Durfte mein Fernwärmeversorger (Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim)nur mir,dem einzigen Protestler,den Norm-Sondervertrag gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV zum 31.12.2009 kündigen,während alle anderen Verträge mit der gerichtlich festgestellten,gesetzwidrigen Preisänderungsklausel (AG Ludwigsburg v. 05.08.2009,Az.:1 C 3533/08) zum 01.01.2010 gem. Vertrag um weitere 5 Jahre verlängert wurden?
(Monopolsituation,Anschluss-und Benutzungszwang,Kontrahierungs-
Zwang,gleichartige Fernwärmeabnehmerstruktur).
Die Kartellkammer des LG Stuttgart hat diese Frage bejaht ( Urteil v. 30.06.2011,Az.:17 O 64/11) und keinen kartellrechtlichen Missbrauch gese-
hen.(Kopie des Urteils ist zwecks Veröffentlichung unterwegs zum BdE).
Begründung der Kartellkammer:\"Einer der Missbrauchsgründe im Sinne v.
§ 19 Abs. 4 GWB ist nicht ersichtlich.\"
Unsere Feststellungsklage beruhte auf § 19 Abs. 1 GWB (Generalklausel)/ § 134 BGB,die zu Unwirksamkeit der Kündigung führen sollte ,um dadurch
wieder gleichgestellt zu werden mit allen anderen,gleichartigen Abnehmern
der Fernwärme in Ludwigsburg City-Ost.
Das LG weiter:\"Die Kündigung war gegenüber dem Kläger auch sachlich gerechtfertigt.Durch das vom Kläger angestrengte Verfahren(s.o.)vor dem
AG Ludwigsburg war eine der wesentlichen Vertragsbestandteile des Lie-
ferungsvertrages,nämlich die Preisanpassungsklausel,angegriffen.\"
Weiter:\"Die Kündigung war daher gerechtfertigt und stellt sich nicht als
missbräuchlich dar. Der Ansatz des Klägers ist insofern verfehlt.Ein Missbrauch könnte sich nur dann ergeben,wenn die Beklagte nicht bereit wäre,mit ihm weiterhin einen Liefervertrag zu marktüblichen und marktan-
gemessenen Bedingungen abzuschliessen.\"
Nach der Kündigung des Vertrages haben mir die SWLB einen
-1-Jahresvertrag,
-höherer Arbeitspreis,
-schlechtere AGB`s,
-zum Festpreis
zum 01.01.2010 angeboten.Diesen habe ich abgelehnt wg. kartellrechtli-
chem Missbrauch(Ungleichbehandlung).
Es erfolgten mehrere Sperrandrohungen sowie Einschüchterungen.So am
15.12.2009:\"Wir weisen darauf hin,dass Ihr Mandant,wenn kein neuer Ver-
trag abgeschlossen wird,von unserer Mandantin ab dem 01.01.2010 prinzi-
piell nicht mehr mit Fernwärme versorgt werden kann.\" Weiter:\"....dass kein konkludenter Vertragsabschluss für Ihren Mandanten hergeleitet werden kann.\"
Weiter am 05.01.2010:\"Wir haben bereits mitgeteilt,dass wir das Vertrags-
verhältnis jedenfalls zum 31.12.2009 als beendet ansehen und eine Weiterbelieferung ihres Mandanten nicht als konkludente Erklärung zur
Fortführung des Vertrages zu den Konditionen von 2004 angesehen wer-
den kann.\"
Wenn ich nicht in die Berufung zum OLG Stuttgart gehe,dann habe ich nun
einen konkludenten Vertrag mit den SWLB mit dem vertragswidrigen Preis,
gegen den ich als einziger gerichtlich erfolgreich angegangen bin.
M.d.B. um Kommentierung /Ratschläge zu diesem für mich unerfreulichen
LG-Urteil.
Übrigens: Gemäss § 90 GWB war das LG-Stuttgart verpflichet,das Bundes-
kartellamt über dieses Verfahren zu unterrichten.Hat es aber nicht getan,
sonst hätte ich einen Hinweis in der Akte vorgefunden.