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Autor Thema: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?  (Gelesen 126354 mal)

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Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #60 am: 29. Juli 2011, 16:18:02 »
zum Kartellrechtsverfahren LG Stuttgart v. 30.06.2011,Az.:17 O 64/11

Entscheidungsgründe des Gerichts:
\"Die Kündigung war gegenüber dem Kläger auch sachlich gerechtfertigt.
Durch das vom Kläger angestrengte Verfahren vor dem AG Ludwigsburg war eine der wesentlichen Vertragsbestandteile angegriffen.\"

D.h. doch:
Der Kläger hat Klage beim AG Ludwigsburg eingereicht.
Das Gericht hat festgestellt:Gesetzwidrige Preisänderungsklausel.
Die Beklagte (SWLB) kündigt daraufhin aus sachlichem Grund,weil der Klä-
ger sie gerichtlich angegangen ist.

In Wirklichkeit war der zeitliche Ablauf und die Anklageerhebung ganz anders.
Die BEKLAGTE (SWLB) hat den Kläger vor dem AG verklagt (23.12.2008)
Die BEKLAGTE (SWLB) kündigt dem Kläger                           (20.03.2009)
Das AG entscheidet:Rechtwidrige Preisänderungsklausel     (05.08.2009)

Das Gericht behaupet somit,dass die Entscheidung vom 05.08.2009 An-
lass für die BEKLAGTE (SWLB) war,die Kündigung am 20.03.2009 auszusprechen.
Dies ist doch eine falsche Tatsachenbehauptung,die als einziger Grund
für die sachliche Rechtfertigung herhalten muss.

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #61 am: 29. Juli 2011, 20:17:56 »
Es ist belanglos, warum der Versorger gekündigt hat.

Die Kündigung wurde ja wohl nicht mit der nichtkartellrechtlichen Einwendung  angegriffen, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung des Versorgers vertraglich ausgeschlossen worden sei.

Also bestand grundsätzlich ein Recht zur ordentlichen Kündigung.

Dann kam es darauf an, ob im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf welcher das Urteil des LG gründet, der zulässige Antrag begründet war, was wie aufgezeigt wohl nicht der Fall sein konnte, nachdem das genannte Urteil des AG Ludwigsburg (rechtskräftig) vorlag.

Es kommt also keinesfalls darauf an, wie es zu Kündigung kam.

Zu entscheiden war allein über die zulässigen Klageanträge des Klägers und somit darüber, ob zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein den Klageantrag tragender Anspruch für den Kläger bestand, nämlich auf unveränderte Fortsetzung zu unveränderten Bedingungen, nachdem schon das Urteil des AG Ludwigsburg (rechtskräftig) vorlag....

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #62 am: 29. Juli 2011, 21:46:42 »
RR-E-ft
Hier geht es um eine Kündigung bei einer Monopolstellung der SWLB und
dass wir alle gleichartige Abnehmer sind.
Dann gilt:Ein laufendes Fernwärme-Vertragsverhältnis kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe gekündigt werden.Da die Kündigung am
20.03.2009 erfolgte,also vor der gerichtlichen Feststellung der rechtswidrigen Klausel
am 05.08.2009,kann die Rechtswidrigkeit der Klausel nicht als sachliche Rechtfertigung
für diese Kündigung herangezogen werden.Diese Tatsachenbegründung
ist somit falsch.Ich kann auch nicht sagen,ich bin nass vom Regen,weil es
morgen regnet.

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #63 am: 29. Juli 2011, 22:34:27 »
Zitat
Original von sternenmeer

Hier geht es um eine Kündigung bei einer Monopolstellung der SWLB und
dass wir alle gleichartige Abnehmer sind.

Das spielt wohl keine Rolle, ist wohl bedeutungs- und belanglos.

Die Monopolstellung wirkt sich auf die Kündigungsmöglichkeit nicht unmittelbar aus.

Die Entscheidung BGH, Urt. v. 28.10.09 VIII ZR 320/07 betrifft laut Randnummer 35 ausdrücklich den Fall der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in den Verträgen eines Monopolisten.

