Original von sternenmeer
Hier geht es um eine Kündigung bei einer Monopolstellung der SWLB und
dass wir alle gleichartige Abnehmer sind.
Das spielt wohl keine Rolle, ist wohl bedeutungs- und belanglos.
Die Monopolstellung wirkt sich auf die Kündigungsmöglichkeit
nicht unmittelbar aus.
Die Entscheidung
BGH, Urt. v. 28.10.09 VIII ZR 320/07 betrifft laut Randnummer 35 ausdrücklich den Fall der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in den Verträgen eines Monopolisten.
Auch dort schied eine ergänzende Vertragsauslegung
deshalb aus, weil sich der Versorger (
der eine Monopolstellung einnahm) durch ordnungsgemäße Kündigung in überschaubarer Frist aus den Verträgen lösen konnte und deshalb die Vertragslücke, die durch die Klauselunwirksamkeit in das Vertragsgefüge gerissen wurde, nicht ohne Weiteres eine unzumutbare Härte für den Versorger begründen konnte (Randnummer 45).
Aber selbst dann, wenn ein Recht zur ordentlichen Kündigung für den Versorger im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, besteht ein solches gleichwohl, es sei denn, es wäre vertraglich ausgeschlossen worden (vgl. BGH, B. v. 15.09.10 VIII ZR 241/08].
Wäre das Recht zur ordentlichen Kündigung,
die bekanntlich keinerlei Begründung bedarf, jedoch
vertraglich ausgeschlossen gewesen, hätte man eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der erfolgten Kündigung ja allein auf diese Begründung stützen können, ohne dass es dafür überhaupt erst auf Kartellrecht angekommen wäre. Konnte man aber wohl nicht, weil es einen solchen vertraglichen Ausschluss schon nicht gab.
Das Urteil des AG Ludwigsburg stellt jedoch ersichtlich
auch darauf ab, dass ein Kündigungsrecht für den Versorger bestand.
Nach alldem sollte man nicht davon ausgehen, dass durch eine Monopolstellung das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen würde.
Nochmals:
Wäre das Recht zur ordentlichen Kündigung (
die keiner Begründung bedarf), tatsächlich allein aufgrund einer Monopolstellung ausgeschlossen, so hätte schon das Urteil des AG Ludwirgsburg mit der gegebenen Begründung nicht ergehen dürfen (Argument: §§ 314, 313 BGB).
Anders gewendet:
Worin sieht man eigentlich die
singuläre \"Opferrolle\", die nun den ganzen Jammer verursacht?
Etwa darin, dass man die Preiserhöhungen nicht zahlen musste, die alle anderen Kunden beanstandungslos gezahlt hatten?
Es ist doch bereits im Kern nicht nachvollziehbar, dass man davon ausgeht, der Versorger sei wegen Klauselunwirksamkeit zu Preisänderungen nicht berechtigt, könne den Vertrag jedoch nicht kündigen und müsse deshalb oder aber zudem das Vertragsverhältnis unbefristet
zu unveränderten Bedingungen fortführen.