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Autor Thema: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?  (Gelesen 126370 mal)

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Offline sternenmeer

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Durfte mein Fernwärmeversorger (Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim)nur mir,dem einzigen Protestler,den Norm-Sondervertrag gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV  zum 31.12.2009 kündigen,während alle anderen Verträge mit der gerichtlich festgestellten,gesetzwidrigen Preisänderungsklausel (AG Ludwigsburg v. 05.08.2009,Az.:1 C 3533/08) zum 01.01.2010 gem. Vertrag um weitere 5 Jahre verlängert wurden?
(Monopolsituation,Anschluss-und Benutzungszwang,Kontrahierungs-
Zwang,gleichartige Fernwärmeabnehmerstruktur).
Die Kartellkammer des LG Stuttgart hat diese Frage bejaht ( Urteil v. 30.06.2011,Az.:17 O 64/11) und keinen kartellrechtlichen Missbrauch gese-
hen.(Kopie des Urteils ist zwecks Veröffentlichung unterwegs zum BdE).
Begründung der Kartellkammer:\"Einer der Missbrauchsgründe im Sinne v.
§ 19 Abs. 4 GWB ist nicht ersichtlich.\"
Unsere Feststellungsklage beruhte auf § 19 Abs. 1 GWB (Generalklausel)/ § 134 BGB,die zu Unwirksamkeit der Kündigung führen sollte ,um dadurch
wieder gleichgestellt zu werden mit allen anderen,gleichartigen Abnehmern

der Fernwärme in Ludwigsburg City-Ost.
Das LG weiter:\"Die Kündigung war gegenüber dem Kläger auch sachlich gerechtfertigt.Durch das vom Kläger angestrengte Verfahren(s.o.)vor dem
AG Ludwigsburg war eine der wesentlichen Vertragsbestandteile des Lie-
ferungsvertrages,nämlich die Preisanpassungsklausel,angegriffen.\"
Weiter:\"Die Kündigung war daher gerechtfertigt und stellt sich nicht als
missbräuchlich dar. Der Ansatz des Klägers ist insofern verfehlt.Ein Missbrauch könnte sich nur dann ergeben,wenn die Beklagte nicht bereit wäre,mit ihm weiterhin einen Liefervertrag zu marktüblichen und marktan-
gemessenen Bedingungen abzuschliessen.\"
Nach der Kündigung des Vertrages haben mir die SWLB einen
-1-Jahresvertrag,
-höherer Arbeitspreis,
-schlechtere AGB`s,
-zum Festpreis
zum 01.01.2010 angeboten.Diesen habe ich abgelehnt wg. kartellrechtli-
chem Missbrauch(Ungleichbehandlung).
Es erfolgten mehrere Sperrandrohungen sowie Einschüchterungen.So am
15.12.2009:\"Wir weisen darauf hin,dass Ihr Mandant,wenn kein neuer Ver-
trag abgeschlossen wird,von unserer Mandantin ab dem 01.01.2010 prinzi-
piell nicht mehr mit Fernwärme versorgt werden kann.\" Weiter:\"....dass kein konkludenter Vertragsabschluss für Ihren Mandanten hergeleitet werden kann.\"
Weiter am 05.01.2010:\"Wir haben bereits mitgeteilt,dass wir das Vertrags-
verhältnis jedenfalls zum 31.12.2009 als beendet ansehen und eine Weiterbelieferung ihres Mandanten nicht als konkludente Erklärung zur
Fortführung des Vertrages zu den Konditionen von 2004 angesehen wer-
den kann.\"
Wenn ich nicht in die Berufung zum OLG Stuttgart gehe,dann habe ich nun
einen konkludenten Vertrag mit den SWLB mit dem vertragswidrigen Preis,
gegen den ich als einziger gerichtlich erfolgreich angegangen bin.
M.d.B. um Kommentierung /Ratschläge zu diesem für mich unerfreulichen
LG-Urteil.
Übrigens: Gemäss § 90 GWB war das LG-Stuttgart verpflichet,das Bundes-
kartellamt über dieses Verfahren zu unterrichten.Hat es aber nicht getan,
sonst hätte ich einen Hinweis in der Akte vorgefunden.