Auch dort schied eine ergänzende Vertragsauslegung deshalb aus, weil sich der Versorger (der eine Monopolstellung einnahm) durch ordnungsgemäße Kündigung in überschaubarer Frist  aus den Verträgen lösen konnte und deshalb die Vertragslücke, die durch die Klauselunwirksamkeit in das Vertragsgefüge gerissen wurde, nicht ohne Weiteres eine unzumutbare Härte für den Versorger begründen konnte (Randnummer 45).

Aber selbst dann, wenn ein Recht zur ordentlichen Kündigung für den Versorger im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, besteht ein solches gleichwohl, es sei denn, es wäre vertraglich ausgeschlossen worden (vgl. BGH, B. v. 15.09.10 VIII ZR 241/08].

Wäre das Recht zur ordentlichen Kündigung, die bekanntlich keinerlei Begründung bedarf, jedoch vertraglich  ausgeschlossen gewesen, hätte man eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der erfolgten Kündigung ja allein auf diese Begründung stützen können, ohne dass es dafür überhaupt erst auf Kartellrecht angekommen wäre. Konnte man aber wohl nicht, weil es einen solchen vertraglichen Ausschluss schon nicht gab.

Das Urteil des AG Ludwigsburg stellt jedoch ersichtlich auch darauf ab, dass ein Kündigungsrecht für den Versorger bestand.

Nach alldem sollte man nicht davon ausgehen, dass durch eine Monopolstellung das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen würde.

Nochmals:

Wäre das Recht zur ordentlichen Kündigung (die keiner Begründung bedarf), tatsächlich allein aufgrund einer Monopolstellung ausgeschlossen, so hätte schon das Urteil des AG Ludwirgsburg mit der gegebenen Begründung nicht ergehen dürfen (Argument: §§ 314, 313 BGB).

Anders gewendet:

Worin sieht man eigentlich die singuläre \"Opferrolle\", die nun den ganzen Jammer verursacht?
Etwa darin, dass man die Preiserhöhungen nicht zahlen musste, die alle anderen Kunden beanstandungslos gezahlt hatten?

Es ist doch bereits im Kern nicht nachvollziehbar, dass man davon ausgeht, der Versorger sei wegen Klauselunwirksamkeit zu Preisänderungen nicht berechtigt, könne den Vertrag jedoch nicht kündigen und müsse deshalb oder aber zudem das Vertragsverhältnis unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortführen.

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #64 am: 30. Juli 2011, 10:32:05 »
Ist das Verhalten des Fernwärmemonopolisten Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim wirklich in Ordnung? Nach gerichtlicher Feststellung der rechtsunwirksamen Klausel wäre es doch nur sachlich gewesen, die ungültige Klausel durch eine gültige Klausel zu ersetzen und zwar in allen Verträgen. Sind denn unterschiedliche Preise (und Verträge) bei den wohl gleichen Verhältnissen in diesem Monopol wirklich rechtens?

Gerade bei den Fernwärmemonopolen liegt offensichtlich noch vieles im Argen. Verbraucherschutz wird in D halt immer noch kleingeschrieben. Die deutsche Politik schafft es nicht alleine, die Verbraucher brauchen Europa. Die schönen abgeschirmten Gesetze und Verordnungen (EnWG, GO & Co.) sind mehr Alibi als reale Verbraucherpolitik, Papiertiger eben. Einzelne Rechtsstreite, selbst wenn es für den Verbraucher gut ausgeht, führen nicht wirklich zum Ziel.  Manchmal bleibt trotz Recht nur der jahrelange Aufwand und der Ärger. Dutzende Urteile und Novellen haben den Verbrauchern nichts gebracht. Im Gegenteil, sie werden im Milliardengeschäft \"Energie\" weiter und zunehmend abgezockt. Der Energieverbraucher muß auch die kommunalen Goldesel füttern.  Es gilt ja Haushaltslöcher zu stopfen, Bäder, Sport- und Kulturarenen, Pedelecs und E-Mobile etc. pp. querzusubventioneren. Eine Spendenquittung gibt es mit der Energierechnung immer noch nicht.

