stellt sich die Frage, ob das Festhalten an diesem Vertrag für den Versorger noch zumutbar ist.

Dies ist ihm dann nicht unzumutbar, wenn er sich in überschaubarer Frist durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09).

Daraus folgt umgekehrt, dass es ihm dann unzumutbar sein kann, wenn er sich nicht kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.
Im Falle einer Unzumutbarkeit ist eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich.

Hätte man deshalb zu Grunde gelegt, dass der Versorger sich nicht durch ordnungsgemäße Kündigung in überschaubarer Frist aus dem betroffenen Vertragsverhältnis lösen kann, so hätte das Gericht, welches über die Unwirksamkeit der Klausel zu befinden hatte, es schon nicht bei der Feststellung der Unwirksamkeit belassen dürfen, sondern soweit wie möglich eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen und klären müssen, in welchem Umfange dann Preisänderungen zulässig sein sollen. Daran fehlte es.

Als Ausgleich könnte man sich dann den Anpassungsmechanismus nach §§ 314, 313 BGB vorstellen.

Was nach alldem aber wohl nicht möglich sein wird, ist zum einen die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel und das fehlende Preisänderungsrecht des Versorgers im konkreten Vertragsverhältnis rechtskräftig  festzustellen und darüber hinaus - im Rahmen eines weiteren Prozesses - rechtskräftig festzustellen, dass der Versorger verpflichtet sei, dieses konkrete Vertragsverhältnis hiernach immr noch und womöglich gar auf unbestimmte Zeit  zu unveränderten Konditionen fortzuführen.

Einen Anspruch auf faktische Meistbegünstigung aus kartellrechtlicher Gleichbehandlung gibt es nicht (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.10 KZR 4/10).

Wurde die Unwirksamkeit der Klausel und der darauf beruhenden Preisänderungen rechtskräftig festgestellt und womöglich zudem sogar festgestellt, dass dem Versorger im konkreten Vertragsverhältnis kein Recht zusteht, die Preise einseitig abzuändern (vgl. LG Cottbus, Urt. v. 30.06.11), dann kann der Versorger doch wohl nur kündigen.

Bei den anderen Kunden, für deren Vertragsverhältnisse entsprechendes nicht gerichtlich festgestellt wurde, liegt es womöglich anders.

Bei denen könnte es im Falle eines Rechtsstreits darüber doch schließlich - anders als in jener rechtskräftigen Entscheidung - zu einer ergänzenden Vertragsauslegung kommen, die dem Versorger durchaus die Weitergabe eingetretener Kostensteigerungen ermöglicht. Für jene Vertragsverhältnisse ist also noch gar nicht entschieden, dass keinerlei Kostensteigerungen weitergegeben werden können, selbst wenn die Klauseln ebenso unwirksam erscheinen.

 

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