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #1 am: 23. Juli 2011, 09:29:50 »
@sternenmeer,  Es ist nicht nur eine juristische Frage. Es geht da auch um Energiepolitik.  Aber die Gelegenheit ist günstig. In Pleidelsheim veranstaltet die CDU Ludwigsburg am Montag eine hochrangig besetzte Podiumusdiskussion. EU-Energiekommissar, MdB-MdL-Vertreter, Stadtwerke, EnBW und Bürgermeister sind vertreten.

Speziell wird man die Frage hier nicht beantworten, aber allgemein zur Monopol- und Preissituation bei Fernwärme oder Wärmestrom kann man sicher eine Antwort vom einen oder anderen Podiumsteilnehmer erwarten. Der Veranstaltung tun ein paar kritische Fragen sicher ganz gut. ;)

siehe auch hier: Um 30 Prozent EnBW verteuert Wärmestrom


Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #2 am: 23. Juli 2011, 12:38:54 »
Minus zum Quadrat.

sternenmeer hat hier unter Grundsatzfragen ausschließlich eine juristische Frage angebracht und somit kein Interesse an allgemeinem  Palaver bekundet.

Zur Rechtsfrage:

Wenn in einem Vertrag eine unwirksame Klausel enthalten ist, über deren Wirksamkeit Streit besteht, dann ist die deshalb erfolgte Kündigung nicht kartellrechtswidrig und deshalb unwirksam, vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 19.05.11.


Hierzu gibt es auch eine ganze Reihe landgerichtlicher Entscheidungen, die diese zutreffende Rechtsansicht stützen:

Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht an Verträgen festgehalten werden, die ihm wegen unwirksamer Preisänderungsklausel auch die Weitergabe tatsächlich gestiegener Kosten versagen.

Im Falle einer Monopolsituation kann ein Kontrahierungszwang bestehen, der den Versorger zum Abschluss eines (neuen) Liefervertrages verpflichtet, dessen Anfangspreis nicht kartellrechtswidrig überhöht sein darf.

Wenn der Monopolist aber die geforderte Belieferung aufnimmt, ist die Frage, ob der dafür geforderte Preis dann angemessen ist oder nicht, ein vollkommen anderer Streit.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #3 am: 23. Juli 2011, 20:21:12 »
Ich bestreite nicht,dass ein Monopolist wegen unwirksamer Preisän-
derungsklauseln die standardisierten Norm-Sonderverträge aller gleicharti-ger Fernwärmeabnehmer kündigen kann,um tatsächlich gestiegene Kosten-
steigerungen ergebnisneutral auffangen zu können.
Gemäß § 19 Abs. 1 GWB (Generalklausel) ist jedoch der Tatbestand eines missbräuchlichen Verhaltens gegeben,wenn ein
   -Fernwärme-Monopolist(Normadressat),
   -bei einem Anschluss- und Benutzungszwang / Kontrahierungszwang
   -gleichartiger Fernwärme-Abnehmerstruktur

ohne sachliche Rechtfertigung nur mir-dem einzigen Protestler-den Vertrag
kündigt.Eine solche Kündigung stellt eine missbräuchliche Ausnutzung ei-
ner marktbeherrschenden Stellung dar,da eine Diskriminierung gegenüber
allen anderen gleichartigen Fernwärmekunden (z.B.meinen Nachbarn) ge-
geben ist,denen nicht gekündigt wurde.
Durch eine einzelne,missbräuchliche Kündigung ist das Übel in Gestalt der
rechtswidrigen Preisänderungsklausel ja nicht aus der Welt geschafft.
Der Kartellsenat(BGH v. 07.12.2010,Az.:KZR 4/10,Rn. 57) sagt hierzu:
\"Die Ungleichbehandlung gleichartiger Abnehmer durch den Normadressa-
ten im beherrschten Markt spricht prima facie für eine unzulässige Diskrimi-
nierung.\"
Mir ist kein Urteil des BGH oder eines OLG bekannt,in dem eine Ungleichbe-
handlung gleichartiger Abnehmer durch einen Monopolisten nicht als kar-
tellrechtlicher Missbrauch angesehen wird.Darum geht es m.E.
Eine einzelne Kündigung eines Fernwärmevertrages durch einen Monopo-
listen bildet hier keine Ausnahme.