Nur ein weiteres Beispiel:

Zitat
Gleichzeitig bestätigt er, dass die FWO ihr Angebot, allen Kunden entsprechend ihres Stromverbrauches eine Gutschrift zu zahlen, noch einmal modifiziert habe. Das erste Angebot, eine Rückzahlung von insgesamt 70 000 Euro, lehnten die Fernwärmenutzer ab. Nach Informationen dieser Zeitung möchte die FWO etwa 30 000 Euro nachlegen. Die Bedingung dabei ist, dass die FWO-Kunden ihre Widersprüche zurücknehmen und die neuen Verträge unterschreiben.

Warum die FWO noch einmal nachlegt – auch das wollte Geschäftsführer Förster nicht sagen. Mitglieder der Bürgerinitiative vermuten indes, dass bei den neuen Verträgen oder in der Vergangenheit geschlampt wurde und mit dem Geld die Zustimmung der Kunden erkauft werden soll, so ein Vertreter gegenüber der Redaktion.

Beispiel  Ochsenfurt -- Fernwärme eine Alternative oder Alternativlos? -- Wenn es auch so aussieht, kein Basar (Markt) - Monopolbedingungen

Ein Beispiel aus der Urteilssammlung - Monopolnutzung - OLG Düsseldorf Kartellsenat

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #65 am: 30. Juli 2011, 10:39:04 »
Minus im Quadrat.

Mancher mag sein scheinbar  unstillbares persönliches Bedürfnis nach unendlichem Palaver befriedigen und findet dafür einfach nicht den richtigen Ort.
Kleiner Tipp: real Speakers´Corner in london.

Solches kann weder Gegenstand von Grundsatzfragen noch von Gerichtsverfahren sein.
Dabei geht es nämlich um die zielführende Beantwortung/ Entscheidung ganz konkreter Fragen.

In Gerichtsverfahren zu klären ist dabei insbesondere nicht, ob irgendein Verhalten in Ordnung ist oder irgend etwas im Argen liegt, sondern ausschließlich  nur, ob der Kläger im Sinne seiner zulässigen Klageanträge  tatsächlich einen Anspruch hat, so dass seine Klage im juristischen Sinne begründet ist. Ein Gerichtsverfahren ist kein Tribunal.

Eine völlig andere Kultur des Palavers auch zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten findet man in Afrika.
Dort nimmt man sich Zeit zum reden bis der nächste Regen fällt.
Wer dort sozialisiert wurde, könnte tatsächlich Schwierigkeiten haben, unser System zu verstehen.

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #66 am: 30. Juli 2011, 11:23:21 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Minus im Quadrat.

Mancher mag sein scheinbar  unstillbares persönliches Bedürfnis nach unendlichem Palaver befriedigen und findet dafür einfach nicht den richtigen Ort.
Kleiner Tipp: speakers´corner in london.

Solches kann weder Gegenstand von Grundsatzfragen noch von Gerichtsverfahren sein.
Dabei geht es nämlich um die zielführende Beantwortung/ Entscheidung ganz konkreter Fragen.

In Gerichtsverfahren zu klären ist dabei insbesondere nicht, ob irgendein Verhalten in Ordnung ist, sondern nur, ob der Kläger im Sinne seiner zulässigen Klageanträge  tatsächlich einen Anspruch hat, so dass seine Klage im juristischen Sinne begründet ist. Ein Gerichtsverfahren ist kein Tribunal.

Eine völlig andere Kultur des Palavers auch zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten findet man in Afrika.
Dort nimmt man sich Zeit zum reden bis der nächste Regen fällt.
Wer dort sozialisiert wurde, könnte tatsächlich Schwierigkeiten haben, unser System zu verstehen.
    Herr Anwalt, einen Grundsatz betreffende Frage. Nachdem das ein Meinungsforum für Energieverbraucher ist, erlaube ich mir die Meinung, dass es nicht nur chemisch rein juristische Grundsatzfragen gibt. Es handelt sich hier auch grundsätzlich um Verbraucherpolitik in mehreren Bereichen. Hier im kommunalen Bereich und die Diskussion hat immer noch ihren juristischen Schwerpunkt.

    Es geht bei Grundsätzen nicht immer nur um Ihr Metier, um Urteile und Gerichtsverfahren! Das juristische Aufdröseln macht Ihnen keiner streitig. Da sind Sie der unangefochtene erste Experte im Forum. Aber dass bedeutet im Grundsatz noch lange nicht Irrtumslosigkeit, Fehlerlosigkeit und wie man deutlich sieht auch nicht automatisch Perfektion in Diskussion und Moderation.

    \"
Minus im Quadrat\"[/list]

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #67 am: 30. Juli 2011, 11:25:34 »
Minus im Quadrat.

Sie sind der unangefochtene Experte fürs Palaver.

Es geht grundsätzlich  um eine bestimmte Debattenkultur, die hier eben -  historisch gewachsen -  eine andere ist als in Afrika.
Dabei will ich die afrikanische Variante gar nicht herabwürdigen.
Wo sie hinpaßt, paßt sie hin; hier jedoch eher nicht.

Unsere Debattenkultur auch hier ist auf Effizienz ausgerichtet.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #68 am: 30. Juli 2011, 11:49:27 »
RR-E-ft

Worum geht geht es denn eigentlich?(s.o. Grundsatzthema)

\"Darf ein Fernwärme-Monopolist (Normadressat gem. § 19 GWB)

     -bei Anschluss-/Benutzungszwang,
     -bei gebundener Leitung
     -Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch
     - Kontrahierungszwang
     -gleichartiger Abnehmerstruktur mit standardisierten \"Fernwärme-
      Normsonderverträgen\"

NUR EINEM Fernwärme-Kunden  kündigen,der
     -Widerspruch gegen eine Jahresrechnung eingelegt hat (§24 Abs. 4
      AVBFernwärmeV) und die
     -Jahresrechnung daraufhin angemessen (nicht Anf.-Preis) gekürzt hat,
      weil diese auf der Basis einer gerichtlich festgestellten,gesetzwidrigen
      Preisänderungsklausel erstellt wurde ?\"

Grundsätzlich JA,wenn es vertraglich vereinbart ist ,Frist und Form eingehal-
ten wurde und zusätzlich

BESONDERE GRÜNDE vorliegen im kartellrechtlichen Sinne ( § 19 GWB ).

Es geht hier nur um diese konkrete Frage,liegen bei der EINZIG vorgenom-
menen Vertragskündigung der SWLB solche BESONDEREN GRÜNDE vor ?

M.E. NEIN,weil die SWLB durch diese Kündigung einen gesetzwidrigen Preis
legitimieren wollen,mit der Begründung-wie das LG festgestellt hat-weil ich
diesen Preis gerichtlich angegangen habe ( was aber sowieso nicht stimmt,
da ich vor dem AG Ludwigsburg verklagt wurde).

M.E. verstösst somit diese EINZIGE Kündigung gegen § 19 Abs.1 GWB,weil
sie einen kartellrechtlichen Missbrauch darstellt (s.Prof. Markert an m. St.).

Konsequenz: Verstösst ein Rechtsgeschäft (hier Kündigung) gegen ein
Verbotsgesetz ( hier § 19 Abs. 1 GWB),dann ist es unwirksam und gem.
§ 134 BGB aufzuheben.

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #69 am: 30. Juli 2011, 11:59:49 »
Es bedurfte wohl schon keiner besonderen Gründe (vgl. BGH VIII ZR 320/07 Rn. 35, 45).

Vorliegend unterliegt zunächst schon nicht der Versorger (Normadressat) einem Kontrahierungszwang, sondern der Kunde.

Und das Urteil des AG Ludwigsburg erging nun mal allein zwischen den Parteien des konkreten Vertragsverhältnisses. Dieses Urteil geht ursächlich auf die entsprechende, so anstrengende wie erfolgreiche Verteidigung des Beklagten zurück und fiel für diesen folglich nicht etwa wie Manna vom Himmel.

Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung beim Landgericht lagen jedenfalls mit dem Urteil des AG Ludwigsburg wohl ausreichend  Gründe vor, einen Anspruch auf unveränderte Weiterbelieferung zu unveränderten Bedingungen zu versagen, weil eine solche Feststellung auch eine Anpassungsmöglichkeit für den Versorger gem. §§ 313, 314 BGB ausschließen würde.

Auf letztere Feststellung war der (weitergehende) Klageantrag gerichtet und nicht etwa (bloß) darauf, festzustellen, dass die Kündigung unwirksam war.

Es ist zudem überhaupt nicht ausgemacht, dass der Versorger die anderen Kunden zu den bisherigen Bedingungen unverändert weiter beliefern muss und von diesen gem. §§ 313, 314 BGB keine Anpassung verlangen kann, um im Falle des Scheiterns einer solchen einvernehmlichen Anpassung die Verträge vorfristig durch Kündigung zu beenden.

Im Falle des Obsiegens mit dem (weitergehenden) Klageantrag würde man sich deshalb wohl besser stellen gegenüber den anderen Kunden.

Die Frage lässt sich im konkreten Fall abschließend nur durch eine Berufung klären. Ohne Berufung ist sie durch die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils bereits formell geklärt. Jeder darf weiter unverändert seine Meinung behalten, ohne dass sich am Ergebnis praktisch etwas ändert.

Zitat
Original von RR-E-ft

Wäre das Recht zur ordentlichen Kündigung (die keiner Begründung bedarf), tatsächlich allein aufgrund einer Monopolstellung ausgeschlossen, so hätte schon das Urteil des AG Ludwirgsburg mit der gegebenen Begründung nicht ergehen dürfen (Argument: §§ 314, 313 BGB).

Anders gewendet:

Worin sieht man eigentlich die singuläre \"Opferrolle\", die nun den ganzen Jammer verursacht?
Etwa darin, dass man die Preiserhöhungen nicht zahlen musste, die alle anderen Kunden beanstandungslos gezahlt hatten?

Es ist doch bereits im Kern nicht nachvollziehbar, dass man davon ausgeht, der Versorger sei wegen Klauselunwirksamkeit zu Preisänderungen nicht berechtigt, könne den Vertrag jedoch nicht kündigen und müsse deshalb oder aber zudem das Vertragsverhältnis unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortführen.

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« Antwort #70 am: 30. Juli 2011, 14:42:05 »
Zitat
Original von RR-E-ft
..
Vorliegend unterliegt nicht der Versorger einem Kontrahierungszwang, sondern der Kunde.
...
    Bei allem Respekt, aber da zu Folgen fällt schwer.

    Anschluss- und Benutzungzwang, Kommunalsatzung, Grunddienstbarkeit? Das ohne Verpflichtung für die Kommune und deren Stadtwerk (gemeindeeigener Betrieb bei kommunalrechtlich obligatorisch maßgeblichem Einfluss auf die Führung)?!

    Und neu der Klimaschutz -  nur Pflichten ohne Rechte?
§16EEWärmeG

Wer akzeptiert diesen Inhalt (freiwillig) - aktuelle AGB Fernwärme?

Strom und Wärme aus dezentraler Erzeugung kommunaler KWK-Anlagen, in aller Regel eine klima- und umwelttechnisch gute und effiziente Sache.  Auf jeden Fall effizenter und umweltfreundlicher als  z.B. Holz in Einzelöfen zu verbrennen*). Allerdings kann man Bedingungen wie sie sich hier zeigen nur ablehnen. Wo Monopole in der Natur der Sache liegen oder als begründete Ausnahme verordnet werden, sind sie vollkommen transparent und ohne Missbrauch zu organisieren! So jedenfalls nicht![/list]*)PS
dazu passt: Wenn\'s dem Nachbarn stinkt

Offline RR-E-ft

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« Antwort #71 am: 30. Juli 2011, 14:46:10 »
Ihre Schwierigkeiten bestehen ja wohl nicht erst seit heute. ;)
Mancher wünscht sich diesbezüglich afrikanischen Langmut.