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #4 am: 23. Juli 2011, 21:51:43 »
Irgendwo gab es wohl einen entscheidenden Unterschied zu allen anderen Kunden, nämlich  den gerichtlich ausgetragenen Streit über das Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis, auf den hin gerichtlich festgestellt wurde, dass die Preisänderungsklausel in diesem Vertragsverhältnis und somit die Preisänderungen des Versorgers in diesem konkreten Vertragsverhältnis unwirksam waren. Hinsichtlich der Verträge der  anderen Kunden gab es eine solche gerichtliche Feststellung nicht.

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #5 am: 23. Juli 2011, 23:33:27 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Irgendwo gab es wohl einen entscheidenden Unterschied zu allen anderen Kunden, nämlich  den gerichtlich ausgetragenen Streit über das Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis, auf den hin gerichtlich festgestellt wurde, dass die Preisänderungsklausel in diesem Vertragsverhältnis und somit die Preisänderungen des Versorgers in diesem konkreten Vertragsverhältnis unwirksam waren. Hinsichtlich der Verträge der  anderen Kunden gab es eine solche gerichtliche Feststellung nicht.
    So sieht also der diskriminierungsfreie Kontrahierungszwang für Monopolisten in Deutschland aus? Maßgebend berücksichtigt werden muß, dass die Fernwärmeversorgung hier auf Grund eines kommunal verfügten Abnahmezwangs bindend ist.

    Vielleicht ist es doch berechtigt, die Energiepolitiker zu fragen, ob sie die versprochenen Vorhaben im Sinne der Energieverbraucher in Europa und speziell in D schon als umgesetzt ansehen -z.B.:

Zitat
Die neue Gesetzgebung wird die Mitgliedstaaten zudem verpflichten, eine Grundversorgung aller privaten Haushalte und auch - wenn nötig - kleinerer Unternehmen (mit weniger als 50 Angestellten und einem jährlichen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro) mit Elektrizität zu garantieren.  Diese Kunden hätten dann ein \"Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer  bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und diskriminierungsfreien Preisen\".
...
Nach Inkrafttreten der Richtlinien haben die Mitgliedsstaaten anderthalb Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen.
hier nachzulesen - Quelle

zum Monopol und Fernwärme: =28329&tx_rsmdailygen_pi1[action]=show&tx_rsmdailygen_pi1[controller]=Articles&cHash=d8859e6f7c946c8a72298a409a65b471\']Stadtverordnete kippen Wärmemonopol

Fernwärme = Fernwärme? Es gibt gewaltige Unterschiede. Z.B. die Stadtwerke Karlsruhe produzieren die Fernwärme überwiegend mit Kohle. Selbst wenn Fernwärme immer in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird ist sie damit noch lange nicht emissionsfrei oder umweltfreundlich. Vergleichbar ist wenig, jede Fernwärmeversorgung hat ihre Eigenheiten und eine eigene Kalkulationsgrundlage. Entscheidender Nachteil bleibt in jedem Fall die Monopolabhängigkeit.[/list]

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #6 am: 24. Juli 2011, 09:28:11 »
RR-E-ft
In unserem Fernwärmeversorgungsgebiet bestehen zwischen dem Versor-
ger und den Kunden standardisierte \"Norm-Sonderkundenverträge\".Sie be-
inhalten u.a. die gleiche Preisänderungsklausel,Preise,Kündigungsfristen
etc. und beruhen auf der AVBFernwärmeV (§ 1 Abs. 1,Satz 2 i.V. mit
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV).
Sie unterliegen jedoch auch dem AGB-Recht (§§ 307ff. BGB),da sie \"Sonder-
AVB\'s\"des Unternehmens beinhalten,die über den normativen Gesetzes-
Rahmen der AVBFernwärmeV hinausgehen (im Gegensatz zum Fernwärme-
versorgungsverhältnis des Verfahrens vor dem BGH v.06.04.2011 Az.:VIII ZR 273/09 Rn. 22 ff.).
Da die Fernwärmewirtschaft grundsätzlich der uneingeschränkten Anwen-
dung des Kartellrechts unterliegt-mit Ausnahme des § 29 GWB und sofern
die erforderlichen Tatbestandsmerkmale gegeben sind-muss auch eine
gerichtlich festgestellte,gesetzwidrige Preisänderungsklausel für alle gleich-
artigen Fernwärmekunden ihre Rechtskraft entfalten,weil sonst eine miss-
bräuchliche Diskriminierung und somit ein Verstoss gegen § 19 Abs. 1 GWB gegeben wäre.
In Ihrem letzten Beitrag führen Sie einen Sondervertrag bzw. Individualver-
trag an,der hier im angesprochenen Verfahren nicht zur Diskussion steht.
Insofern stimme ich Ihrem Beispiel zu.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #7 am: 25. Juli 2011, 10:53:15 »
Meine kartellrechtliche Frage konkret formuliert:
Auch ein Fernwärme-Monopolist darf m.E. auf der Basis einer vertraglich
festgelegten Kündigungsregelung (\"Norm-Sondervertrag\") die Verträge
form- und fristgerecht kündigen.


Wenn aber neben den vertraglichen Gesichtspunkten aus kartellrechtlicher
Sicht zusätzlich nur \"aus besonderen Gründen\"einem einzelnen Kunden
(kartellrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 19 Abs. 1 GWB) ge-
kündigt werden kann,reicht dann folgende gerichtlich festgestellte Begrün-
dung hierzu aus?
Zitat:\"Durch das vom Kläger angestrengte Verfahren vor dem Amtsgericht
          Ludwigsburg war eine der wesentlichen Vertragsbestandteile des
          Lieferungsvertrages,nämlich die Preisanpassungsklausel,angegrif-
          fen.\"(Hier muss erwähnt werden,dass ich als Kläger vor dem LG
          Stuttgart im Verfahren vor dem AG Ludwigsburg Beklagter war).
M.E. kann das keine sachliche Begründung unter dem Gesichtspunkt der
Einhaltung des kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sein.
Denn der Versorger hat gleichzeitig nach Beendigung dieses einzigen ge-
kündigtem Vertragsverhältnisses zum 31.12.2009 ab dem 01.01.2010 mit allen anderen Fernwärmekunden die Verträge mit der o.e. rechtswidrigen Preisänderungsklausel um 5 Jahre verlängert und somit
auf dieser rechtswidrigen Preisbasis weiterhin seine Abrechnungen er-
stellt.
Warum haben die SWLB die gesetzwidrige Preisänderungsklausel bisher
in diesem Vertrag nicht durch eine gesetzeskonforme ersetzt,was ich ihnen
mehrfach empfohlen habe?Der Vertrag erlaubt diese Vertragsänderung.

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« Antwort #8 am: 25. Juli 2011, 10:56:28 »
Was die Zulässigkeit der Kündigung betrifft, so wurde dazu oben bereits ausgeführt.
Man kann sich diese Rechtsfrage - verbunden mit den Kosten des Berufungsverfahrens -  auch nochmals durch eine Berufung zum OLG Stuttgart beantworten lassen.

Nicht beantworten können Gerichte / Dritte, warum die Stadtwerke gehandelt haben, wie sie gehandelt haben.

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« Antwort #9 am: 25. Juli 2011, 11:38:09 »
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Bürgerinitiative - Bundeskartellamt

Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

Rückschau Fernwärme

... und haben Sie da schon mal Ihren Fall vorgetragen?
Ob Ihnen geholfen werden kann (darf) ist eine andere Frage:
    Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
    Ref. 61
    Landeskartellbehörde
    Postfach 10 34 51
    70029 Stuttgart