Bei der Grundversorgung mit Strom und Gas besteht zB. ein gesetzlicher Kontrahierungszwang für den Grundversorger, jedoch nicht für die Kunden.
Man muss also genau differenzieren, wenn der Kontrahierungszwang trifft.

Nie geht ein bestehender  Kontrahierungszwang (ob gesetzlich oder vertraglich) dahin, einen Vertrag zu unabänderlichen Preisen abzuschließen/ aufrecht zu erhalten.

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« Antwort #72 am: 30. Juli 2011, 15:06:53 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Ihre Schwierigkeiten bestehen ja wohl nicht erst seit heute. ;)
    Ja, mit diesen Bedingungen habe ich meine Schwierigkeiten. Sollten Sie Recht haben, müsste man die Bedingungen ändern - mindestens aus Sicht von Energieverbrauchern. Aber das ist jetzt wieder Verbraucherpolitik. Der immer gleiche Streit mag Sie ja befriedigen, die meisten Verbraucher kaum. Die wollen bestehende Streitursachen beseitigen, und u.a. faire Preise und Bedingungen. Ob das ganz in Ihrem Sinn ist bin ich mir nicht sicher. Der Einsatz dafür wäre bei Lichte betrachtet für Sie letztendlich nicht effizient genug.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #73 am: 30. Juli 2011, 15:13:26 »
Minus im Quadrat.

Der letzte Beitrag erscheint sachlich- inhaltlich nicht nachvollziehbar.
Ist das wieder die afrikanische Methode?

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« Antwort #74 am: 30. Juli 2011, 16:45:58 »
Es geht doch um die Frage der Zulässigkeit der Klage und ob diese begründet war.
Im 1.Hauptantrag wurde die Zulässigkeit bejaht,aber abgelehnt,mit der Begründung:
1.Die Beklagte wollte gegen den Kläger keine Preise und Bedingungen
durchsetzen,die schlechter waren als bei allen andere Fernwärme-Kunden.

Stimmt nicht:Das Vertragsangebot vom 23.11.2009 war in fast allen Punk-
                    ten schlechter (höhere Preise,AGB`s).Ein anderes hat`s nie
                    gegeben.Das nennt das Gericht:Gleichbehandlung.
2.Die Kündigung sei sachlich gerechtfertigt,weil der Kläger die SWLB vor
   Gericht angegriffen habe.

Stimmt nicht:Die SWLB haben mich vor`s Gericht gezerrt und behauptet,
                    die Klausel sei korrekt.Pech gehabt,war sie nicht.
                    Ich habe nur eine Verteidigungshaltung gegen die rechtwidrige
                    Klausel eigenommen.

Hierzu der BGH v. 24.06.2003,Az. KZR 32/01 (s. S.12 sinngemäss):
Liegt eine Verweigerungshaltung gegen das rechtswidrige Verhalten der
Beklagten vor,so kann dies die Kündigung sachlich nicht rechtfertigen.

Und hier liegt der Hund begraben.
Meine Verweigerungshaltung gegen das rechtswidrige Handeln der SWLB kann somit nicht als sachliche Rechtfertigung für eine Kündigung angesehen werden.Dies ist ein Verstoss gegen das Kartellgesetz.Nur
weil ich mich als einziger gegen die SWLB gewehrt habe,durften die SWLB nicht nur mir kündigen.Diese Bestrafung in Form der Kündigung ist gesetz-
widrig.
Die SWLB war verpflichtet,die gesetzwidrige Klausel zu ersetzen.
Sie sollten sich mal darum bemühen,in die Kommentare des GWB reinzuschauen (§§19,20 ) ,was hier zu o.a. Problematik der \"sachlichen
Rechtfertigung\"geschrieben steht und mir nicht ständig unqualifizierte Vor-würfe machen,wie ich könne nicht lesen.
Zu dieser Problematik haben sie sich bisher überhaupt noch nicht
geäussert,obwohl hier der Hund........

 

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