    Tel.:0711-123-0

Offline sternenmeer

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« Antwort #10 am: 25. Juli 2011, 11:58:25 »
Wie ist es dann möglich,dass sich in vielen anderen gerichtlichen Verfahren
(Norm-Sonderverträge) die Verbraucher auf Gerichtsurteile berufen kön-
nen?
Dort könnte der Versorger ja auch sagen:\"In Ihrem konkreten Vertragsver-
hältnis zu uns ist bisher keine rechtswidrige Preisänderungsklausel gericht-
lich festgestellt worden.\"
Sie haben es w.o. so formuliert.\"Hinsichtlich der Verträge der anderen Kunden gab es eine solche gerichtliche Feststellung nicht.\"
Solange nicht jeder Fernwärmekunde die SWLB auf die gesetzwidrige
Preisänderungsklausel verklagt,dürfen die SWLB weiterhin jeden auf Basis einer gesetzwidrigen Preisänderungsklausel Rechnungen erstellen,obwohl
wir alle die gleichen Verträge haben?Wie steht es da mit dem kartellrechtli-
Gleichbehandlungsgrundsatz?Muss dieser vor Gericht erstritten werden?
Wer kann die SWLB bei ihrem rechtswidrigem Verhalten stoppen?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 25. Juli 2011, 12:07:19 »
Der Einzelkunde kann in einem (Kartell-) Zivilprozess nur seine eigenen Ansprüche verfolgen.

Die Ansprüche anderer (vergleichbarer) Kunden stehen nicht zu seiner Disposition, sondern ausschließlich  zur Dispostion dieser anderen Kunden.

Das bedeutet:

Diese anderen Kunden entscheiden selbst darüber, welches Prozesskostenrisiko sie ggf. auf sich nehmen wollen, um ggf. eigene Ansprüche gerichtlich zu verfolgen.

Der Einzelkunde selbst hat keinen Anspruch darauf, dass der Versorger eine gegenüber anderen Kunden bestehende rechtswidrige Praxis einstellt.

Offline sternenmeer

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« Antwort #12 am: 25. Juli 2011, 13:12:01 »
Wo bleibt die Berücksichtigung des Kartellrechts und die dort postulierte
Gleichbehandlung (§§19,20)?
siehe:BGH v. 24.06.2003,Az.:KZR 32/01,Pkt. II,2).
Zitat:\"Unterliegt hingegen der Normadressat einem Kontrahierungszwang,
z.B.einer Belieferungspflicht oder einer Bezugspflicht,kann-wenn die Ver-
hältnisse ansonsten vergleichbar sind-ein laufendes Vertragsverhältnis
nicht ohne weiteres,sondern nur bei Vorliegen besonderer Gründe gekün-
digt werden.Denn der Kündigende wäre gegebenenfalls zum sofortigen erneuten Vertragsabschluss verpflichtet.\"

-Die Verhältnisse im Fernwärmemarkt Ludwigsburg sind vergleichbar.
 (gleichartige Fernwärme-Abnehmerstruktur,gleiche standardisierte Ver-
 sorgungsverträge).
-Mein Preisprotest kann m.E hier nicht herhalten für \"besondere Gründe\"

Offline RR-E-ft

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« Antwort #13 am: 25. Juli 2011, 13:14:05 »
Dann lassen Sie sich das (so oder so) vom OLG Stuttgart bestätigen.
Die Rechtsfrage kann abschließend nur gerichtlich geklärt werden.

Wenn gegen das Urteil keine Berufung eingelegt wird, ist die Frage bereits rechtskräftig und somit abschließend gerichtlich geklärt.
So einfach, weil streng formal nach Zivilprozessordnung,  ist das.

Wenn keine Berufung eingelegt wird, kann man allenfalls auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts einen Klebezettel anbringen auf dem steht \"Ich halte die Begründung und damit das Urteil im ganzen für falsch.\"
Darüber kann man dann - mit wem auch immer - endlos weiter diskutieren, ohne dass sich daran noch etwas ändert. ;)

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« Antwort #14 am: 25. Juli 2011, 15:05:57 »
Zitat
Original von sternenmeer
Wenn ich nicht in die Berufung zum OLG Stuttgart gehe, dann habe ich nun einen konkludenten Vertrag mit den SWLB mit dem vertragswidrigen Preis, gegen den ich als einziger gerichtlich erfolgreich angegangen bin.
    @sternenmeer, ja, da wird der Rechtsstaat kräftigst auf den Kopf gestellt. Ich kann Sie gut verstehen, wenn da keine Abhilfe erfolgt, ist das für jeden rechtsempfindenden Bürger und Verbraucher unerträglich. Man kann Ihnen nur eine Berufung empfehlen und dabei Erfolg wünschen. Dazu einen Rechtsschutz der mitmacht und eine gute Vertretung vor Gericht.

 

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